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Postscriptum Amtsblatt Amt Wachsenburg
Ausgabe 5/2026
Amtlicher Teil
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Öffentliche Anhörung / Bekanntmachung der Absicht zur Einziehung einer Gemeindestraße nach § 8 ThürStrG im Ortsteil Thörey, Teilabschnitt der Straße „Im See“

Die Gemeinde Amt Wachsenburg beabsichtigt, den im anliegenden Lageplan (Anlage 1) gekennzeichneten Straßenabschnitt der öffentlichen Straße „Im See“ (Gemarkung Thörey, Flur 2, Flurstücke 530/2, 530/3, 530/4) gemäß § 8 Abs. 1 und 2 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) einzuziehen.

Die Gemeinde ist als Trägerin der Straßenbaulast für diesen Straßenabschnitt für die Entscheidung über die Einziehung zuständig (§ 8 Abs. 2 ThürStrG).

Mit der Einziehung verliert der betroffene Straßenabschnitt die Eigenschaft einer öffentlichen Straße; der straßenrechtliche Gemeingebrauch und die widerrufliche erteilten Sondernutzungen entfallen (§ 8 Abs. 1 und 4 ThürStrG).

Anlass und Gründe der beabsichtigten Einziehung

Der Straßenabschnitt wurde an ein dort ansässiges Unternehmen zum Zwecke der Betriebserweiterung veräußert und wird künftig nicht mehr für den öffentlichen Verkehr benötigt, sodass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 ThürStrG (Wegfall der Verkehrsbedeutung) vorliegen.

Der betroffene Straßenabschnitt dient ausschließlich der verkehrlichen Erschließung des Betriebsgrundstücks des ansässigen Unternehmens und weist darüber hinaus keine Verkehrsbedeutung für den allgemeinen öffentlichen Verkehr oder andere Anlieger auf.

Der betroffene Straßenabschnitt der Gemeindestraße „Im See“ im Gewerbegebiet Thörey ist derzeit als öffentliche Straße gewidmet.

Die Widmung bleibt trotz Veräußerung der der Straße dienenden Grundstücke wirksam und erlischt erst durch eine wirksam vorgenommene Einziehung. 1.1

Gelegenheit zur Stellungnahme / Einwendungen

Die Absicht der Einziehung wird hiermit gemäß § 8 Abs. 3 ThürStrG öffentlich bekannt gemacht. Einwohnerinnen und Einwohner sowie sonst Betroffene können innerhalb von drei Monaten nach dieser Bekanntmachung gegen die beabsichtigte Einziehung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Einwendungen erheben.

Einwendungen und Stellungnahmen können bis einschließlich 11.09.2026 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Amt Wachsenburg, Erfurter Straße 42, 99334 Amt Wachsenburg, vorgebracht werden.

Stellungnahmen sollen den Namen und die Anschrift der Einwender sowie eine nachvollziehbare Begründung enthalten; zur erleichterten Zuordnung sollte das betroffene Flurstück bzw. die Anschrift des betroffenen Grundstücks angegeben werden.

Einsichtnahme in die Unterlagen

Die Unterlagen zur beabsichtigten Einziehung (Lageplan mit Kennzeichnung des betroffenen Straßenabschnitts sowie Begründung) liegen in der Zeit vom 08.06.2026 bis einschließlich 11.09.2026 während der genannten Frist von drei Monaten bei der Gemeinde öffentlich aus und können dort während der Sprechzeiten eingesehen werden.

Eine Einsichtnahme ist auch auf der Homepage der Gemeinde Amt Wachsenburg unter https://www.amt-wachsenburg.de/gemeindeinformationen/aktuelles möglich.

Hinweis auf das weitere Verfahren

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet der Gemeinderat unter Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen über die Einziehung des benannten Straßenabschnitts durch gesonderten Beschluss. 1.1 1.2

Die Einziehung selbst wird – sofern sie beschlossen wird – als Allgemeinverfügung mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt gemacht und wird im Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung wirksam; mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch und widerrufliche Sondernutzung an dem betroffenen Straßenabschnitt (§ 8 Abs. 1 und 4 ThürStrG).

gez.

Sebastian Schiffer

Bürgermeister

Anlage 1