| 1. | Auf der Grundlage der §§ 2 und 11 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung sowie dem § 15 der Hauptsatzung der Gemeinde Amt Wachsenburg kann die Gemeinde Amt Wachsenburg Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, ehren. |
| 2. | Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist die bedeutendste Auszeichnung, die eine Gemeinde zu vergeben hat. |
| 3. | Die zu ehrende Persönlichkeit muss weder Bürger noch Einwohner der Gemeinde Amt Wachsenburg sein. |
| 4. | Das Vorschlagsrecht zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts haben Einwohner der Gemeinde Amt Wachsenburg und juristische Personen mit Geschäftssitz in der Gemeinde Amt Wachsenburg, der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeinderates, die Ortsteilbürgermeister und die jeweiligen Ortsteilräte. Der Vorschlag ist ausführlich schriftlich zu begründen. |
| 5. | Ehrenbürger können nur lebende Personen werden. |
| 6. | Die Verleihung ist auf wenige Personen zu beschränken. Insgesamt sollen nicht mehr als fünf lebende Personen das Ehrenbürgerrecht tragen. |
| 1. | Personen, die sich über die Erfüllung beruflicher Aufgaben hinaus in ganz besonderem Maße und durch außerordentliche, hervorragende Leistungen um die Gemeinde Amt Wachsenburg und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zum Ehrenbürger ernannt werden. Der Verdienst soll für die nachfolgenden Generationen nachvollziehbar und von bleibendem Wert sein. |
| 2. | Der Vorschlag ist dem Hauptausschuss zur Vorberatung vorzulegen. Nur wenn der Hauptausschuss dem Vorschlag zustimmt, ist die Beschlussfassung an den Gemeinderat weiterzuleiten. |
| 3. | Beschlüsse über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates. Die Beratung findet nichtöffentlich und die Beschlussfassung öffentlich statt. |
| 4. | Die Verleihung ist in feierlicher Form unter Aushändigung einer Ehrenurkunde durch den Bürgermeister vorzunehmen. |
| 5. | Ehrenbürger werden namentlich mit Geburtsdatum und Tag der Ernennung im Goldenen Buch der Gemeinde Amt Wachsenburg gelistet. |
| 6. | Mitglieder des Gemeinderates, der Ortsteilräte und Beschäftigte der Verwaltung der Gemeinde Amt Wachsenburg können nicht zum Ehrenbürger ernannt werden, solange sie sich noch im Amt befinden. |
| 1. | Zur Würdigung außergewöhnlicher Leistungen kann | ||
| • | die Ehrenamtsmedaille, | |
| • | die Sportmedaille oder | |
| • | die Wirtschaftsmedaille | verliehen werden. |
| 2. | Für Personen, die sich um die Gemeinde Amt Wachsenburg und ihre Bürger in besonderer Weise bleibende Verdienste erworben haben, kann als Zeichen ehrender Anerkennung die Ehrenmedaille verliehen werden. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend. | ||
| 3. | Eine Verleihung allein zum Zwecke der Altersehrung ist nicht möglich. | ||
| 4. | § 2 Abs. 2 bis 4 dieser Richtlinie finden ebenfalls Anwendung. | ||
| 5. | Die Medaillen sind aus Glas. Als Gravur sind in Bogenschrift im oberen Bereich die Art der Medaille und im unteren Bereich „Gemeine Amt Wachsenburg“ abgebildet. In der Mitte der Ehrenmedaille ist das Gemeindewappen sowie der Name der bzw. des zu ehrenden eingraviert. | ||
| 1. | Die Gemeinde kann die Ehrungen wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen. |
| 2. | Das Verfahren richtet sich nach dem Verfahren zur Ernennung. |
| 3. | Der Beschluss über den Widerruf muss vom Gemeinderat mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder in öffentlicher Sitzung gefasst werden. |
Die Richtlinie tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Amt Wachsenburg, den 30.10.2025
Sebastian Schiffer -Siegel-
Bürgermeister
Hinweis
Die amtliche Bekanntmachung der Richtlinie über Ehrungen erfolgt auf der Internetseite www.ortsrecht-amt-wachsenburg.de