Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S 22, 47), des § 18 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 19, 20) hat der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg in seiner Sitzung am 27.05.2026 die folgende Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Amt Wachsenburg (Sondernutzungssatzung) beschlossen:
Geltungsbereich
(1) Gegenstand dieser Satzung sind Sondernutzungen an den Gemeindestraßen, -wegen und -plätzen der Gemeinde Amt Wachsenburg innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslage, außerdem an Ortsdurchfahrten von Landes- und Kreisstraßen. Als Bestandteil der Straßen gelten auch die Nebenanlagen.
(2) Sonstige Straßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 4 ThürStrG und Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen (Wirtschafts-wege), sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Satzung.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht zum Zwecke der Plakatierung aus Anlass von Wahlen und Abstimmungen.
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf der Gebrauch der in § 1 genannten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Gemeinde. Eine nur vorübergehende Beeinträchtigung von kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung bleibt dabei außer Betracht und regelt sich nach bürgerlichem Recht.
(2) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür eine Erlaubnis erteilt ist. Ausgenommen sind erlaubnisfreie Sondernutzungen nach § 5 Abs. 1 dieser Satzung.
(3) Sondernutzungen im Sinne dieser Bestimmungen sind insbesondere:
| 1. | Aufgrabungen, |
| 2. | Verlegung privater Leitungen, |
| 3. | Aufstellung von Gerüsten, Masten, Bauzäunen, Bauhütten, Bauwagen, Baumaschinen und -geräten, Containern und Absetzmulden, Fahnenstangen, |
| 4. | Baustellenzufahrten |
| 5. | Lagerung von Materialien aller Art, |
| 6. | Aufstellung von Tischen, Stühlen, Behältnissen, Verkaufsbuden, Verkaufsständen, -tischen und -wagen, Vitrinen, Schaukästen, Warenständern, Warenautomaten, Werbeausstellungen und Werbewagen und Altkleidersammelcontainer. |
| 7. | Fahrradständer mit Werbungen bzw. nicht am Ort der Leistung |
| 8. | Licht-, Luft- und Einwurfschächte und ähnliche Öffnungen, soweit sie mehr als 50 cm tief in den Gehweg hineinragen, |
| 9. | Werbeanlagen aller Art, z. B. Schilder, Schaukästen, Vitrinen, Plakatsäulen und -tafeln sowie Warenautomaten, die innerhalb einer Höhe von 2,50 m über dem Erdboden angebracht sind und mehr als 20 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen keine Plakate an Lichtmasten angebracht werden. |
(4) Wird eine Straße in mehrfacher Weise benutzt, so ist jede Benutzungsart erlaubnis-pflichtig.
(5) Auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
(6) Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder die Änderung der Sondernutzung oder deren Überlassung an Dritte.
Erteilung, Widerruf und Erlöschen der Erlaubnis
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen durch schriftlichen Bescheid auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann mit Bedingungen und mit Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen.
(2) Macht die Gemeinde von dem ihr vorbehaltenem Widerrufsrecht Gebrauch, hat der Erlaubnisnehmer gegen die Gemeinde keinen Ersatz- oder Entschädigungsanspruch.
(3) Die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen oder Erlaubnissen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.
Verfahren
(1) Die Erlaubnis zu einer Sondernutzung ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen.
(2) Der Antrag soll mindestens enthalten:
| 1. | den Namen, die Anschrift und die Unterschrift des Antragstellers und für den Fall, dass der Antragsteller die Sondernutzung nicht selbst ausübt, den Namen desjenigen, der die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder für die Ausübung verantwortlich ist; |
| 2. | Angaben über Art, Ort, örtliche Begrenzung, Größe und Umfang, voraussichtliche Dauer und den zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteil der Sondernutzung, letzteres soweit dies möglich ist; |
| 3. | einen Lageplan oder eine Lageskizze mit Maßangaben, wenn dies für die Bearbeitung des Antrages erforderlich erscheint; |
| 4. | bei gewerblicher Sondernutzung Fotos von der aufzustellenden Einrichtung. |
Auf Anforderung sind die Anträge entsprechend zu ergänzen oder unrichtige Angaben oder Anlagen zu berichtigen.
(3) Ändern sich die dem Antrag oder die der Sondernutzungserlaubnis zugrundeliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, so hat dies der Antragsteller unverzüglich der Gemeindeverwaltung mitzuteilen.
Erlaubnisfreie Sondernutzung
(1) Bei Ortsdurchfahrten und bei Gemeindestraßen bedürfen einer Erlaubnis nach dieser Satzung nicht:
| 1. | im Bebauungsplan oder Baugenehmigung vorgeschriebene Überbauungen (z. B. Arkaden, Vordächer) sowie bauaufsichtlich genehmigte Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer, |
| 2. | Licht-, Luft-, Einwurf- und sonstige Schächte, die nicht mehr wie 50 cm in den Gehweg hineinragen |
| 3. | Werbeanlagen, Hinweisschilder und Warenautomaten, die an einer an die Straße grenzenden baulichen Anlage angebracht sind und die innerhalb einer Höhe von 2,50 m und nicht mehr als 5 % der Gehwegbreite einnehmen, jedoch nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen und eine nutzbare Mindestbreite des Gehweges von 1,50 m gewährleistet bleibt, |
| 4. | Werbeanlagen über Gehwegen, für zeitlich begrenzte Veranstaltungen (Aus- und Schlussverkäufe, Oster- und Weihnachtsverkäufe und dgl.) an der Stätte der Leistung, sofern sie in einer Höhe von über 2,50 m angebracht sind und einen seitlichen Abstand von mindestens 75 cm zur Fahrbahn haben sowie Werbeanlagen in der Oster- und Weihnachtszeit (Lichtketten, Girlanden, Masten, Märchenbilder und -figuren), sofern sie den Verkehr nicht beeinträchtigen, |
| 5. | das Aufstellen und Anbringen von Fahnenmasten, Transparenten, Dekorationen, Lautsprecheranlagen, Tribünen, Altäre und dgl. aus Anlass von Volksfesten, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, sofern der Gehweg nicht beschädigt wird, |
| 6. | behördlich genehmigte Straßensammlungen sowie der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen, |
| 7. | die Lagerung von Kohle, Holz und Bauprodukten gem. § 2 Abs. 10 ThürBO auf Gehwegen, bis zu einer Höchstdauer von 24 Stunden, wenn eine Gehwegbreite von mind. 80cm verbleibt, |
| 8. | Werbefreie Fahrradständer, außerhalb des Fahrbahnbereiches und unter Gewährleistung einer Mindestgehwegbreite von 1,50 m für die Gehwegbenutzung, sofern sie nicht mehr als 1 m vom Ort der Leistung entfernt sind, |
| 9. | historische Kellereingänge und Treppenanlagen. |
(2) Die in Abs. 1 aufgeführten erlaubnisfreien Sondernutzungen können ganz oder teilweise eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Verkehrs, des Straßenbaues oder sonstige öffentliche Belange der Ordnung und Sicherheit dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.
(3) Nach anderen Vorschriften bestehende Erlaubnis- oder Genehmigungspflichten werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt.
Beseitigung von Sondernutzungseinrichtungen
(1) Nach ausdrücklichem oder stillschweigendem Verzicht auf die Sondernutzung sowie nach Erlöschen bzw. Widerruf der Sondernutzungserlaubnis hat der Erlaubnisnehmer unaufgefordert und unverzüglich den früheren Zustand der Straße und des Gehweges wiederherzustellen. Er hat auch für die Reinigung der in Anspruch genommenen Verkehrsfläche zu sorgen.
(2) Sondernutzungseinrichtungen sind vom Erlaubnisnehmer oder vom Eigentümer oder Besitzer der Einrichtung unverzüglich zu beseitigen, wenn infolge ihres mangelhaften Zustands oder ihrer schlechten Beschaffenheit Gefahr für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr besteht oder durch sie das Ortsbild beeinträchtigt wird.
Sorgfaltspflichten
(1) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der Gemeinde dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung entstehen.
(2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst zu errichten und zu erhalten. Er hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Er muss die von ihm erstellten Einrichtungen sowie die ihm überlassenen Flächen in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand erhalten.
(3) Der Erlaubnisnehmer hat darauf zu achten, dass ein ungehinderter Zugang zu allen in den Straßenkörper eingebauten Einrichtungen möglich ist. Soweit beim Aufstellen, Anbringen und Entfernen von Gegenständen ein Aufgraben der Straße erforderlich wird, muss die Arbeit so vorgenommen werden, dass jeder nachhaltige Schaden am Straßenkörper und an den dort eingebauten Einrichtungen (insbesondere an den Versorgungs- und Entsorgungs-leitungen sowie den Wasserabzugsrinnen) und eine Änderung ihrer Lage vermieden wird. Die Gemeinde ist mindestens fünf Tage vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung andere beteiligte Behörden oder Stellen zu unterrichten oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt.
Schadenshaftung
(1) Die Gemeinde haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für den Erlaubnisnehmer und die von ihm erstellten Anlagen ergeben. Mit der Einräumung einer Sondernutzung übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten Sachen.
(2) Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Gemeinde für alle von ihm, seinen Bediensteten oder mit der Verrichtung von ihm beauftragten Personen verursachte Schäden durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig gemeldete Arbeiten. Ihn trifft die Haftung der Gemeinde gegenüber für alle Schäden, die sich der Vernachlässigung seiner Pflichten zur Beaufsichtigung der von ihn beauftragten Personen ergeben. Er hat die Gemeinde von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite aus der Art der Benutzung gegen die Gemeinde Amt Wachsenburg erhoben werden.
(3) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Erlaubnisnehmer zur Deckung sämtlicher Haftpflichtrisiken vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrechterhält. Auf Verlangen sind Versicherungsschein und Prämienquittungen vorzulegen.
(4) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
Sicherheitsleistung
(1) Die Gemeinde kann von dem Erlaubnisnehmer eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn Beschädigungen an der Straße oder Straßeneinrichtung durch die Sondernutzung zu befürchten sind oder die Sondernutzung einen größeren Umfang einnimmt und länger als 3 Monate dauert. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird nach den Umständen des Einzelfalles bemessen.
(2) Entstehen der Gemeinde durch die Sondernutzung Kosten zur Instandsetzung der Straße oder der Straßeneinrichtung, so können diese von der Sicherheitsleistung beglichen werden. Die Gemeinde ist verpflichtet, demjenigen, der die Sicherheitsleistung geleistet hat, über die Kosten der Instandsetzung Rechnung zu legen.
(3) Werden nach Beendigung der Sondernutzung keine auf die Sondernutzung zurückzuführenden Beschädigungen an der Straße oder der Straßeneinrichtung festgestellt, wird die Sicherheitsleistung ohne Abzug zurückgezahlt.
Ausnahmen
(1) Ausgenommen von den Vorschriften dieser Satzung bleiben:
| 1. | Nutzungen nach Bürgerlichem Recht gemäß § 23 ThürStrG, |
| 2. | Nutzungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung durch Vertrag vereinbart worden sind. |
(2) Ist für die Benutzung einer öffentlichen Straße die Erlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde nach den §§ 29, 35 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung erteilt worden, so bedarf es keiner Erlaubnis nach § 2 dieser Satzung.
(3) Die Gemeinde kann weitere Ausnahmen zulassen.
Gebühren & Kosten
(1) Für die Sondernutzungsausübung sind Gebühren nach der Sondernutzungsgebührensatzung der Gemeinde zu entrichten.
(2) Für den Erlaubnis-, Versagungs- oder Widerrufsbescheid sind Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Amt Wachsenburg zu entrichten.
(3) Neben den Gebühren sind alle Kosten zu ersetzen, die der Gemeinde als Träger der Straßenbaulast zusätzlich entstehen.
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 2 eine Straße ohne erforderliche Erlaubnis benutzt, |
| 2. | den nach § 3 erteilten Auflagen und Bedingungen nicht nachkommt, |
| 3. | entgegen § 6 den früheren Zustand nicht ordnungsgemäß wiederherstellt, |
| 4. | die Sorgfaltspflichten i. S. d. § 7 nicht erfüllt, insbesondere die Anlagen nicht nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst errichtet oder erhält. |
(2) Gemäß § 50 ThürStrG sowie § 19 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils aktuellen Fassung kann jeder Fall der Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- Euro geahndet werden.
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die folgenden Satzungen außer Kraft:
| • | Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Amt Wachsenburg vom 29.04.2013 |
| • | Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Kirchheim vom 15.10.2001 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.01.2012. |
| • | Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Rockhausen vom 22.10.2001 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.01.2012 |
Amt Wachsenburg, den 01.07.2026
Sebastian Schiffer - Siegel -
Bürgermeister
Hinweis
Die amtliche Bekanntmachung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Amt Wachsenburg (Sondernutzungssatzung) erfolgt auf der Internetseite www.ortsrecht-amt-wachsenburg.de