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Postscriptum Amtsblatt Amt Wachsenburg
Ausgabe 7/2026
Amtlicher Teil
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Satzung

zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Amt Wachsenburg (Feuerwehr-Aufwandsentschädigungssatzung)

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und des § 2 der Thüringer Feuerwehrentschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26.Oktober 2019 (GVBl. S.457), hat der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg in seiner Sitzung am 25.02.2026 die folgende Feuerwehr-Aufwandsentschädigungssatzung beschlossen:

§ 1

Grundsatz

Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeführt wird. Durch die Aufwandsentschädigung sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

§ 2

Gemeindebrandmeister und

stellvertretender Gemeindebrandmeister

(1) Der Gemeindebrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung (Grundbetrag) in Höhe von 222,00 €, zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 6,00 € für jede im Zuständigkeitsbereich aufgestellte Ortsteilfeuerwehr.

(2) Der stellvertretende Gemeindebrandmeister erhält die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1.

§ 3

Wehrführer und stellvertretende Wehrführer

(1) Die Wehrführer erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von

Ichtershausen

150,00 €

Bechstedt-Wagd

100,00 €

Eischleben

100,00 €

Kirchheim

100,00 €

Rehestädt

100,00 €

Rockhausen

100,00 €

Röhrensee

100,00 €

Sülzenbrücken

100,00 €

Thörey

100,00 €

Wachsenburg

120,00 €

Werningsleben

100,00 €

Die vorstehende Aufwandsentschädigung erhöht sich um einen Zuschlag in Höhe von monatlich 20,00 Euro wenn zum 31.12. des Vorjahres die Einsatzabteilung mehr als 30 Mitglieder aufweist.

(2) Die stellvertretenden Wehrführer erhalten die Hälfte der monatlichen Aufwandsentschädigung nach Absatz 1.

(3) Wehrführer deren Feuerwehr eine Löschgruppe eines anderen Ortsteils angeschlossen ist, erhalten einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 40,00 Euro.

§ 4

Leiter der Jugendfeuerwehr

(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung für den Gemeindejugendfeuerwehrwart beträgt 50,00 €.

(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für den Jugendfeuerwehrwart

-

70,00 €, wenn bis zu 5 Kinder durch einen Jugendfeuerwehrwart betreut werden,

-

90,00 €, wenn mehr als 5 Kinder durch einen Jugendfeuerwehrwart betreut werden.

(3) Ein stellvertretender Jugendfeuerwehrwart erhält die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2. 

§ 5

Stellvertretung

Nimmt der ständige Vertreter die Aufgaben des Vertretenden zeitweise voll wahr, so richtet sich die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 7 ThürFwEntschVO.

§ 6

Gerätewart

Die Gerätewarte erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von

Ichtershausen

70,00 €

Bechstedt-Wagd

50,00 €

Eischleben

50,00 €

Kirchheim

50,00 €

Rehestädt

50,00 €

Rockhausen

50,00 €

Röhrensee

50,00 €

Sülzenbrücken

50,00 €

Thörey

50,00 €

Wachsenburg

50,00 €

Werningsleben

50,00 €

§ 7

Weitere Funktionsbedingte Aufwandsentschädigungen

Feuerwehrangehörige für die

a)

Alarm- und Einsatzplanung

b)

für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel

c) 

für die statistische Datenerfassung oder)

d)

Sicherheitsbeauftragte der Feuerwehren

erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 €

§ 8

Zahlung der Aufwandsentschädigung

Die Zahlung der Aufwandsentschädigung richtet sich nach § 5 ThürFwEntschVO.

§ 9

Aufwandsentschädigungen

für Mitglieder der Einsatzabteilung

(1) Die Mitglieder der Einsatzabteilung erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,00 Euro pro Einsatz.

(2) Hat ein Mitglied der Einsatzabteilung seine jährlichen Ausbildungsstunden von 40 Stunden absolviert, dann erhält das Mitglied der Einsatzabteilung eine pauschale Aufwandsentschädigung von 65,00 Euro. Als Ausbildungsstunden zählen Ausbildung nach Dienstplan, operativ taktisches Studium, Ausbildungswochenenden und Übungen.

(3) →Die Zahlung der Aufwandsentschädigung für das vorangegangene Jahr erfolgt zum 01.04. eines jeden Jahres.

§ 10

Brandsicherheitswache

Die Mitglieder der Einsatzabteilung erhalten für die angeordnete Durchführung einer Brandsicherheitswache eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 Euro.

§ 11

Verdienstausfallentschädigung für

selbstständig oder freiberuflich Tätige

(1) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die beruflich selbständig oder freiberuflich tätig sind, wird auf Antrag der Verdienstausfall, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen entsteht, in Form pauschalierter Stundenbeträge ersetzt.

(2) Der Verdienstausfall bezieht sich in der Regel auf eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Zeit von montags bis Freitag von 07:00 - 20:00 sowie Samstag von 07:00 - 14:00 Uhr. Ausnahmsweise und im Einzelfall kann die zu ersetzende Ausfallzeit auch außerhalb der genannten Zeiten liegen.

(3) Der Regelstundensatz der pauschalen Verdienstausfallentschädigung wird auf 25,00 Euro festgesetzt. Selbstständige und Freiberufler können ausnahmsweise eine darüber hinausgehende Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern der den Regelsatz übersteigende Verdienstausfall glaubhaft gemacht wird. In keinem Fall darf der pauschale Verdienstausfallersatz einen Betrag von 35,00 Euro je Stunde überschreiten.

§ 12

Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter in der jeweiligen Sprachform.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Amt Wachsenburg vom 16.04.2020 außer Kraft.

Amt Wachsenburg, den 09.06.2026

Sebastian Schiffer (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Hinweis

Die amtliche Bekanntmachung der Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Amt Wachsenburg (Feuerwehr-Aufwandsentschädigungssatzung) erfolgt auf der Internetseite www.ortsrecht-amt-wachsenburg.de.