Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47) sowie der §§ 2 und 10 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 19, 20) hat der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg in seiner Sitzung am 27.05.2026 die folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Amt Wachsenburg (Sondernutzungsgebührensatzung) beschlossen:
Erhebung von Gebühren
(
1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen im Sinne der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Amt Wachsenburg werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.
(3) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.
(4) Für Sondernutzungen von Vereinen mit Vereinssitz in der Gemeinde Amt Wachsenburg, werden keine Gebühren nach dieser Satzung erhoben, wenn es sich um kulturelle, sportliche oder sonst im überwiegenden Interesse der Gemeinde liegende Veranstaltungen handelt.
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind
| a) | der Antragsteller oder |
| b) | der Erlaubnisinhaber oder |
| c) | derjenige, der eine Sondernutzung ausübt. |
(2) Sind mehrere Personen Gebührenpflichtige, so haften sie als Gesamtschuldner.
Gebührenberechnung
(1) Soweit das Gebührenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung zu bemessen.
(2) Die in dem Gebührenverzeichnis nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Gebühren werden für jede angefangene Zeiteinheit voll berechnet.
(3) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, ist dieses Verzeichnis sinngemäß anzuwenden.
(4) Ergeben sich bei der Errechnung der Gebühren Centbeträge, so werden diese auf volle oder halbe Euro-Beträge abgerundet.
(5) Ist die Sondernutzungserlaubnis unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt, so sind im Falle des Widerrufs die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Sondernutzungsgebühr entsteht im Falle des § 3 Abs. 2 mit dem Beginn der Zeiteinheit.
(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrichten bei:
| a) | auf Zeit genehmigte Sondernutzungen für deren Dauer innerhalb von zwei Wochen nach der Erteilung der Erlaubnis |
| b) | auf Widerruf genehmigte Sondernutzungen erstmalig innerhalb von zwei Wochen nach der Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31. März |
| c) | Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, seit Beginn der Sondernutzung, innerhalb von zwei Wochen nach Erlass eines Gebührenbescheides. |
(3) Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Bei Erfolglosigkeit der Beitreibungsmaßnahme kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.
Gebührenerstattung
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung durch den Erlaubnisnehmer vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren bzw. Minderung der festgesetzten Gebühren.
(2) Im Voraus entrichtete Sondernutzungsgebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Gemeinde eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht von dem Gebührenschuldner zu vertreten sind.
Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Niederschlagung, Erlass) gelten die §§ 222, 227 Abs. 1 und 2, 238, 234 Abs. 1 und 2 und 261 der Abgabenordnung entsprechend (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 a, b und Nr. 6 b ThürKAG).
Erstattung sonstiger Kosten
Neben der Sondernutzungsgebühr hat der Erlaubnisnehmer alle Auslagen zu tragen, die der Gemeinde durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die folgenden Satzungen außer Kraft:
| • | Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Amt Wachsenburg vom 29.04.2013 |
| • | Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Kirchheim vom 15.10.2001 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.01.2012. |
| • | Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Rockhausen vom 22.10.2001 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.01.2012. |
Amt Wachsenburg, den xx.xx.xxxx
Sebastian Schiffer - Siegel -
Bürgermeister
Anlage zur
Sondernutzungsgebührensatzung
| A | B | C | D |
| Ge-bühren-ziffer | Benutzungsart / Bezugsgröße für die Berechnung der Gebühren | Zeitraum für die Erhebung d. Sonder-nutzungs-gebühren | Sonder-nutzungs-gebühr in Euro NEU |
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| I | Gebührengruppe I |
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| Kreuzungen |
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| 1.01 | Ober- und unterirdische Leitungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen, einschl. erforderlicher Maste oder Gerüsttürme (z.B. Baustromkabel, Baugrubenentwässerungen, etc.) | pro Monat | 70,00, bis zu einer Maximal-gebühr von höchstens 1.500,00 |
| Längsverlegungen |
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| 1.02 | Ober- und unterirdische Leitungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen, einschl. erforderlicher Maste oder Gerüsttürme je angefangene 100 m (z.B. Baustromkabel, Baugrubenentwässerungen, etc.) | pro Monat | 50,00, bis zu einer Maximal- gebühr von höchstens 1.000,00 |
| 1.03 | Gerüste auf Fahrbahnen, Gehwegen, Radwegen und Plätzen | je lfd. Meter pro Woche | 10,00 pro Woche je angefang-ene 15m Frontlänge |
| Bauzäune und Zäune zur Sicherung von Gefahren- und Baustellen (maßgebender Basiswert sind 25m² pro umzäunter bzw. abgesperrter Verkehrsfläche) |
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| 1.04 | bis 25 m² | pro Woche | 10,00 |
| 1.05 | über 25 m² bis 50 m² | pro Woche | 20,00 |
| 1.06 | über 50 m² bis 100 m² | pro Woche | 40,00 |
| 1.07 | für jede weitere angefangene 100m² | pro Woche | 80,00 |
| 1.08 | Bei gleichzeitiger Benutzung der Bauzäune zu Werbezwecken | pauschal | 50,00 |
| Vorübergehende Aufstellung von Werkzeug- oder Bauhütten, Wohnwagen oder -containern, Toilettenhütten oder -wagen |
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| 1.09 | bis zu 2 Monaten | einmalig | 50,00 |
| 1.10 | Für jeden weiteren angefangen Monat | pro Monat | 10,00 |
| Vorübergehende, befristete Aufstellung von Maschinen, Geräten, Fahrzeugen, Kränen, Containern/Absetzmulden (einschließlich Hilfseinrichtungen) |
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| 1.11 | bis zu 3 Tagen | Pro Einheit / Tag | 15,00 |
| 1.12 | mehr als 3 Tage bis zu 1 Woche | pro Einheit | 50,00 |
| 1.13 | jede weitere angefangene Woche | Pro Einheit | 30,00 |
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| Lagerung von Material, Abstellen von Betriebsmitteln |
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| 1.14 | bis zu 1 Woche | bis 20 m² | 5,00 |
| 1.15 | jede weitere angefangene Woche | pro m² | 3,00 |
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| Überfahren von Gehwegen, Zufahrten |
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| 1.16 | für eine private Nutzung / auf ein privates Grundstück | einmalig ab der 2. Zufahrt, je Zufahrt | 300,00 |
| 1.17 | Für eine gewerbliche Nutzung / auf ein gewerblich genutztes Grundstück | jährlich ab der 2. Zufahrt, je Zufahrt | 300,00 |
| Vorübergehendes Überfahren von Gehwegen, Zufahrten (z.B. Baustellenzufahrten) |
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| 1.18 | bis 10 m² in Anspruch genommene Fläche | pro Woche | 20,00 |
| 1.19 | über 10 bis 20 m² in Anspruch genommene Fläche | pro Woche | 40,00 |
| 1.20 | über 20 m² bis 50 m² in Anspruch genommene Fläche | pro Woche | 100,00 |
| 1.21 | für jede weitere angefangene 50 m² | pro Woche | 100,00 |
| 1.22 | Aufgrabungen aller Art pro angefangenem m² beanspruchte Verkehrsfläche | pro Tag | 5,00 € |
| 1.23 | Förderbänder | pro Monat | 50,00 |
| 1.24 | Aufstellen und Anbringen von Wärmepumpen wenn diese in die öffentlliche Verkehrsfläche hineinragen für private Zwecke, | einmalig | 500,00 |
| 1.25 | Vorübergehende Aufstellung von Müll- und Abfalltonnen | pro Monat pro Tonne | 10,00 |
| Schilder und Pfosten, Hinweisschilder |
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| 1.26 | vorübergehende Aufstellung | pro Woche | 2,50 |
| 1.27 | dauerhafte Aufstellung | pro Jahr | 100,00 |
| 1.28 | während der Dauer von Umleitungsstrecken und Baumaßnahmen |
| kostenfrei |
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| II | Gebührengruppe II |
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| Bauliche Anlagen |
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| 2.01 | Wartehallen mit Verkaufsbetrieb, Kioske | pro Tag | 20,00 |
| 2.02 | Werbeanlagen und Warenautomaten mit oder ohne festen Verbund mit dem Boden, wenn sie mehr als 5 % der Gehwegbreite einnehmen und/oder mehr als 30cm in den Gehweg hineinragen | pro Monat | 10,00 |
| 2.03 | Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, soweit sie mehr als 0,50 m in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen | einmalig | 100,00 |
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| III | Gebührengruppe III |
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| Gewerbliche Tätigkeiten |
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| 3.01 | Ausstellungswagen | pro Tag | 10,00 |
| mobile Verkaufsstände |
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| 3.02 | bis zu 2 Stunden |
| kostenfrei |
| 3.03 | länger als 2 Stunden | pro Tag | 30,00 |
| 3.04 | Ausstellungsstände und -gegenstände vor Geschäften |
| gebühren-frei |
| Übermäßige Straßenbenutzung im Sinne der StVO |
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| 3.05 | Rad- und motorsportliche Veranstaltungen | pro Tag | 200,00 |
| 3.06 | Betrieb von Lautsprechern, die sich auf den Straßenraum auswirken sollen, für gewerbliche Zwecke | pro Tag | 25,00 |
| Sonstige, vorübergehende kommerzielle Sondernutzung |
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| Aufstellung von Plakatträgern, mit Ausnahme derjenigen Plakatträger, die für kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen aufgestellt werden, Aufstellen/Anbringen von Werbeschildern oder -plakaten |
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| 3.07 | bis zu 10 doppelseitigen Plakataufstellern (=20 Plakate) | pauschal pro Woche | 50,00 |
| 3.08 | bis zu 20 doppelseitigen Plakataufstellern (=40 Plakate) | pauschal pro Woche | 100,00 |
| 3.09 | bis zu 30 doppelseitigen Plakataufstellern (=60 Plakate) | pauschal pro Woche | 140,00 |
| 3.10 | jedes weitere Plakat | pro Woche | 3,00 |
| 3.11 | zusätzlicher Aufschlag bei einer Größe der Ansichtsfläche >= DIN A0 | pro Woche | 15,00 |
| 3.12 | Großflächenplakate, Bauzaunbanner, Werbeplanen und Transparente | pro Woche | 15,00 |
| 3.13 | Informationsstände je Stand | pro Tag | 10,00 |
| 3.14 | Bewegliche Fahnenmaste u.a. | pro Woche | 10,00 |
| 3.15 | Schaukästen soweit sie über die Baufluchtlinie hinausragen | pro Jahr | 75,00 |
| 3.16 | Aufstellen von Altkleidersammelcontainern |
| kostenfrei |
| 3.17 | Aufstellen von Fahrradständern nicht am Ort der Leistung oder mit Werbung | pro Jahr | 75,00 |
| Abgestellte Fahrzeuge ohne straßenverkehrsrechtliche Zulassung und Autowracks |
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| 3.18 | bis 3,5 t, einschließlich PKW-Anhängern und Krafträdern | pro Tag | 10,00 |
| über 3,5 t | pro Tag | 20,00 |
| Gebührengruppe IV |
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| Veranstaltungen |
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| Durchführung von öffentlichen Straßenfesten |
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| 4.01 | durch Vereine mit Sitz in der Gemeinde Amt Wachsenburg |
| kostenfrei |
| 4.02 | durch private Personen oder Personengruppen |
| kostenfrei |
| Durchführung von privaten Straßenfesten |
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| 4.03 | durch Vereine mit Sitz in der Gemeinde Amt Wachsenburg | pro Tag | 100,00 |
| 4.04 | durch private Personen oder Personengruppen | pro Tag | 100,00 |
Den Vereinen sind die anerkannte Organisationen und Zusammenschlüsse auf Grundlage der Richtline zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit der Gemeinde Amt Wachsenburg gleichgestellt.
Amt Wachsenburg, den 01.07.2026
Sebastian Schiffer - Siegel -
Bürgermeister
Hinweis
Die amtliche Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Amt Wachsenburg (Sondernutzungssatzung) erfolgt auf der Internetseite www.ortsrecht-amt-wachsenburg.de