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Postscriptum Amtsblatt Amt Wachsenburg
Ausgabe 7/2026
Amtlicher Teil
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Satzung

über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Amt Wachsenburg

(Sondernutzungsgebührensatzung)

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47) sowie der §§ 2 und 10 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 19, 20) hat der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg in seiner Sitzung am 27.05.2026 die folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Amt Wachsenburg (Sondernutzungsgebührensatzung) beschlossen:

§ 1

Erhebung von Gebühren

(

1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen im Sinne der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Amt Wachsenburg werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.

(3) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.

(4) Für Sondernutzungen von Vereinen mit Vereinssitz in der Gemeinde Amt Wachsenburg, werden keine Gebühren nach dieser Satzung erhoben, wenn es sich um kulturelle, sportliche oder sonst im überwiegenden Interesse der Gemeinde liegende Veranstaltungen handelt.

§ 2

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtige sind

a)

der Antragsteller oder

b)

der Erlaubnisinhaber oder

c)

derjenige, der eine Sondernutzung ausübt.

(2) Sind mehrere Personen Gebührenpflichtige, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührenberechnung

(1) Soweit das Gebührenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung zu bemessen.

(2) Die in dem Gebührenverzeichnis nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Gebühren werden für jede angefangene Zeiteinheit voll berechnet.

(3) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, ist dieses Verzeichnis sinngemäß anzuwenden.

(4) Ergeben sich bei der Errechnung der Gebühren Centbeträge, so werden diese auf volle oder halbe Euro-Beträge abgerundet.

(5) Ist die Sondernutzungserlaubnis unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt, so sind im Falle des Widerrufs die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

§ 4

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Sondernutzungsgebühr entsteht im Falle des § 3 Abs. 2 mit dem Beginn der Zeiteinheit.

(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrichten bei:

a)

auf Zeit genehmigte Sondernutzungen für deren Dauer innerhalb von zwei Wochen nach der Erteilung der Erlaubnis

b)

auf Widerruf genehmigte Sondernutzungen erstmalig innerhalb von zwei Wochen nach der Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31. März

c)

Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, seit Beginn der Sondernutzung, innerhalb von zwei Wochen nach Erlass eines Gebührenbescheides.

(3) Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Bei Erfolglosigkeit der Beitreibungsmaßnahme kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.

§ 5

Gebührenerstattung

(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung durch den Erlaubnisnehmer vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren bzw. Minderung der festgesetzten Gebühren.

(2) Im Voraus entrichtete Sondernutzungsgebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Gemeinde eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht von dem Gebührenschuldner zu vertreten sind.

§ 6

Billigkeitsmaßnahmen

Für Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Niederschlagung, Erlass) gelten die §§ 222, 227 Abs. 1 und 2, 238, 234 Abs. 1 und 2 und 261 der Abgabenordnung entsprechend (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 a, b und Nr. 6 b ThürKAG).

§ 7

Erstattung sonstiger Kosten

Neben der Sondernutzungsgebühr hat der Erlaubnisnehmer alle Auslagen zu tragen, die der Gemeinde durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.

§ 8

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die folgenden Satzungen außer Kraft:

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Amt Wachsenburg vom 29.04.2013

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Kirchheim vom 15.10.2001 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.01.2012.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Rockhausen vom 22.10.2001 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.01.2012.

Amt Wachsenburg, den xx.xx.xxxx

Sebastian Schiffer - Siegel -

Bürgermeister

Anlage zur

Sondernutzungsgebührensatzung

Den Vereinen sind die anerkannte Organisationen und Zusammenschlüsse auf Grundlage der Richtline zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit der Gemeinde Amt Wachsenburg gleichgestellt.

Amt Wachsenburg, den 01.07.2026

Sebastian Schiffer - Siegel -

Bürgermeister

Hinweis

Die amtliche Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Amt Wachsenburg (Sondernutzungssatzung) erfolgt auf der Internetseite www.ortsrecht-amt-wachsenburg.de