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Postscriptum Amtsblatt Amt Wachsenburg
Ausgabe 9/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Landtags am 01.09.2024

1. Das Wählerverzeichnis für die Wahl des Landtags in der Gemeinde Amt Wachsenburg wird in der Zeit vom 12.08.2024 bis zum 16.08.2024 während der üblichen Dienstzeiten der Gemeindeverwaltung Amt Wachsenburg

Montag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr,

Dienstag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr,

Mittwoch

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr,

Donnerstag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr,

Freitag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr,

in 99334 Amt Wachsenburg, Erfurter Straße 42, Ortsteil Ichtershausen, Erdgeschoss rechts - Büro Einwohnermeldeamt, ausgelegt und für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt, sodass die die Einsichtnahme durch ein Bildschirmgerät/Datensichtgerät ermöglicht wird.

2. Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 12.08.2024 bis zum 16.08.2024 Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben. Einwendungen können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. Die Einwendungen müssen bei der Gemeindeverwaltung Amt Wachsenburg, Erfurter Straße 42, Ortsteil Ichtershausen, 99334 Amt Wachsenburg schriftlich erhoben oder zur Niederschrift im Büro Einwohnermeldeamt, Erdgeschoss rechts während der üblichen Dienstzeiten am

Montag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr,

Dienstag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr,

Mittwoch

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr,

Donnerstag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr,

Freitag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr,

erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Einsichtsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig.

3. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein (hierzu unten Nr. 5) hat.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 11.08.2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben, um nicht Gefahr zu laufen, sein Wahlrecht nicht ausüben zu können.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an den Kommunalwahlen im Wege der Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag,

5.1.) ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter oder

5.2.) ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)

wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat,

b)

wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind oder

c)

wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird.

6. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 30.08.2024 bis 18.00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung während der üblichen Dienstzeiten am

Montag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr,

Dienstag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr,

Mittwoch

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr,

Donnerstag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr,

Freitag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr,

in 99334 Amt Wachsenburg, Erfurter Straße 42, Ortsteil Ichtershausen, persönlich oder schriftlich beantragt werden. Eine elektronische Antragstellung kann ebenfalls unter https://wahlen.thueringen.de erfolgen. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 31.08.2024, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

7. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter sowie Personen, die divers oder ohne Eintrag im Geburtenregister sind.

Ichtershausen, den 17.07.2024

gez.

Max Machleb Wahlbeauftragter der Gemeinde

Wahlbekanntmachung für die Wahl des Landtags am 01.09.2024

1. Am 01.08.2024 findet die Wahl zum 8. Thüringer Landtag statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde Amt Wachsenburg ist in 14 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis 11.08.2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr in der in den Räumen der Gemeindeverwaltung Amt Wachsenburg, Erfurter Straße 42, 99334 Amt Wachsenburg, Ortsteil Ichtershausen, kleiner Sitzungssaal der Gemeindeverwaltung, zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums den Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

1.

Für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerber der zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Wahlkreisvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

2.

Für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten 5 Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

seine Wahlkreisstimme in der Weise an dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Landesstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich, Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises

oder

durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 15 Abs. 4 des Thüringer Landeswahlgesetzes).Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Ichtershausen, den 17.07.2024

gez.

Max Machleb Wahlbeauftragter der Gemeinde