Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2023 (GVBl. S. 127), des § 18 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Dezember 2022 (GVBl. S. 489) und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2023 (BGBl. S. 88) hat der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg in seiner Sitzung am 27.02.2024 die folgende 1. Änderung zu Wahlwerbesatzung vom 18. Mai 2020 beschlossen:
Artikel 1
In § 1 Geltungsbereich wird folgender Absatz 4 eingefügt
(4) Außerhalb der geschlossenen Ortslage sind Werbeträger an Gemeindestraßen nicht gestattet.
Artikel 2
Neufassung des § 3
Anforderungen an die Wahlwerbung/Verteilerschlüssel
(1) Durch die Art der Aufstellung oder Anbringung der Plakate bzw. Werbeträger darf die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht behindert oder gefährdet werden. Die Anbringung an Masten und Straßenlaternen muss mit einer Bodenfreiheit von 2,00 m (Unterkante) erfolgen. Bei Anbringung über einem Geh- oder Radweg muss die Bodenfreiheit 2,50 m betragen.
(2) Plakate bzw. Werbeträger dürfen nicht an Bäumen, an technischen Bauwerken (Verteilerschränke, Hydranten, Trafostationen) und Wartehäuschen angebracht werden.
(3) Werbung in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist unzulässig. Werbeträger und Plakate, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können, insbesondere in Sichtdreiecken von Straßen und Kreuzungen.
(4) Werbeanlagen und Informationsstände dürfen das Passieren des Gehweges nicht behindern. Diese Forderung besteht auch an aufgestellte Werbeelemente im Fußgängerbereich.
(5) Die Anzahl pro Berechtigter wird im Amt Wachsenburg und in den Ortsteilen gemäß eines Verteilerschlüssel festgelegt. Insgesamt dürfen maximal 900 Plakate und Werbeträger angebracht werden.
(6) Plakate und Werbeträger dürfen in der gesamten Wahlzeit nicht angebracht werden
| - | Unmittelbar vor den Zugängen zur Gemeindeverwaltung in Ichtershausen (Erfurter Straße 42, 99334 Amt Wachsenburg) |
Am Wahltag dürfen Werbeträger darüber hinaus nicht angebracht werden in und an Gebäuden, in denen sich Wahlräume befinden sowie unmittelbar vor dem Zugang zu diesen Gebäuden. Bereits angebrachte Werbeträger sind zu entfernen.
(7) Während der Wahlkampfzeit ist die Plakatwerbung im Amt Wachsenburg für sonstige kulturelle Veranstaltungen, die keine Wahlwerbung darstellen, auf max. 60 Stück zu begrenzen.
(8) Werbungen sind bis 14 Tage nach Ablauf der Wahlkampf- bzw. Werbezeit oder des angekündigten Ereignisses ordnungsgemäß und vollständig inkl. der Befestigungselemente zu entfernen.
Artikel 3
Neufassung § 4
Verteilerschlüssel
(1) Der Verteilerschlüssel für die Parteien und Wählergruppen bestimmt sich nach dem letzten Wahlergebnis der Wahl für die die Wahlwerbung durchgeführt wird.
(2) Jeder an der Wahl teilnehmenden Partei oder Wählergruppe stehen als Mindestschlüssel 5 v.H. am Anteil aller Werbeträger zu. Die übrigen Werbeträger werden nach Maßgabe des Absatz 1 verteilt.
(3) Finden mehrere Wahlen gleichzeitig statt, wird die Gesamtzahl der möglichen Plakate und Werbeträger auf die einzelnen Wahlen aufgeteilt.
Artikel 4
In-Kraft-Treten
Diese Änderungsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ichtershausen, den 18.06.2025
gez.
Sebastian Schiffer — - Dienstsiegel -
Bürgermeister Amt Wachsenburg
Gemäß § 17 Hauptsatzung erfolgt die öffentliche Bekanntmachung unter ortsrecht-amt-wachsenburg.de