Die Liegenschaft:
| • | Grundstücke: | Gemarkung Thörey, Flur 1, Flurstück 60/6, Flur 3, Flurstück 402/4 und Flurstück 315/2 und Flurstück 404/1 |
| • | Bezeichnung: | Areal „ehemaliger Bolzplatz“ |
| • | Lage: | Hauptstraße, 99334 Amt Wachsenburg OT Thörey |
| • | Fläche: | ca. 5.140 m² |
Bei der betreffenden Liegenschaft handelt es sich um eine unbebaute Grünfläche (ehemals als Bolzplatz genutzten Rasenfläche), welche westlich der Ortslage von Thörey liegt. Westlich liegt ein Gartengebiet (Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz) mit Bungalows und südlich schließt sich eine Wohnbebauung an. Das Gelände im Bereich steigt leicht von Osten nach Westen an. Das Plangebiet liegt in einer Höhe von etwa 352,0 m bis 353,0 m über Normalhöhennull (NHN). Im südwestlich angrenzenden Bereich befindet sich ein artesischer Wasseraustritt aus dem ehemaligen Tiefbrunnen Hy Thörey 1/1967; es handelt sich nicht um eine natürliche Quelle. In diesem Bereich verlaufen auch einzelne Wassergräben. Der Bereich der Ruderalfluren ist mit Laubbäumen bestanden.
Das Areal befindet sich im Außenbereich nach § 35 BauGB und ist nicht erschlossen.
Zu dem Areal liegen ein Verkehrswertgutachten und ein städtebaulicher Vorentwurf, welche in der Gemeinde Amt Wachsenburg eingesehen werden können, vor.
Es ist eine Liegenschaftsvermessung erforderlich. Die Kosten hierfür sind von dem Erwerber zu tragen.
Hinweise zur zukünftigen Entwicklung:
Durch die Entwicklung des Areals „ehem. Bolzplatz“ soll eine organische Fortentwicklung des Siedlungsbereiches des OT Thörey erfolgen. Daher wurde als Leitlinie für einen zukünftigen Vorhabenträger ein städtebaulicher Vorentwurf erarbeitet, durch welchen das Areal harmonischen und sozialverträgliche mit Mehrfamilienhäusern (4 WE) entwickelt werden kann. Der städtebaulicher Vorentwurf kann in der Gemeinde Amt Wachsenburg eingesehen werden.
Als Wohnform wird ein Mehrgenerationenwohnen (z.B. Mehrgenerationenwohnprojekte, Seniorenwohnprojekt/ Mehrgenerationenwohnen) mit künftigen Netto-Kaltmieten unter dem Marktpreis erwünscht.
Für die zukünftige städtebauliche Entwicklung und zukünftige Nutzung des Areal ist mit dem Kaufpreisangebot eine Nutzungskonzeption beizufügen. Die Zulässigkeit des Vorhabens ist nach § 35 BauGB i.V.m. § 246 e BauGB zu beurteilen. Die zukünftige bauliche Nutzung im Areal richtet sich nach der in § 4 Abs. 2 BauNVO festgesetzen Art der baulichen Nutzung. Insbesondere kommt hier eine Wohnnutzung in Betracht.
Ergänzende Hinweise aus der Abwägung der frühzeitigen Beteiligung:
Potenzielle Investoren/Bieter werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nachfolgende Zusammenfas-sung die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen nicht vollständig ersetzt. Die vollständigen Stellungnahmen der beteiligten Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstigen Stellen sind vor Abgabe des Kaufpreisangebotes bei der Gemeinde Amt Wachsenburg einzusehen und vom Bieter bei der Erarbeitung des Nutzungskonzeptes sowie in den weiteren Planungs-, Genehmigungs- und Ausführungsphasen umfassend zu berücksichtigen.
| - | Feuerwehr: |
| Die Feuerwehrzufahrt ist über die Erschließungsstraße sicherzustellen; Wende-, Aufstell- und Bewegungsflächen sind nach den einschlägigen Vorschriften vorzusehen. |
| - | Denkmalschutz / Archäologie: |
| Das Vorhaben liegt in einem archäologisch relevanten Bereich. Im Bauverfahren ist die Untere Denkmalschutzbehörde einzubeziehen. Bei baugenehmigungsfreien Vorhaben mit Erdarbeiten ist rechtzeitig vor Baubeginn eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 ThürDschG zu beantragen. |
| - | Immissions- und Lärmschutz: |
| Das vorhandene schalltechnische Gutachten ist unter Berücksichtigung der konkretisierten Planung und der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen fortzuschreiben. Erforderliche aktive bzw. passive Schallschutzmaßnahmen sind durch den Vorhabenträger bzw. jeweiligen Bauherrn umzusetzen. |
| - | Natur- und Artenschutz: |
| Aufgrund des im Umfeld vorhandenen Rotmilanhorstes sind weitergehende umwelt- und artenschutzfachliche Untersuchungen erforderlich, insbesondere ein avifaunistisches Fachgutachten, eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) sowie eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung. Die Erforderlichkeit einer strategischen Umweltprüfung im Verfahren nach § 246e BauGB ist zu prüfen. Sich hieraus ergebende Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind vom Vorhabenträger zu berücksichtigen und umzusetzen. |
| - | Strom- und Gasversorgungsanlagen: |
| Im Planungsbereich befinden sich Strom- und Gasversorgungsanlagen der TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG. Die TEN ist in die weitere Planung einzubeziehen. Für die Versorgungskonzeption sind rechtzeitig Ausführungsplanungen und detaillierte Angaben zu den Anschlussobjekten vorzulegen; Schutzabstände und etwaige Genehmigungserfordernisse bei Änderungen der Leitungsüberdeckung sind zu berücksichtigen. Der Versorgungsbedarf ist rechtzeitig anzumelden. |
| - | Telekommunikationsanlagen: |
| Bestehende Telekommunikationsanlagen genießen Bestandsschutz. Telekom und Vodafone sind rechtzeitig in die weitere Planung einzubeziehen; aktuelle Bestands- und Planunterlagen sind vor Beginn von Tiefbauarbei-ten einzuholen. |
| - | Wasser- und Schmutzwassererschließung: |
| Die wasser- und schmutzwasserseitige Anbindung ist grundsätzlich über die in der Hauptstraße vorhandenen öffentlichen Anlagen möglich. Da eine Erschließung durch den WAZV konzeptionell nicht vorgesehen ist, sind die erforderlichen Vereinbarungen (Sondervereinbarung bzw. Erschließungsvertrag) mit dem WAZV durch den Vorhabenträger abzuschließen. Die Planung und sämtliche hieraus resultierenden Aufwendungen der Erschließung sind vom Vorhabenträger zu tragen. |
| - | Niederschlagswasser: |
| Die Entwässerung ist im Trennsystem vorzusehen. Für die Regenentwässerung ist eine Wasserbilanz unter Berücksichtigung von Niederschlag, Verdunstung und Grundwasserneubildung zu erstellen. Regen-/ Oberflächenwasser soll dem verrohrten Gewässergraben DN 600 nur gedrosselt und nach wasserrechtlicher Abstimmung zugeführt werden; erforderliche Rückhalteanlagen bzw. Retentionsräume sind vorzusehen. |
| - | Gewässer / wasserrechtliche Genehmigung: |
| Für die Herstellung der geplanten Zufahrtsstraße im Bereich des verrohrten „Bach aus Thörey“ ist die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung der Unteren Wasserbehörde einzuholen. Die hieraus resultierenden Anforderungen und Auflagen sind in Planung und Ausführung zu berücksichtigen. |
| - | Ehemaliger Tiefbrunnen Hy Thörey 1/1967: |
| Der vorhandene Wasseraustritt ist als artesischer Austritt aus einem ehemaligen Tiefbrunnen zu berücksichtigen. Der Tiefbrunnen, das angrenzende Fließgewässer und die begleitenden Gehölzstrukturen sind bei der Detailplanung besonders zu schützen. Eine fachgerechte Stilllegung bzw. ein Rückbau des Tiefbrunnens ist in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde zu prüfen. |
| - | Verkehrserschließung / L 1044: |
| Die Erschließungsplanung und die konkrete Ausbildung des Anschlusses an die L 1044 sind frühzeitig mit dem Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr sowie der zuständigen Straßenverkehrsbehörde abzustimmen. Die grundsätzliche Zustimmung der Straßenbauverwaltung zur Erschließungsform ist erforderlich. Die zeitliche Koordinierung mit vorgesehenen Straßenbaumaßnahmen an der L 1044/L 1044N ist sicherzustellen. |
| - | Abfallentsorgung: |
| Die Grundstückszufahrten und Standplätze für Abfallbehälter sind unter Beachtung der einschlägigen Unfall-verhütungsvorschriften so zu planen, dass ein Rückwärtsfahren der Abfallsammelfahrzeuge möglichst nicht erforderlich wird. |
| - | Gewässerunterhaltung: |
| Durch Erschließung und Bebauung müssen die Unterhaltung des Gewässers und der Zugang zu den Gewässeranlagen dauerhaft uneingeschränkt möglich bleiben. Bauliche Anlagen und Nutzungen dürfen die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung und den Wasserabfluss nicht beeinträchtigen. |
| - | Geologie / Baugrund: |
| Geologische Untersuchungen und Erdaufschlüsse sind nach dem Geologiedatengesetz fristgerecht beim TLUBN anzuzeigen; die Untersuchungsergebnisse sind nach Abschluss entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu übermitteln. |
| - | Planunterlagen / Liegenschaftsdaten: |
| In den weiteren Planunterlagen sind die Flurstücke im Plangebiet sowie die Grenzen und Bezeichnungen der unmittelbar angrenzenden Flurstücke einschließlich Gemarkung und Flur eindeutig darzustellen. |
Hinweise und Bedingungen:
Gemäß § 31 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) ist die Gemeinde verpflichtet die Liegenschaft im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung zu veräußern. Daher handelt es sich bei dieser Ausschreibung um ein Bieterverfahren. Der Mindestpreis für Preisangebote kann dieser Veröffentlichung entnommen werden. Angebote, die Berücksichtigung finden sollen, müssen zu diesem Wert oder über diesem Wert platziert werden.
Als Kaufpreis muss eine Geldsumme geboten werden. Das Gebot darf nicht an Bedingungen geknüpft sein. Zusätze, wie „Ich biete einen Euro mehr als das Höchstgebot“, sind unzulässig. Eine Provision, Maklerprovision oder dergleichen wird nicht fällig. Zur Abgabe des Kaufangebotes muss zwingend das Angebotsformular „Kaufangebot“ verwendet werden.
Für die zukünftige Nutzung der Liegenschaft ist dem Kaufpreisangebot eine Nutzungskonzeption beizufügen.
Die Liegenschaft soll voraussichtlich zum Höchstgebot, jedoch unter Berücksichtigung der Auswahl des vorgelegten Nutzungskonzeptes veräußert werden.
Die Gemeinde Amt Wachsenburg ist nicht dazu verpflichtet, die Liegenschaft an einen der Bieter zu verkaufen und behält sich Änderungen des Ausschreibungstextes und der Fristen vor. Es kann auch zu einer nochmaligen Ausschreibung der Liegenschaft kommen. Die Kosten, die den Bietern durch die Abgabe eines Angebots entstehen, werden durch die Gemeinde Amt Wachsenburg nicht getragen.
Nach der erfolgten Auswertung aller Kaufangebote werden alle Bieter schriftlich informiert.
Kaufangebote müssen bis zum 30.11.2026, 13:00 Uhr, in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Kaufangebot Bolzplatz Thörey - Bitte nicht öffnen“ abgegeben werden. Im Angebot müssen ein Kaufpreisgebot und der Name der/des Käufer/s ersichtlich sein. Zu verwenden ist dafür der Angebotsvordruck. Vorbehalte sind nicht gestattet. Für die zukünftige Nutzung der Liegenschaft ist dem Kaufpreisangebot zusätzlich eine Nutzungskonzeption beizufügen.
Ihre Angebote richten Sie bitte sodann an die Gemeinde Amt Wachsenburg, Erfurter Straße 42, 99334 Amt Wachsenburg.
Mindestkaufpreis
Die Höhe des Mindestangebotes für die Liegenschaft beträgt 76,00 €/m².
Für die zukünftige Nutzung der Liegenschaft ist neben dem Kaufpreisangebot zusätzlich eine Nutzungskonzeption beizufügen.
Kaufvertrag:
Die Gemeinde beabsichtigt, nach Abschluss des Bieterverfahrens zunächst mit dem ausgewählten Bieter einen notariellen Vorvertrag abzuschließen. Der endgültige Grundstückskaufvertrag soll erst geschlossen werden, wenn die Genehmigungsfähigkeit des der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Nutzungskonzeptes hinreichend nachgewiesen ist.
Der ausgewählte Bieter hat auf eigene Kosten und eigenes Risiko sämtliche für die Prüfung und Herbeiführung der Genehmigungsfähigkeit erforderlichen Planungs- und Genehmigungsunterlagen zu erstellen sowie die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren durchzuführen. Dies umfasst insbesondere erforderliche Fachplanungen, Gutachten, Genehmigungen, Abstimmungen, Vereinbarungen sowie Schutz-, Ausgleichs- und Erschließungsmaßnahmen.
Die Gemeinde übernimmt keine Gewähr dafür, dass das vorgesehene Vorhaben nach § 35 BauGB i. V. m. § 246e BauGB oder auf einer anderen Rechtsgrundlage genehmigt oder in der vorgesehenen Form umgesetzt werden kann. Aus der Durchführung des Ausschreibungsverfahrens, der Auswahl des Nutzungskonzeptes und dem Abschluss des Vorvertrages kann keine Zusicherung oder Gewährleistung der Gemeinde hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens abgeleitet werden.
Wird die für die Umsetzung des Nutzungskonzeptes erforderliche Genehmigung innerhalb einer im Vorvertrag festzulegenden Frist endgültig nicht erteilt oder steht endgültig fest, dass das der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Nutzungskonzept aus öffentlich-rechtlichen Gründen nicht umgesetzt werden kann, besteht keine Verpflichtung der Gemeinde zum Abschluss des endgültigen Grundstückskaufvertrages.
Ansprüche des Bieters auf Erstattung von Planungs-, Gutachter-, Genehmigungs-, Finanzierungs- oder sonstigen Aufwendungen sind in diesem Fall ausgeschlossen. Sämtliche Kosten des notariellen Vorvertrages sowie der zur Prüfung und Herbeiführung der Genehmigungsfähigkeit erforderlichen Planungen, Gutachten und Genehmigungsverfahren trägt der ausgewählte Bieter.
Der nach hinreichendem Nachweis der Genehmigungsfähigkeit zu schließende endgültige Grundstückskaufvertrag wird unter anderem eine Investitionsverpflichtung („Bauverpflichtung“) enthalten. Danach hat der Käufer die Liegenschaft innerhalb von drei Jahren nach Beurkundung des endgültigen Grundstückskaufvertrages auf eigene Kosten entsprechend dem der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Nutzungskonzept mit bezugsfertigen Gebäuden einschließlich der erforderlichen Erschließungsanlagen zu bebauen.
Die Erschließungsfläche (Zufahrtsstraße gemäß städtebaulichem Vorentwurf) soll nach ordnungsgemäßer Fertigstellung und Abnahme entsprechend den noch zu vereinbarenden Bedingungen an die Gemeinde übertragen werden.
Für den Fall der Nichterfüllung der im endgültigen Grundstückskaufvertrag vereinbarten Investitions- und Bauverpflichtungen wird zugunsten der Gemeinde Amt Wachsenburg ein vertragliches Rückübertragungsrecht vereinbart. Zur Sicherung dieses Anspruchs wird eine Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Gemeinde Amt Wachsenburg in das Grundbuch eingetragen.
Im Falle der Ausübung des Rückübertragungsrechts trägt der Käufer die Kosten der Rückübertragung sowie die hiermit verbundenen Steuern und sonstigen Nebenkosten. Der gezahlte Grundstückskaufpreis wird Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübertragung des Grundstücks ohne Verzinsung erstattet. Vom Erstattungsbetrag können Belastungen und sonstige von der Gemeinde zu übernehmende Verpflichtungen abgezogen werden.
Eine Weiterveräußerung der Grundstücke vor vollständiger Erfüllung der Investitionsverpflichtung bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Sämtliche Verpflichtungen aus dem Grundstückskaufvertrag sind auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen.
Ein bei einer Weiterveräußerung vor vollständiger Erfüllung der Investitionsverpflichtung erzielter Mehrerlös bezogen auf den Grundstückskaufpreis ist nach Maßgabe der Regelungen des Grundstückskaufvertrages an die Gemeinde abzuführen. Nachgewiesene werterhöhende Investitionen sind hierbei angemessen zu berücksichtigen.
Verzögerungen, die der Käufer nachweislich nicht zu vertreten hat, können auf Antrag zu einer angemessenen Verlängerung der vertraglich vereinbarten Fristen führen. Über eine Fristverlängerung entscheidet die Gemeinde nach Prüfung des Einzelfalls.
Hinweise:
Die Angaben in dieser Ausschreibung erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für den Inhalt und die Richtigkeit der Angaben in dieser Ausschreibung wird keine Haftung übernommen.
Fragen können jederzeit an die Gemeinde Amt Wachsenburg gerichtet werden. Dieses kann schriftlich, telefonisch oder elektronisch erfolgen.
Eine Vor-Ort-Besichtigung des Areals kann über die Gemeinde Amt Wachsenburg terminiert werden. Gutachten und städtebauliche Vorentwürfe können ebenfalls in der Gemeinde Amt Wachsenburg eingesehen werden.
Die Gemeinde behält sich vor, von einer Veräußerung der Liegenschaft abzusehen oder sie erneut anzubieten.
Dokumente:
Das Angebotsformular sowie das Merkblatt zur Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13 DS GVO kann auf der Internetseite der Gemeinde Amt Wachsenburg (www.amt-wachsenburg.de) heruntergeladen werden.
Kontakt:
Gemeinde Amt Wachsenburg
Fachbereich IV - Bauen und Planen
Erfurter Straße 42
99334 Amt Wachsenburg
| Telefon: | 03628 / 911-229 |
| Fax: | 03628 / 911-211 |
| E-Mail: | info@amt-wachsenburg.de |
| Homepage: | www.amt-wachsenburg.de |
gez.
Fachbereich IV - Bauen und Planen