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Amtsblatt des Ilm-Kreises
Ausgabe 1/2026
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Auf Grundlage des § 96 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 05. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415) und dem Thüringer Sportfördergesetz (ThürSportFG) vom 05. Dezember 2018, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GVBl. S. 346) sowie der Thüringer Verordnung zur Regelung der Nutzung von Sport- und Spielanlagen für den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb anerkannter Sportorganisationen, Schulen und Hochschulen (ThürSportSpAnlNVO) vom 18. Februar 2021 (GVBl. S. 158 ff.) erlässt der Landkreis Ilm-Kreis folgende Nutzungs- und Vergabeordnung für die Sportanlagen in Trägerschaft des Ilm-Kreises:

§ 1

Allgemeines

Sportanlagen im Sinne dieser Ordnung sind Sporthallen, die im Eigentum des Ilm-Kreises stehen und sich vorrangig für den Lehr-, Übungs- und Wettkampfbetrieb der Schulen, Hochschulen, anerkannter Sportorganisationen und anderer Benutzergruppen eignen (Anlage 1).

§ 2

Nutzungsberechtigung

(1) Die Sportanlagen im Eigentum des Ilm-Kreises dienen vorrangig dem Schulsport der staatlichen Schulen.

(2) Darüber hinaus ist eine Nutzung der Schulsportanlagen insbesondere möglich für

a.

den Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb sowie sportliche Veranstaltungen kreisangehöriger gemeinnütziger Sportvereine

b.

den Kursbetrieb nachgeordneter Einrichtungen des Landkreises

c.

eigene Veranstaltungen des Landkreises

d.

den Sportbetrieb der vom Ilm-Kreis im Rahmen des Kinder- und Jugendförderplanes geförderten Jugendhilfe

e.

für Übungs- und Trainingszwecke der im Ilm-Kreis ansässigen Freiwilligen Feuerwehren, Feuerwehrvereinen, Berg- und Wasserwachten und dem Sanitäts- und Betreuungszug sowie für Veranstaltungen, die dem satzungsmäßigen Zweck entsprechen

f.

Kindergartensport

g.

sportliche, kulturelle bzw. sonstige Veranstaltungen kreisangehöriger gemeinnütziger Vereine

h.

sportliche Zwecke privater Nutzer

i.

die Durchführung von Wahlen kreisangehöriger Kommunen

j.

Blutspendeaktionen.

(3) Schulsporthallen stehen für private Feiern, politische Veranstaltungen, Veranstaltungen kommerzieller Anbieter, Tierschauen und Übernachtungen nicht zur Verfügung.

(4) Die Überlassung einzelner Räumlichkeiten (z. B. Toiletten, Sanitärräume) sowie der einzelne Bezug von Energieträgern (z. B. Strom, Wasser) mit Ausnahme der in § 4 Abs. 1 der Entgeltordnung zur Nutzungs- und Vergabeordnung für Sportanlagen in Trägerschaft des Ilm-Kreises geregelten Räumlichkeiten ist ausgeschlossen.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Nutzung besteht nicht.

§ 3

Überlassung

(1) Anträge auf kontinuierliche Nutzung von Sportanlagen sind bis zum 30. Juni des lfd. Kalenderjahres für das nächste Schuljahr beim Landkreis über das digitale Buchungssystem oder entsprechend des auf der Internetseite des Landkreises eingestellten Antragsformulars in Textform zu stellen. Bei verspäteter Abgabe wird nach vorhandenen Kapazitäten entschieden.

(2) Die Vergabe der Sportanlagen für den Punktspiel- und Wettkampfbetrieb sowie sonstige Nutzungen nach § 2 (2) erfolgt über das digitale Buchungssystem oder entsprechend des auf der Internetseite des Landkreises eingestellten Antragsformulars in Textform bis spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung.

(3) Die Übertragung der Nutzungsberechtigung erfolgt durch Nutzungsvertrag.

(4) Bei der Vergabe der Nutzungszeiten ist eine effiziente Auslastung der Sportanlagen zu gewährleisten. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt während des Trainings oder sonstiger sportlicher Veranstaltungen pro Halleneinheit 8 Personen. Bei einer Unterschreitung der Personenzahl kann durch das Landratsamt Ilm-Kreis die Nutzung entzogen und die Nutzungszeiten anderweitig vergeben werden.

(5) Für die Nutzungszeitenvergabe gelten folgende Prioritäten:

1.

Schulsport der staatlichen Schulen

2.

Kinder- und Jugendsport gemeinnütziger Sportvereine (insbesondere Hallensportarten, regelmäßiger Wettkampfbetrieb)

3.

Erwachsenensport gemeinnütziger Sportvereine (insbesondere Hallensportarten, regelmäßiger Wettkampfbetrieb)

4.

Sportkurse der nachgeordneten Einrichtungen des Landkreises

5.

Kindergartensport

6.

Übungs- und Trainingszwecke der im Ilm-Kreis ansässigen Freiwilligen Feuerwehren, Feuerwehrvereinen, Berg- und Wasserwachten und dem Sanitäts- und Betreuungszug sowie für Veranstaltungen, die dem satzungsmäßigen Zweck entsprechen

7.

Sportbetrieb der vom Ilm-Kreis im Rahmen des Kinder- und Jugendförderplanes geförderten Jugendhilfe

8.

private Sportgruppen

9.

Freizeitsport sonstiger Vereine bzw. Träger

10.

nichtsportliche Sonderveranstaltungen.

(6) Die Überlassung von Nutzungszeiten vom Nutzungsberechtigten an Dritte ist untersagt.

§ 4

Nutzungsentgelt

Für die Nutzung der Sportanlagen nach § 1 dieser Nutzungs- und Vergabeordnung wird entsprechend der Entgeltordnung zur Nutzungs- und Vergabeordnung für Sportanlagen in Trägerschaft des Ilm-Kreises (SportNVO) ein Entgelt erhoben.

§ 5

Nutzungszeiten

(1) Die Sportanlagen nach § 3 (1) dieser Nutzungs- und Vergabeordnung werden montags bis freitags nach Beendigung des Schulsports in der Regel von 17 Uhr bis 22 Uhr zur Verfügung gestellt. Alle Nutzungsberechtigten haben die Schulsportanlage bis spätestens 15 Minuten nach Nutzungsende zu verlassen.

(2) An Wochenenden stehen die Sportanlagen für den Punktspiel- und Wettkampfbetrieb sowie Sonderveranstaltungen nach § 2 (2) Pkt. c, e, g und i dieser Nutzungs- und Vergabeordnung zur Verfügung.

(3) Ergeben sich bei der Nutzung der Sportanlagen Änderungen, sind diese dem Landratsamt Ilm-Kreis unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere, wenn eine dauerhafte Nutzung nicht mehr begehrt wird, damit die Nutzungszeit anderweitig vergeben werden kann.

(4) Ist eine Schließung der Sportanlage(n) aus wichtigem Grund notwendig, benachrichtigt das Landratsamt Ilm-Kreis alle Nutzer unverzüglich. Ein wichtiger Grund kann insbesondere bei Vorliegen des Katastrophenfalls, Epidemien und Pandemien sowie Havarien gegeben sein.

§ 6

Schließzeiten

Die Sportanlagen sind mindestens 3 Wochen in den Sommerferien, während der Weihnachtsferien sowie an Feiertagen geschlossen.

§ 7

Pflichten der Nutzer

(1) Die Hallenordnungen der Sportanlagen sind einzuhalten.

(2) Außerhalb des Schulsports werden alle weitergehenden Pflichten der Nutzungsberechtigten im Nutzungsvertrag geregelt.

§ 8

Aufsichtspflicht

(1) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, vor Benutzung der Schulsportanlage eine volljährige verantwortliche Aufsichtsperson zu benennen. Diese hat als erste die Sportstätte zu betreten, sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Anlage zu überzeugen und muss während der gesamten Nutzungszeit anwesend sein. Bei festgestellten Mängeln vor oder nach der Nutzung sind diese im Nutzungsbuch zu vermerken und geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(2) Bei Nutzung der Schulsporthallen für sportliche Zwecke können alle festen und beweglichen Sportgeräte, die zur Halleneinrichtung gehören, benutzt werden. Ausgenommen sind schuleigene Kleingeräte. Die Sportgeräte sind nach Benutzung wieder auf ihren Platz im Geräteraum zu bringen.

Bei Nutzung der Schulsporthallen für nichtsportliche Zwecke ist die Benutzung der Sportgeräte nicht gestattet.

(3) Bei freier Kapazität ist nach Absprache mit dem Landratsamt Ilm-Kreis die Unterbringung nutzereigener Sportgeräte möglich. Für diese übernimmt der Landkreise keine Haftung.

(4) Verunreinigungen, die durch Verstöße gegen die Hallenordnung verursacht wurden, sind auf Verantwortung und Kosten des Nutzungsberechtigten unmittelbar nach Beendigung der Nutzung zu beseitigen. Dies gilt auch für das Gelände der benutzten Sportanlage einschließlich der Zuwegungen und Parkflächen. Kommt der Nutzer seiner Pflicht nicht nach, werden ihm die Kosten vom Landratsamt Ilm-Kreis in Rechnung gestellt.

(5) Der Ilm-Kreis stellt keine Bediensteten für die Aufsicht zur Verfügung.

§ 9

Verkauf von Getränken und Nahrungsmitteln

(1) Der Verkauf und Verzehr von Speisen und Getränken auf der Sportfläche der Schulsporthallen ist verboten.

(2) Für den Verkauf auf sonstigen bereitgestellten Flächen kann dem Nutzungsberechtigten beim Landratsamt Ilm-Kreis im Einzelfall auf vorherigen Antrag eine Einwilligung erteilt werden. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, sicherzustellen, dass Abs. 1 eingehalten wird.

(3) Alle durch das Angebot und den Verkauf von Speisen und Getränken verursachten Verunreinigungen sind vom Nutzungsberechtigten sofort nach der Veranstaltung auf eigene Kosten zu beseitigen. Dies beinhaltet auch die vollständige Entsorgung des angefallenen Mülls.

§ 10

Werbung

(1) Das Anbringen von Werbung ist nur mit vorheriger Einwilligung des Landratsamtes Ilm-Kreis zulässig und bleibt auf die jeweilige Veranstaltung beschränkt.

(2) Es ist verboten, Werbemittel fest mit dem Gebäude, an Einrichtungsgegenständen, am Fußboden und den Sportflächen zu befestigen.

(3) Werbeträger dürfen Fluchtwege nicht verstellen.

(4) Werbung für politische Parteien, politische Wählervereinigungen und sonstige politische Vereinigungen ist verboten.

§ 11

Haftung

(1) Das Landratsamt Ilm-Kreis überlässt dem Nutzungsberechtigten die Sportanlage(n) in ordnungsgemäßem Zustand. Der Nutzungsberechtigte prüft zu Beginn der Benutzung die Ausstattungsgegenstände auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Benutzungszweck und stellt durch den Verantwortlichen sicher, dass schadhafte Ausstattungsgegenstände nicht benutzt werden.

(2) Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die dem Ilm-Kreis durch ihn oder seine Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen. Entstandene Schäden sind mit namentlicher Angabe des Verursachers unverzüglich an die E-Mail-Adresse glm@ilm-kreis.de zu melden. Die anfallenden Kosten für die Schadensbeseitigung werden dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.

(3) Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung.

(4) Der Nutzungsberechtigte stellt den Ilm-Kreis von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Sportanlage, Räume und Geräte sowie Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Dies schließt die Beschädigung und den Verlust von Gegenständen, Kleidung, Geld- und Wertsachen der Nutzer ein.

Das gilt nicht, wenn der Schaden vom Ilm-Kreis, seinen Bediensteten oder Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

(5) Der Ilm-Kreis überträgt dem Nutzungsberechtigten die zur Absicherung seiner Nutzungszeit erforderliche Reinigung der zum Objekt führenden Wege einschließlich der Räum- und Streupflicht.

§ 12

Versicherung

(1) Der Nutzungsberechtigte verpflichtet sich, ein dem Umfang der Veranstaltung bzw. in Höhe der Deckungssumme ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und dem Landratsamt Ilm-Kreis auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Dem Nutzungsberechtigten werden vom Schulhausmeister/Hallenwart mit Übergabeprotokoll eine notwendige Anzahl von Schlüsseln und/oder Transpondern für die Nutzung der Schulsporthalle(n) zur Verfügung gestellt. Bei einem über die Grundausstattung hinausgehenden Bedarf des Nutzungsberechtigten können weitere Schlüssel bzw. Transponder auf Mietbasis überlassen werden. Alle Schlüssel bzw. Transponder sind von den Berechtigten nach Ablauf der Nutzung unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben.

Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, im Falle eines Schlüsselverlustes die Kosten für den Tausch des Schlosses bzw. der Schließanlage sowie für die Ersatzbeschaffung des Schlüssels und/oder des Transponders zu tragen.

§ 13

Weisungsbefugnis und Entzug der Nutzung

(1) Den Anweisungen des Schulhausmeisters/Hallenwartes sowie der Bediensteten des Landratsamtes Ilm-Kreis sind in jedem Falle unverzüglich Folge zu leisten. Der Schulhausmeister/Hallenwart ist angewiesen, Verstöße und Zuwiderhandlungen dem Landratsamt Ilm-Kreis unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

(2) Nutzungsberechtigte, die gegen die Vergabe- und Nutzungsordnung verstoßen, können von der Benutzung der Sportanlagen ausgeschlossen werden.

§ 14

Gleichstellungsbestimmungen

Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Ordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 15

Inkrafttreten

Die Nutzungs- und Vergabeordnung für Sportanlagen in Trägerschaft des Ilm-Kreises tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Arnstadt, den 5. November 2025

gez. Petra Enders

Landrätin des Ilm-Kreises

Anlage: Übersicht Sportanlagen