Jeder, der Rinder, Einhufer (u.a. Pferd, Esel) Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will (entspricht im EU-Recht begrifflich Unternehmer), hat diese Haltung beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Ilm-Kreis oder der Thüringer Tierseuchenkasse vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, registrieren zu lassen. Änderungen sowie Abmeldungen sind ebenso unverzüglich zu melden. Die Rechtsgrundlage bilden Art. 93 und 84 (1) Verordnung (EU) 2016/429 i.V.m. § 26 der Viehverkehrsverordnung.
Der Sonderfall bei Einhufern (z.B. Pferd) wonach bei diesen Tieren der Eigentümer die An-, Um- bzw. Abmeldung vorzunehmen hat, gilt nicht mehr. Nunmehr hat nur noch derjenige eine Haltung von Einhufern registrieren zu lassen, bei dem die Tiere örtlich untergebracht sind/der die Tiere hält (Umgang, Versorgung).
Bei den Registrierungsverpflichtungen wird nicht unterschieden, ob es sich um eine gewerbsmäßige oder um eine Haltung zu Hobbyzwecken handelt. Mindesttierzahlen gibt es nicht, entsprechend muss sich auch anmelden, wer z.B. nur ein Legehuhn hält.
Für Bienen oder Nutzfischhaltungsanlagen gilt die Anmeldung analog, die Rechtsgrundlage bilden in diesen Fällen die Bienenseuchen- bzw. die Fischseuchenverordnung.
Die Registrierung (Neuanmeldung) erfolgt unter Verwendung eines Anmeldeportals, der Link hierzu findet sich im Internetauftritt (Downloads) des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes Ilm-Kreis.
Alternativ ist auch die Verwendung des Gemeinsamen Meldebogens zur Anmeldung einer Tierhaltung nach Thüringer Tiergesundheitsgesetz und Anzeige gemäß Viehverkehrsverordnung, Fischseuchenverordnung und Bienenseuchen-Verordnung möglich - ebenfalls auf der Downloadseite des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes Ilm-Kreis zu finden.
Verwiesen sei auch noch auf ein Merkblatt des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes, welches alle relevanten Informationen bzgl. der Meldungsverpflichtungen, dem Führen eines Bestandsregisters sowie der Kennzeichnung von Nutztieren (hierzu gehören auch die Einhufer) zusammenfasst.
In diesem Merkblatt wird auch erläutert, was zu beachten ist, wenn Tiere zur zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung erworben werden.
Sie finden es ebenso im download-Bereich der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Landkreises.
Jeder, der Schweine/Schafe und Ziegen lebend in seinen Bestand übernimmt (gilt nicht für im Bestand geborene Tiere im Kalenderjahr!) hat innerhalb von sieben Tagen die Übernahme an die HI-Tier-Datenbank zu melden (so, wie bisher bereits für Rinder erforderlich). Seit dem 01.08.2023 ist nun auch der Abgang lebender Schweine/Schafe/Ziegen innerhalb von sieben Tagen in der Datenbank zu melden.
Wie erfolgt die Meldung:
Entweder mittels persönlichem Login in der Datenbank direkt oder schriftlich bzw. per E-Mail an Thüringer Verband für Leistungsprüfung in der Tierzucht e.V. (TVL Jena) Artur-Becker-Straße 100, 07745 Jena oder per E-Mail an hit@tvlev.de.
Anzugeben sind die Registriernummern vom abgebenden/aufnehmenden Betrieb, die Tieranzahl und das Datum des Abgangs.
Für weitere Rückfragen steht Ihnen das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Ilm-Kreis unter 03628-738 851 jederzeit zur Verfügung.