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Amtsblatt des Ilm-Kreises
Ausgabe 12/2025
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1

Der Ilm-Kreis kann gemäß § 90 Abs. 2 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) den Teilnehmer- oder Kostenbeitrag von Angeboten der Kinder- und Jugenderholung nach § 11 SGB VIII sowie der Familienerholung nach § 16 SGB VIII nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen übernehmen. Die Übernahme erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

1.2

Zweck der Übernahme ist es, jungen Menschen sowie Familien (insbesondere auch kinderreichen Familien und Familien mit behinderten Kindern) und alleinerziehenden Müttern oder Vätern, die keine oder nur unter unzumutbaren Belastungen eine Teilnahme an diesen Angeboten selbst finanzieren können oder wenn es für die Förderung der Entwicklung der jungen Menschen erforderlich ist, diese Teilnahme zu ermöglichen.

2. Gegenstand der Förderung

Förderungsfähig ist die Teilnahme an Angeboten der Kinder- und Jugenderholung § 11 SGB VIII sowie der Familienerholung nach § 16 SGB VIII von Trägern der Jugendhilfe.

3. Zuwendungsempfänger

3.1

Förderfähig sind Teilnehmer mit ständigem Wohnsitz im Ilm-Kreis.

3.2

Gefördert werden junge Menschen von 6 bis 18 Jahre bei der Teilnahme an Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen nach § 11 SGB VIII.

3.3

Eltern mit Kindern bei der Teilnahme an Familienerholungsmaßnahmen nach § 16 SGB VIII für die Kindergeld oder vergleichbare Leistungen gewährt werden.

3.4

Zuwendungsempfänger sind die jeweils Sorgeberechtigten Personen bzw. Familien.

4. Fördervoraussetzungen

4.1

Finanzielle Voraussetzungen

A)

Gemäß § 90 Absatz 4 SGB VIII wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.

B)

Zudem kann die Übernahme von Teilnahme- oder Kostenbeiträgen zur Durchführung der Erholungsmaßnahme gewährt werden, wenn das in den letzten drei Monaten vor der Maßnahme durchschnittlich erzielte Familiennettoeinkommen die Einkommensgrenzen nach § 85 Sozialgesetzbuch (SGB) XII nicht überschreitet.

Das Nettoeinkommen der Familienmitglieder im Sinne dieser Richtlinie ist aus den Einkommen oder vergleichbaren Sozialleistungen, dem Kindergeld, Kinderzuschlag, Unterhaltsleistungen zuzüglich Wohngeld, Ausbildungsbeihilfen und sonstigen Einkünften gemäß § 82 SGB XII zu bestimmen. Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen dürfen Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, nicht bessergestellt werden als Ehegatten.

4.2

Anforderungen an die Träger der Jugendhilfe

Gefördert wird die Teilnahme an Erholungsmaßnahmen von Trägern der Jugendhilfe, die einen Beitrag zur Stabilisierung eines förderlichen Lebensstils für die teilnehmenden Familien bietet und eine pädagogische Betreuung durch Fachkräfte, aber mindestens durch ausgebildete Jugendleiter gewährleisten.

4.3.

Nicht förderfähige Erholungsmaßnahmen:

a)

Veranstaltungen von Schulen und Schulklassen,

b)

Fahrten und Freizeiten kommerzieller Anbieter,

c)

Trainingslager, Vergleichskampf- oder Wettkampfveranstaltungen.

4.4

Beschränkung hinsichtlich Zeit, Dauer und Häufigkeit der Maßnahmen

Gefördert werden Erholungsmaßnahmen von mindestens 3 Tagen und von längstens 14 Tagen Dauer. Die maximale Förderung von 14 Tagen kann jährlich auf bis zu 3 Maßnahmen verteilt werden. Diese sind einzeln zu beantragen, vorliegende gültige Nachweise zur Einkommensberechnung sind zu verwenden.

5. Förderhöhe

5.1

Kinder- und Jugenderholung nach § 11 SGB VIII

Die Übernahme erfolgt im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung in Höhe von bis zu 25 Euro pro Tag und Teilnehmer. Liegt der Teilnehmer- oder Kostenbeitrag unterhalb des möglichen Höchstbetrages, so ist nur dieser geringere Betrag förderfähig.

5.2

Familienerholung nach § 16 SGB VIII

a)

Für Familien, auf die Punkt 4.1/A zutrifft, beträgt die maximale Förderhöhe pro Tag bis zu 30 Euro je Erwachsenen und bis zu 25 Euro je Kind.

b)

Liegt das Familiennettoeinkommen nach 4.1/B unterhalb der Einkommensgrenzen beträgt die maximale Förderhöhe pro Tag bis zu 30 Euro je Erwachsenen und bis zu 25 Euro je Kind.

c)

Liegt der Teilnehmer- oder Kostenbeitrag unterhalb des jeweils möglichen Höchstbetrages, so ist nur dieser geringere Betrag förderfähig.

6. Förderverfahren

6.1

Die Antragsvordrucke sind im Jugendamt des Ilm-Kreises erhältlich.

6.2

Die Anträge auf Übernahme sollen vier Wochen, spätestens jedoch vor Beginn der Erholungsmaßnahme beim Jugendamt vorliegen. Anträge, die nach Maßnahmebeginn gestellt werden, finden keine Berücksichtigung. Zur Prüfung der Einkommensverhältnisse sind entsprechende Unterlagen vorzulegen.

6.3

Das Jugendamt erteilt nach Prüfung der Anträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Bewilligungsbescheide an die Antragsteller.

6.4

Der Zuwendungsempfänger hat umgehend, spätestens jedoch 4 Wochen nach Ende der Maßnahme dem Jugendamt einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel vorzulegen. Als Nachweis gilt die Teilnahmebestätigung durch den Träger der Maßnahme und der Zahlungsnachweis.

6.5

Das Jugendamt prüft die Nachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Die Auszahlung des übernommenen Teilnehmer- oder Kostenbeitrages erfolgt erst nach Vorlage der Nachweise. Empfänger von Arbeitslosengeld oder anderen Sozialleistungen können die Gebühr auf Antrag an den Träger der Maßnahme abtreten und direkt dorthin überweisen lassen.

Funktionsbezeichnungen und ähnliche Begriffe in dieser Richtlinie gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

7. In-Kraft-Treten

Die Richtlinie tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Richtlinie des Ilm-Kreises für die Übernahme von Teilnehmer- oder Kostenbeiträgen bei Angeboten der Kinder- und Jugenderholung sowie der Familienerholung vom 26.03.2019 ihre Gültigkeit.

Arnstadt, den 21. Oktober 2025

Petra Enders

Landrätin