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Amtsblatt des Ilm-Kreises
Ausgabe 12/2025
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

I. Allgemeines

Nach § 11 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) sind jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und gestaltet werden.

Jugendarbeit versteht sich als Feld sozialen Lernens, das jungen Menschen die eigenverantwortliche Entwicklung ihrer Persönlichkeit und das Hineinwachsen in die Gesellschaft erleichtert. Jugendarbeit erbringt somit sowohl erzieherische als auch Bildungsleistungen. Einzelne Kurzzeitmaßnahmen allein erfüllen diese Anforderungen nicht. Dieser Anspruch wird durch eine kontinuierlich stattfindende Jugendarbeit erfüllt.

Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören u. a. Kinder-, Jugend- und Familienerholung, Jugendbildung, internationale Jugendarbeit sowie allgemeine Jugendarbeit.

Der Ilm-Kreis unterstützt Aktivitäten und Veranstaltungen der Jugendgruppen, Jugendverbände und anderer Träger nach § 74 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII).

Die Städte und Gemeinden können aufgrund von § 69 Abs. 5 SGB VIII, die in ihrem Gebiet tätigen Träger der freien Jugendhilfe, ebenfalls im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.

Funktionsbezeichnungen und ähnliche Begriffe in dieser Richtlinie gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

II. Bereitstellung der Fördermittel

1.

Die im Ilm-Kreis tätigen Jugendgruppen, -verbände und anderen Träger nach § 74 SGB VIII können Zuschüsse des Kreises nach Maßgabe des Punktes III dieser Förderrichtlinie und der im Haushalt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel erhalten. Schulen und Schulfördervereine sind von dieser Förderung ausgeschlossen. Projekte und Einrichtungen, die im Rahmen des Jugendförderplanes bereits pauschal gefördert werden, sind von dieser Regelung ausgenommen. Abweichungen sind in begründeten Ausnahmefällen möglich.

2.

Förderanträge sind rechtzeitig und vor Maßnahmebeginn zu stellen.

3.

Innerhalb der Superintendentur der Evangelisch-Lutherischen Kirche sind nur die jeweiligen Pfarrbereiche (Pfarrämter, Gemeindekirchenverbände, Kirchgemeinden usw.), nicht einzelne Kirchen antragsberechtigt.

4.

Diese Förderung ist eine Leistung des Kreises im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

5.

Die vom Ilm-Kreis gezahlten Zuschüsse sind von den Empfängern zweckgebunden zu verwenden. Der Kreis ist berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung zu überprüfen.

6.

Förderfähig sind nur Teilnehmer, die ihren Wohnsitz im Ilm-Kreis haben. Kreisfremde Jugendliche, die zu Ausbildungszwecken im Ilm-Kreis untergebracht sind, sind ebenfalls förderfähig.

7.

Die Veranstaltungen müssen öffentlich zugänglich sein und dürfen keinen überwiegend fachlichen, sportlichen oder religiösen Charakter tragen.

8.

Die einzelnen Maßnahmen müssen unter der Leitung von volljährigen und qualifizierten bzw. geeigneten Personen stehen.

9.

Die geförderten Träger haben auf Grundlage des Bundeskinderschutzes sicherzustellen, dass unter deren Verantwortung keine haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätige Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e oder § 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind, Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen und Minderjährige beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt mit ihnen haben.

10.

Der Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Jugendamt und dem Antragsteller nach § 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) auf der Grundlage der Richtlinie zur Umsetzung des § 72a SGB VIII vom 30.04.2013 ist Voraussetzung für die Förderung des Ilm-Kreises.

11.

Hauptamtlich tätige Personen werden nicht gefördert.

III. Förderfähige Maßnahmen und Umfang der Förderung

A. Fahrten und Freizeiten

Förderfähig sind Fahrten und Freizeiten in Einrichtungen und Zeltlagern im In- und Ausland, die der Kinder- und Jugenderholung dienen.

Nicht gefördert werden:

a)

Veranstaltungen geschlossener Schulklassen,

b)

Fahrten und Freizeiten kommerzieller Anbieter,

c)

Trainingslager, Vergleichskampf- oder Wettkampfveranstaltungen.

B. Familienfreizeiten

1. Förderfähig sind Familienfreizeiten in Einrichtungen und Zeltlagern im In- und Ausland, die der Familienerholung dienen.

Nicht gefördert werden:

a)

Fahrten und Freizeiten kommerzieller Anbieter,

b)

Trainingslager, Vergleichskampf- oder Wettkampfveranstaltungen.

C. Örtliche Ferienspiele

Ferienspiele sind tageweise Angebote für Kinder und Jugendliche.

D. Materialkostenzuschüsse

Förderfähig ist die Beschaffung von Material für die Jugendgruppenarbeit, welches zur Durchführung von Maßnahmen der Jugendarbeit benötigt wird. Dies umfasst insbesondere Fachliteratur, Spiel- und Beschäftigungsmaterial sowie Bastelutensilien.

Sportbekleidung, fachspezifische Ausrüstung oder Ausstattung sind nicht förderfähig.

E. Zuschüsse für die allgemeine Jugendarbeit

Vorrangig werden damit Projekte und Aktivitäten, die der Erweiterung des Jugendgruppenlebens dienen oder für laufende Kosten (Büromaterial, Porto), gefördert.

F. Mitgliederzuschuss für die Arbeit der Jugendgruppen

Jugendgruppen können auf Antrag jährlich eine pauschale Förderung pro Mitglied erhalten.

G. Sonstige Förderungen für Maßnahmen der Jugendarbeit

Der Ilm-Kreis stellt als Ergänzung zu den hauptamtlichen Projekten jährlich Mittel zur Finanzierung für Maßnahmen der Jugendarbeit zur Verfügung. Diese Maßnahmen müssen inhaltlich den Schwerpunkten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII entsprechen. Förderfähig sind Sach- und Maßnahmekosten. Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Über die Verteilung der Mittel entscheidet der Jugendhilfeausschuss.

Beantragt werden können hier u. a. Maßnahmen der Internationalen Jugendbegegnung, Außerschulische Jugendbildungen, Tagesveranstaltungen. Als Anlagen zum Antrag muss ein Kosten- und Finanzierungsplan sowie eine ausführliche Maßnahmebeschreibung beigefügt werden.

Zur Nachweisführung sind die Belege der Gesamtkosten (Kopien) auf gesondertem Nachweisblatt für die Sach- und Maßnahmekosten sowie ein Sachbericht zu erbringen.

IV. Antragstellung

Zuschüsse nach diesen Richtlinien werden nur nach schriftlichem Antrag gewährt. Anträge auf Förderung von Maßnahmen sind, so in den einzelnen Punkten nichts anderes geregelt ist, spätestens vor Maßnahmebeginn auf dem entsprechenden Formblatt an das

Landratsamt des Ilm-Kreises, Jugendamt - SG Jugendarbeit

Ritterstraße 14

99310 Arnstadt

zu stellen. Die Verwaltung des Jugendamtes verbescheidet die Anträge und informiert zum weiteren Verfahren. Anträge, die über diese Förderrichtlinie hinausgehen, werden dem Jugendhilfeausschuss zur Entscheidung vorgelegt.

Bereits begonnene oder durchgeführte Maßnahmen bzw. vor Bewilligung getätigte Ausgaben können nicht nachfinanziert werden. Ergeben sich nach der Bewilligung gegenüber der Antragstellung Veränderungen, so sind diese der Verwaltung des Jugendamtes vor Maßnahmebeginn schriftlich mitzuteilen.

V. Verwendungsnachweis

1.

Für alle Maßnahmen ist ein Monat nach Beendigung, spätestens bis 15. Dezember des laufenden Jahres ein Verwendungsnachweis vorzulegen.

2.

Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises abzüglich eventuell gezahlter Vorschüsse. Auf Antrag ist die Auszahlung eines Vorschusses von bis zu 75% der höchstmöglichen Fördersumme möglich.

3.

Durch den Träger sind nicht in Anspruch genommene oder zu Unrecht gezahlte Beträge unaufgefordert zurückzuzahlen. Bei nicht fristgerechter Erstattung ist der Anspruch mit 5 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank gemäß SGB X jährlich zu verzinsen.

4.

Alle Originalbelege sind vom Zuschussempfänger mindestens 6 Jahre aufzubewahren und gegebenenfalls zur Prüfung vorzulegen.

5.

Zur Nachweisführung sind vorzulegen:

VII. In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Richtlinie vom 26. März 2019 zur Förderung der Jugendarbeit ihre Gültigkeit.

Arnstadt, den 21. Oktober 2025

Petra Enders

Landrätin