Der Kreistag des Ilm-Kreises hat in seiner Sitzung am 05. November 2025 folgende Satzung beschlossen (Beschluss-Nr. 156/25):
Satzung über die Vermeidung, Verminderung, Verwertung
und Beseitigung von Abfällen des Ilm-Kreises
(Abfallwirtschaftssatzung) vom 11. November 2025
Inhaltsübersicht
| 1. Abschnitt | |
| Allgemeine Vorschriften | |
| § 1 | Abfallentsorgung durch den Landkreis |
| § 2 | Abfallvermeidung, Abfallverwertung und Abfallhierarchie |
| § 3 | Begriffsbestimmungen, Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft |
| § 4 | Ausnahmen von der Abfallentsorgung durch den Landkreis |
| § 5 | Anschluss- und Überlassungsrecht |
| § 6 | Anschluss- und Überlassungszwang |
| § 7 | Befreiung vom Anschluss- oder Überlassungszwang |
| § 8 | Mitteilungs-, Auskunfts- und Duldungspflichten |
| § 9 | Störungen in der Abfallentsorgung |
| § 10 | Eigentumsübertragung |
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| 2. Abschnitt | |
| Einsammeln und Befördern der Abfälle | |
| § 11 | Formen des Einsammelns und der Beförderung |
| § 12 | Bringsystem |
| § 13 | Anforderungen an die Abfallüberlassung im Bringsystem |
| § 14 | Holsystem |
| § 15 | Anforderungen an die Abfallüberlassung im Holsystem |
| § 16 | Restabfallentsorgung |
| § 17 | Sperrmüllentsorgung |
| § 18 | Bioabfallentsorgung |
| § 19 | Entsorgung von Grünabfällen |
| § 20 | Sonderabfallkleinmengenentsorgung |
| § 21 | Elektro- und Elektronikaltgeräteentsorgung |
| § 22 | Besonderheiten bei der Bauabfallentsorgung |
| § 23 | Wertstoffentsorgung |
| § 24 | Kapazität, Beschaffung, Benutzung und Bereitstellung der Abfallbehältnisse im Holsystem |
| § 25 | Häufigkeit und Zeitpunkt der Abfallentsorgung |
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| 3. Abschnitt | |
| Anlagen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Ilm-Kreis sowie Wertstoffhöfe und Übergabestellen | |
| § 26 | Anlagen, Wertstoffhöfe, Übergabestellen |
| § 27 | Selbstanlieferung von Abfällen |
| § 28 | Öffnungszeiten, Weisungsrecht und Betriebsordnungen |
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| 4. Abschnitt | |
| Schlussbestimmungen | |
| § 29 | Bekanntmachung |
| § 30 | Gebührenerhebung |
| § 31 | Bußgeldvorschriften |
| § 32 | Anordnungen für den Einzelfall und Zwangsmittel |
| § 33 | Inkrafttreten |
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S A T Z U N G über die Vermeidung, Verminderung,
Verwertung und Beseitigung von Abfällen des Ilm-Kreises
(Abfallwirtschaftssatzung)
Aufgrund
| - | des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen - Kreislaufwirtschaftsgesetz -KrWG vom 24. Februar 2012 (BGBl. I Nr. 10 vom 29. Februar 2012 S. 212), zuletzt geändert am 2. März 2023 durch Artikel 5 des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr (BGBl. I Nr. 56 vom 08.03.2023); | |
| - | des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2017 (GVBl. Thüringen Nr. 11 vom 30.11.2017, S. 246), zuletzt geändert am 18. Dezember 2018 durch Artikel 9 des Thüringer Verwaltungsreformgesetzes 2018 (GVBl. Thüringen Nr. 14 vom 28.12.2018, S. 731); | |
| - | des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I Nr. 40 vom 23. Oktober 2015 S. 1739), zuletzt geändert am 30. September 2025 durch Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG) (BGBl. I Nr. 233 vom 06.10.2025); | |
| - | des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG) vom 05. Juli 2017 (BGBl. I Nr. 45 vom 12. Juli 2017 S. 2234), zuletzt geändert am 25. Oktober 2023 durch Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze (BGBl. I Nr. 294 vom 06.11.2023); | |
| - | der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I Nr. 22 vom 21. April 2017 S. 896), zuletzt geändert am 30. September 2025 durch Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG) (BGBl. I Nr. 233 vom 06.10.2025); | |
| - | der Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I Nr. 59 vom 23. August 2002 S. 3302), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 durch Artikel 120 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung (BGBl. I Nr. 29 vom 26.06.2020 S. 1328); | |
| - | der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I Nr. 49 vom 24. Juli 2017 S. 2644), zuletzt geändert am 28. April 2022 durch Artikel 6 der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen (BGBl. I Nr. 15 vom 05.05.2022 S. 700); | |
| - | der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Thüringen Nr. 2 vom 06. Februar 2003 S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Thüringer Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Jahr 2024 vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277) | |
erlässt der Ilm-Kreis die nachfolgende Satzung:
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Abfallentsorgung durch den Landkreis
(1) Der Ilm-Kreis entsorgt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung Abfälle aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen.
Der Landkreis hat die Aufgabe der Restabfallbehandlung dem Zweckverband Restabfallbehandlung Mittelthüringen (ZRM) als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger in kommunaler Gemeinschaftsarbeit übertragen.
(2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten für die Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen des Ilm-Kreises durch den Landkreis und durch den ZRM.
(3) Inerte Abfälle (= Abfälle, die keinen ins Gewicht fallenden Organikanteil aufweisen wie z. B. Bauschutt, Kies, Sande), die der Ilm-Kreis zu entsorgen hat, werden auf der Verbandsdeponie des ZRM (§ 26 Abs. 2 dieser Satzung) abgelagert.
(4) Den kreisangehörigen Städten und Gemeinden kann die stoffliche Verwertung von Abfällen sowie die sonstige Entsorgung pflanzlicher Abfälle, von unbelastetem Boden und unbelastetem Bauschutt oder das Einsammeln und Befördern von Abfällen auf deren Antrag unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben und bei Zustimmung der oberen Abfallbehörde übertragen werden.
(5) Die öffentliche Einrichtung Abfallwirtschaft des Ilm-Kreises ist der Eigenbetrieb Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis (AIK) mit den zu ihm gehörenden kreiseigenen Anlagen (§ 26 Abs. 1 dieser Satzung). Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 kann sich der Landkreis darüber hinaus Dritter und deren Anlagen bedienen.
§ 2
Abfallvermeidung, Abfallverwertung und Abfallhierarchie
(1) Jeder Abfallerzeuger hat die Menge der bei ihm anfallenden Abfälle und ihren Schadstoffgehalt so gering wie möglich und zumutbar zu halten. Insbesondere sind die durch den Landkreis getrennt zu sammelnden Abfälle zur Verwertung und gefährliche Abfälle aus privaten Haushaltungen (Sonderabfallkleinmengen, Elektro- und Elektronikgeräte) vom Abfall zur Beseitigung getrennt zu halten und über das jeweilige Entsorgungssystem zu überlassen.
Der Landkreis berät private Haushaltungen und Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen über die Möglichkeiten zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, hierzu stehen Abfallberater zur Verfügung.
(2) Der Landkreis wirkt bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen in seinen Dienststellen und Einrichtungen und bei seinem sonstigen Handeln, insbesondere im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben sowie bei seinen Veranstaltungen, bei Veranstaltungen in seinen Einrichtungen und auf seinen Grundstücken darauf hin, dass möglichst wenig Abfall entsteht und die Verwertung von Abfall gefördert wird.
(3) Entsprechend dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) stehen die Maßnahmen der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung in folgender Rangfolge:
| 1. | Vermeidung |
| 2. | Vorbereitung zur Wiederverwendung |
| 3. | Recycling |
| 4. | sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung |
| 5. | Beseitigung. |
Ausgehend von dieser Reihenfolge hat diejenige Maßnahme Vorrang, die den Schutz von Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Dabei ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen.
§ 3
Begriffsbestimmungen,
Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft
(1) Abfälle im Sinne dieser Satzung sind alle Stoffe und Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
(2) Die Entledigung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 des KrWG zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.
(3) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind verpflichtet, diese nach Maßgabe des § 8 des KrWG zu verwerten. Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung. Eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung ist anzustreben. Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach §§ 7 und 8 des KrWG erforderlich ist, sind Abfälle zur Verwertung gemäß § 9 KrWG getrennt zu halten und zu behandeln.
(4) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften des KrWG und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.
(5) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist einzuhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.
(6) Der Vorrang der Verwertung von Abfällen entfällt, wenn deren Beseitigung den Schutz von Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Für die Betrachtung der Auswirkungen ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
| 1. | die zu erwartenden Emissionen, |
| 2. | das Ziel der Schonung der natürlichen Ressourcen, |
| 3. | die einzusetzende oder zu gewinnende Energie u n d |
| 4. | die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, Abfällen zur Verwertung oder daraus gewonnenen Erzeugnissen. |
(7) Der Vorrang der Verwertung gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.
(8) Die Abfallentsorgung im Sinne dieser Satzung umfasst die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen (Bereitstellung, Überlassen, Sammeln, Einsammeln durch Hol- und Bringsysteme, Transportieren, Lagern und Behandeln).
(9) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt. Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen.
(10) Auf einem Grundstück wohnende Personen im Sinne dieser Satzung sind alle Personen, die als Einwohner meldebehördlich im Landkreis erfasst sind. Dazu zählen auch alle Personen, die sich durchgängig mindestens ein Vierteljahr auf einem Grundstück, für das Anschluss- und Überlassungszwang besteht, aufhalten.
(11) Den Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleich. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet, sie sind Gesamtschuldner. In begründeten Fällen können auch der Mieter sowie der Pächter dem Eigentümer oder ähnlich dinglich Berechtigten durch den Landkreis gleichgestellt werden.
(12) Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als Haushaltungen (z. B. Industrie, Gewerbe und sonstigen Einrichtungen wie Krankenhäuser, Schulen, Kindergärten), die in Art und Menge üblicherweise auch in privaten Haushaltungen anfallen, sind im Sinne dieser Satzung hausmüllähnliche Abfälle.
(13) Als fachgerechte vollständige Eigenverwertung bzw. -kompostierung von Bioabfall im Sinne dieser Satzung gelten die ordnungsgemäße ganzjährige Bewirtschaftung des Rottematerials auf den eigenen Grundstücken und der dortige Einsatz des gewonnenen Kompostes i. S. von § 17 Abs. 1 KrWG und § 7 Abs. 3 dieser Satzung. Als Bioabfall werden organische Abfälle i. S. von § 18 Abs. 2 dieser Satzung verstanden.
(14) Entsorgungsgemeinschaft ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Eigentümern mehrerer anschluss- und überlassungspflichtiger benachbarter Grundstücke mit dem Ziel der gemeinsamen Nutzung von Abfallgefäßen.
(15) Übergabestellen im Sinne dieser Satzung sind die im § 26 dieser Satzung aufgeführten und im Auftrag des Ilm-Kreises betriebenen Stellen, an denen Abfälle zum weiteren Transport zur Verwertung oder Beseitigung bereitgestellt werden.
(16) Vollservice im Sinne dieser Satzung nutzen die an die öffentliche Abfallentsorgung Angeschlossenen, die entgegen der Verpflichtung nach § 24 Abs. 5 dieser Satzung Abfallbehälter mit einem Volumen bis einschließlich 240 l nicht selbst bereitstellen möchten. Auf schriftlichen Antrag des Anschlusspflichtigen kann Vollservice für Behälter für Restabfall, Bioabfall und Papier durchgeführt werden. Die Behälter werden dabei am vereinbarten Standplatz abgeholt, entleert und wieder zurückgestellt. Näheres regelt § 24 Abs. 6 dieser Satzung. Der Vollservice ist gebührenpflichtig.
(17) Alttextilien werden im Sinne des § 12 Abs. 5 und § 23 Abs. 5 dieser Satzung im Bringsystem getrennt erfasst, wenn die Verwertungspreise gegenüber der Entsorgung wirtschaftlich zumutbar sind und ein Markt für die gewonnenen Altkleider vorhanden ist. Das setzt voraus, dass es sich um tragfähige Kleidung handelt, welche nicht stark verschlissen, beschädigt, nass, mit Öl verschmiert oder in anderer Form verunreinigt ist.
§ 4
Ausnahmen von der Abfallentsorgung
durch den Landkreis
(1) Von der Abfallentsorgung durch den Landkreis sind ausgeschlossen:
| 1. | Eis und Schnee. | |
| 2. | Explosionsgefährliche Stoffe welche im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 14 KrWG beim Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln anfallen sowie andere explosionsgefährliche Stoffe, welche nicht bei der Sonderabfallkleinmengenentsorgung gemäß § 20 dieser Satzung entsorgt werden können. | |
| 3. | Körperteile und Organabfälle aus Krankenhäusern und sonstigen medizinischen Einrichtungen. | |
| 4. | Abfälle, für die die Beseitigung in spezialgesetzlichen Vorschriften in deren jeweils gültigen Form geregelt ist: | |
| - | nach dem Infektionsschutzgesetz |
| - | nach dem Tiergesundheitsgesetz |
| - | und der Altfahrzeug-Verordnung. |
| 5. | Abfälle tierischer Herkunft (tierische Nebenprodukte), die Artikel 2 (1) der VO (EG) 1069/2009 unterliegen sowie Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft im Sinne des Artikels 10 Buchstabe p) VO (EG) 1069/2009, soweit diese die haushaltsübliche Menge (private Haushalte bzw. Kleingewerbe mit Tätigkeit, die selbst nicht dazu führt, dass tierische Nebenprodukte anfallen) übersteigen (orientierend: Größenordnung Biotonne). | |
| Außerdem dürfen ferner jene tierischen Nebenprodukte nicht entsorgt werden, die gemäß Artikel 2 (2) der VO (EG) 1069/2009 nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Hierzu gehören u.a. ganze Körper oder Teile von Wildtieren und von freilebendem Wild. | |
| 6. | Abfälle, die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen (z. B. Verpackungsabfälle, die den Rücknahmeverpflichtungen gemäß Verpackungsverordnung unterliegen, soweit sie den Rücknahmesystemen überlassen werden), soweit sie diesen Systemen überlassen werden und der Ilm-Kreis nicht an der Rücknahme mitwirkt. | |
| 7. | Abfälle, die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 4 KrWG erteilt worden ist, soweit sie diesen Systemen überlassen werden. | |
Darüber hinaus kann der Landkreis im Einzelfall mit Zustimmung der oberen Abfallbehörde Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können, von der Entsorgung ausschließen. Dies könnten insbesondere schlammförmige, flüssige, staubförmige, ätzende, brandfördernde und/oder leicht entzündliche Abfälle, die aufgrund der Menge nicht entsorgt werden können sowie Abfälle, die in großen Mengen bei Bauvorhaben und in Industrie- und Gewerbegebieten anfallen sowie alle weiteren Abfälle, die im Positivkatalog nicht genannt sind, sein. Der Anfall bzw. die beabsichtigte Entsorgung v. g. Abfälle in größeren Mengen sind dem Landkreis zur Prüfung der Entsorgungsmöglichkeiten spätestens 6 Wochen vorher bekannt zu geben.
Abfälle zur Verwertung können dem Landkreis nur überlassen werden, wenn die Verwertung der Abfälle dem Abfallbesitzer weder technisch möglich noch wirtschaftlich zumutbar wäre. Inwieweit diese Voraussetzungen für eine Überlassung erfüllt sind, ist durch den Abfallbesitzer plausibel nachzuweisen.
(2) Bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle, die nach Abs. 1 von der Entsorgung ausgeschlossen sind, haben die Erzeuger und Besitzer dieser Abfälle die hierfür geltenden, besonderen Vorschriften (z. B. Rechtsverordnungen i. S. v. § 25 Abs. 1 ThürAGKrWG) einzuhalten.
(3) Vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis sind ausgeschlossen:
| 1. | Bauschutt, Baustellenabfälle, Straßenaufbruch und Erdaushub und sonstiges mineralisches Material. |
| 2. | Abfälle aus Gewerbebetrieben, Gärtnereien und sonstigem Gartenbau, soweit diese Abfälle wegen ihrer Art oder Menge nicht in den zugelassenen Abfallbehältern oder mit den Hausmüllfahrzeugen oder sonstigen Sammelfahrzeugen transportiert werden können. |
| 3. | Klärschlamm und Fäkalien. |
| 4. | Altreifen und -schläuche. |
| 5. | Schrott. |
| 6. | Sperrmüll, Bioabfall, Grünabfälle, Elektro- und Elektronikaltgeräte, wenn haushaltsübliche Mengen überschritten werden oder die Abfälle außerhalb der durch den Landkreis durchgeführten Sammlungen anfallen. |
| 7. | Abfälle, die aufgrund ihrer Menge und physikalischen und chemischen Beschaffenheit für den Transport ungeeignet sind (schlammförmige, flüssige, staubförmige, ätzende, brandfördernde und leicht entzündliche Abfälle) oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit Gefahren für das Personal auf den Entsorgungsfahrzeugen hervorrufen können. |
Darüber hinaus kann der Landkreis im Einzelfall mit Zustimmung der oberen Abfallbehörde Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können, vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis ausschließen.
(4) Bei Zweifeln darüber, ob und inwieweit ein bestimmter Stoff vom Landkreis zu entsorgen ist, entscheidet der Landkreis oder dessen Beauftragter. Dem Landkreis ist auf Verlangen nachzuweisen, dass es sich nicht um einen von der kommunalen Entsorgung ausgeschlossenen Stoff nach Abs. 1 oder vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossenen Stoff nach Abs. 3 handelt.
(5) Soweit Abfälle zur Beseitigung vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis ausgeschlossen sind (Abs. 3), müssen sie dem Ilm-Kreis durch Selbstanlieferung (§ 27 dieser Satzung) auf eine zugelassene Anlage (§ 26 dieser Satzung) überlassen werden.
§ 5
Anschluss- und Überlassungsrecht
(1) Die Eigentümer bewohnter oder bebauter Grundstücke im Kreisgebiet sowie die ihnen gemäß § 3 Abs. 11 dieser Satzung gleichgestellten Personen sind berechtigt, den Anschluss ihrer Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises zu verlangen (Anschlussrecht). Ausgenommen sind die Eigentümer solcher Grundstücke, auf denen Abfälle, für die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 dieser Satzung ein Überlassungsrecht besteht, nicht oder nur ausnahmsweise anfallen.
(2) Die Anschlussberechtigten und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigten, insbesondere Mieter und Pächter, haben das Recht, den gesamten auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfall nach Maßgabe dieser Satzung als Abfallerzeuger und -besitzer der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises zu überlassen (Überlassungsrecht). Soweit auf nicht anschlussberechtigten Grundstücken Abfälle anfallen, ist ihr Erzeuger und/oder Besitzer berechtigt, sie in geeigneter Weise der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen.
(3) Vom Recht auf Anschluss und Überlassung bei der gesonderten Erfassung von kompostierbaren Abfällen kann der Ilm-Kreis die Anschluss- und Überlassungsberechtigten nach Absatz 1 und 2 ausschließen, wenn die Behälter für Bioabfälle wiederholt mit Abfällen fehl befüllt werden, die nicht kompostierbar sind.
(4) Vom Recht auf Anschluss und Überlassung bei der gesonderten Erfassung von Papier und Kartonagen (Altpapier) im Holsystem kann der Ilm-Kreis die Anschluss- und Überlassungsberechtigten nach Absatz 1 und 2 ausschließen, wenn die Behälter für Altpapier aufgrund von Fehlbefüllungen wiederholt andere Abfälle enthalten.
§ 6
Anschluss- und Überlassungszwang
(1) Die Eigentümer bewohnter oder bebauter Grundstücke im Kreisgebiet sowie die ihnen gemäß § 3 Abs. 11 dieser Satzung gleichgestellten Personen sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises anzuschließen (Anschlusszwang). Sie sind verpflichtet, das Aufstellen notwendiger Behältnisse zur Erfassung sowie das Betreten des Grundstückes zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden.
(2) Die Besitzer und Erzeuger von Abfällen aus privaten Haushalten, insbesondere Mieter und Pächter, sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Abfälle dem Landkreis im Zuge der Erfüllung der ihnen obliegenden Überlassungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 1 KrWG nach Maßgabe der §§ 11 bis 28 dieser Satzung zu überlassen. Satz 1 gilt für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen entsprechend. Ausgenommen hiervon sind Abfälle nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 dieser Satzung.
Fallen auf nicht an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücken überlassungspflichtige Abfälle an, sind diese von ihrem Besitzer unverzüglich und in geeigneter Weise der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen.
(3) Für Bioabfall besteht ein Anschluss- und Überlassungszwang, soweit auf den zur privaten Lebensführung genutzten Grundstücken keine ordnungsgemäße und fachgerechte Eigenkompostierung gemäß § 3 Abs. 13 dieser Satzung erfolgt.
§ 7
Befreiung vom Anschluss- oder Überlassungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss kann auf Antrag ganz oder zum Teil befreit werden, wenn der Anschluss aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des öffentlichen Wohls tatsächlich nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
(2) Auf Antrag kann der Anschlusspflichtige von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen vom Anschluss- und Überlassungszwang befreit werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Beseitigung in eigenen Anlagen erfolgt und überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung dieser Abfälle nicht fordern.
(3) Auf Antrag kann der Anschlusspflichtige i. S. von § 6 Abs. 1 dieser Satzung von der Pflicht zum Anschluss des Grundstückes an die Bioabfallentsorgung befreit werden, wenn dieser gegenüber dem Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis nachweisen kann, dass auf seinem Grundstück fachgerechte Eigenkompostierung betrieben wird und alle auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle dieser Eigenkompostierung zugeführt werden. Zum Nachweis der fachgerechten Eigenkompostierung sind das Vorhandensein eines Komposters oder Komposthaufens mit in Rotte befindlichem Material und eine ausreichend große Gartenfläche (mindestens 25 m² je Wohneinheit) erforderlich.
(4) Die Anträge nach Abs. 1 bis 3 durch die Anschlusspflichtigen sind unter Angabe der Gründe schriftlich gegenüber dem Ilm-Kreis, Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis, einzureichen. Entsprechende Unterlagen sind beizufügen. Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden. Der Antragsteller muss bei der Antragstellung den Nachweis erbringen, dass seine Abfälle so entsorgt werden, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dazu kann der Landkreis eine Überprüfung der Abfallentsorgung des Grundstückes vornehmen.
§ 8
Mitteilungs-, Auskunfts- und Duldungspflichten
(1) Die Anschlusspflichtigen nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung müssen dem Landkreis, Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis, für jedes anschlusspflichtige Grundstück die für die Abfallentsorgung und die Gebührenberechnung wesentlichen Umstände unverzüglich schriftlich mitteilen; dazu gehören insbesondere Angaben über den Grundstückseigentümer und die sonstigen zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten sowie über die Art, die Beschaffenheit und die Menge der Abfälle, die dem Landkreis überlassen werden müssen.
Dazu zählen:
| - | Wechsel der Grundstückseigentümer |
| - | Änderung der Anzahl der auf Grundstücken wohnende Personen i. S. d. § 3 Abs. 10 |
| - | wesentliche Änderung der Art und Menge der anfallenden Abfälle |
| - | An- und Abmeldungen des Vollservice sowie damit verbundene Standplatzveränderungen der Abfallbehälter |
| - | das erstmalige und letztmalige Wirken grundlegender Nutzungsänderungen von Grundstücken wie Bezug einer Wohnung und Aufnahme einer Produktion oder Dienstleistung. |
Das Entstehen oder die Änderung der Anschlusspflicht bzw. der dafür ausschlaggebenden Bedingungen ist binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder persönlich mitzuteilen.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann der Landkreis von den Anschluss- und den Überlassungspflichtigen jederzeit Auskunft über die für die Abfallentsorgung und die Gebührenberechnung wesentlichen Umstände verlangen.
§ 9
Störungen in der Abfallentsorgung
(1) Wird die Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, behördlicher Verfügungen, Betriebsstörungen, betriebsnotwendiger Arbeiten oder sonstiger betrieblicher Gründe vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung oder Schadenersatz. Die unterbliebenen Maßnahmen werden so bald wie möglich nachgeholt.
(2) Beanstandungen der Entsorgungspflichtigen an den Entsorgungsleistungen der vom Landkreis beauftragten Dritten aufgrund von nicht oder nicht vorschriftsmäßig durchgeführten Entsorgungen sind unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 7 Tagen nach dem Entsorgungstag beim Landkreis, Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis, schriftlich einzureichen. Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden. Die Vorschriften des § 24 Abs. 3 bis Abs. 6 dieser Satzung bleiben unberührt.
§ 10
Eigentumsübertragung
(1) Der Abfall geht mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung in einem öffentlich zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung des Landkreises in das Eigentum des Landkreises über.
(2) Der Landkreis oder die von ihm beauftragten Dritten sind nicht verpflichtet, im Abfall nach Wertgegenständen zu suchen.
2. Abschnitt
Einsammeln und Befördern der Abfälle
§ 11
Formen des Einsammelns und der Beförderung
(1) Die vom Landkreis zu entsorgenden Abfälle werden eingesammelt, befördert und verwertet oder beseitigt:
| 1. | durch den Landkreis oder von ihm beauftragte Dritte oder von ihm gemeinsam mit anerkannten Systembetreibern für die Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen bzw. durch diese beauftragte Dritte, insbesondere private Unternehmen, | |
| a) | im Rahmen des Bringsystems (§§ 12 und 13 dieser Satzung) o d e r |
| b) | im Rahmen des Holsystems (§§ 14 und 15 dieser Satzung) o d e r |
| 2. | durch den Besitzer selbst oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen (§ 27 dieser Satzung). | |
(2) Der Landkreis regelt die Erfassung der zu entsorgenden Abfälle für die angeschlossenen Entsorgungsgebiete im Bring- und/oder Holsystem. Häufigkeit und Zeitpunkt der Restabfallentsorgung und Wertstoffabfuhr werden gemäß § 25 dieser Satzung für die jeweiligen Einzugsbereiche öffentlich bekannt gegeben.
§ 12
Bringsystem
(1) Beim Bringsystem werden die Abfälle nach Maßgabe des § 13 dieser Satzung in öffentlich zugänglichen Sammelbehältern oder sonstigen Sammeleinrichtungen erfasst, die der Landkreis oder die von ihm beauftragten Dritten außerhalb des Grundstückes, auf dem die Abfälle anfallen bereitstellen und zu denen der Überlassungspflichtige die Abfälle bringt.
(2) Dem Bringsystem unterliegen
| 1. | folgende Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen sowie vergleichbare Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen: | |
| a) | Papier und Kartonagen, soweit nicht im Holsystem erfasst (auf Containerstandplätzen und Wertstoffhöfen) |
| b) | Grünabfälle, soweit nicht im Holsystem (Biotonne) erfasst (auf der Kompostieranlage des Landkreises und gemeindlichen Übergabestellen) |
| c) | Schrott (auf Wertstoffhöfen, der Müllumladestation und der Verbandsdeponie Rehestädt). |
| 2. | wegen ihres Schadstoffgehaltes getrennt vom Hausmüll zu entsorgende Abfälle aus privaten Haushaltungen und Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen (Sonderabfallkleinmengen), insbesondere Pflanzenschutz-, Holzschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Öle und Fette, öl- oder lösungsmittelhaltige Stoffe, nicht ausgehärtete Farben und Lacke, Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Chemikalienreste, Geräte- und Fahrzeugbatterien, Säuren, Laugen, Salze und Aerosolpackungen (Spraydosen). | |
| 3. | Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushaltungen sowie aus anderen Herkunftsbereichen, welche dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz unterliegen (Haushaltsgroßgeräte - soweit nicht vom Holsystem erfasst, Haushaltskleingeräte, Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeug sowie Sport und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente und automatische Ausgabegeräte). | |
| 4. | sortenreine stoffgleiche Nichtverpackungen (aus PP und PE- Kunststoffen) aus privaten Haushalten sowie anderen Herkunftsbereichen bis zu einer Größe von 80 cm (z. B. Wäschekörbe, Klappboxen, Kinderbadewannen, Gießkannen, Eimer, Küchensiebe, Schüsseln, Regentonnen, Blumenkästen, Blumentöpfe, Pflanzenschalen, Gartenmöbel, Sonnenschirmständer, Aufbewahrungsboxen, Getränkekisten, Fässer, Kanister (keine Schadstoffbehälter) und Kinderspielzeug (ohne Fremdbestandteile). | |
| 5. | verwertbare Alttextilien aus privaten Haushalten sowie anderen Herkunftsbereichen | |
(3) Es wird darauf hingewiesen, dass im Ilm-Kreis auch die Verpackungsabfälle Altglas und Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoffen einschließlich Blechdosen und andere metallische Verpackungen in öffentlich zugänglichen Sammelbehältern (Containerstandplätze, Wertstoffhöfe) erfasst werden, die die Systembetreiber oder die von ihnen beauftragten Dritten bereitstellen.
(4) Eine Übersicht über die Sammeleinrichtungen, in denen Abfälle im Bringsystem (Auswahl) durch den Landkreis sowie Systembetreiber für die Erfassung von Verpackungsabfällen bzw. vom Landkreis bzw. Systembetreiber beauftragte Dritte erfasst werden, ist als Anlage 1 Satzungsbestandteil.
§ 13
Anforderungen an die
Abfallüberlassung im Bringsystem
(1) Die in § 12 Abs. 2 Nr. 1 a) dieser Satzung aufgeführten Abfälle (Papier und Kartonagen) sind in die vom Landkreis dafür bereitgestellten und entsprechend gekennzeichneten Sammelbehälter auf den Wertstoffsammelplätzen und Wertstoffhöfen einzugeben, soweit hierfür nicht die vom Landkreis im Holsystem bereit gestellten Abfallbehälter genutzt werden. Grünabfall (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 b) dieser Satzung) kann an der Kompostieranlage und Verbandsdeponie Rehestädt sowie ausschließlich Grünschnitt an den vom Landkreis bekannt gegebenen Sammelplätzen abgegeben werden. Eine Abgabemöglichkeit für Schrott besteht an den Wertstoffhöfen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 c) dieser Satzung). Der Überlassungspflichtige hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anforderungen nach Satz 1 eingehalten werden. Andere als die nach der jeweiligen Aufschrift vorgesehenen Stoffe dürfen weder in die Sammelbehälter eingegeben noch neben bzw. auf diesen zurückgelassen werden. Sind die Sammelbehälter zum Zeitpunkt der beabsichtigten Überlassung bereits so weit gefüllt, dass der Einwurf unmöglich ist, dürfen die Abfälle nicht neben bzw. auf den Sammelbehältern zurückgelassen werden, sondern sind wieder mitzunehmen.
(2) Kleinmengen von Sonderabfällen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 2 dieser Satzung und Elektro- und Elektronikaltgeräte im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 3 dieser Satzung sind dem Personal an den speziellen, mobilen Sammelfahrzeugen sowie an der Müllumladestation Wolfsberg entsprechend den Weisungsberechtigten persönlich zu übergeben. Das unbeaufsichtigte Abstellen der Abfälle am Standort des Sammelfahrzeugs ist unzulässig. Die jeweiligen Standorte und Annahmezeiten der Sammelfahrzeuge und Sammeleinrichtungen werden durch den Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis öffentlich bekannt gegeben.
(3) Stoffgleiche Nichtverpackungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 4 und verwertbare Alttextilien im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 5 dieser Satzung sind in die vom Landkreis dafür auf den Wertstoffhöfen bereitgestellten und entsprechend gekennzeichneten Sammelbehältern einzugeben.
(4) Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen dürfen die Container für Abfälle zur Verwertung auf den Containerstandplätzen nur zu den auf den Behältern festgelegten Zeiten genutzt werden.
(5) Es ist nicht gestattet, im Bringsystem bereitgestellte Abfälle und Wertstoffe zu durchsuchen und/oder wegzunehmen.
§ 14
Holsystem
(1) Beim Holsystem werden die Abfälle nach Maßgabe des § 15 dieser Satzung vor dem Anfallgrundstück oder an der Grundstücksgrenze - entweder lose abgestellt oder in hierfür bereitgestellte Abfallbehälter gefüllt - abgeholt. Als Sonderleistungen können auch auf dem Grundstück stehende Abfallbehälter abgeholt werden (Vollservice), näheres dazu regelt § 24 Abs. 6 dieser Satzung.
(2) Dem Holsystem unterliegen
| 1. | folgende Wertstoffe: | |
| a) | Papier und Kartonagen, soweit nicht im Bringsystem erfasst |
| b) | im Auftrag der Systembetreiber: Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoffen sowie Blechdosen und andere metallische Verpackungen (Leichtverpackungen - LVP), soweit nicht im Bringsystem erfasst |
| 2. | Sperrmüll | |
| 3. | Restabfall | |
| 4. | Bioabfälle | |
| 5. | folgende Haushaltsgroßgeräte: Kühlschränke, Kühltruhen, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Wäschetrockner, Elektroherde sowie Fernseher. | |
Die in Nr. 1, 3 und 4 genannten Abfälle werden in hierfür bereit gestellten Behältern erfasst, die in Nr. 2 und 5 genannten Abfälle sind lose bereitzustellen.
(3) Es ist nicht gestattet, im Holsystem bereitgestellte Abfälle und Wertstoffe unberechtigt zu durchsuchen und/oder wegzunehmen und/oder unberechtigt dazuzustellen.
(4) Eine Übersicht über die Sammeleinrichtungen, in denen Abfälle im Holsystem durch den Landkreis sowie Systembetreiber für die Erfassung von Verpackungsabfällen bzw. vom Landkreis oder Systembetreiber beauftragte Dritte erfasst werden, ist als Anlage 2 Satzungsbestandteil.
§ 15
Anforderungen an die
Abfallüberlassung im Holsystem
(1) Die in § 14 Abs. 2 Nr. 1 a), Nr. 3 und 4 (jeweils behältergestützt) und Nr. 2 und 5 (lose) dieser Satzung aufgeführten Abfälle sind an den dafür bekannt gegebenen Tagen getrennt zur Abfuhr bereitzustellen, und zwar Papier und Kartonagen und Bioabfälle in den nach Maßgabe von § 24 dieser Satzung dafür bereitgestellten Behältern. Verpackungsabfälle sind entsprechend § 14 Abs. 2 Nr. 1 b dieser Satzung in den dafür ausgegebenen Plastesäcken oder Behältern für Leichtverpackungen (LVP) bereitzustellen. Andere als die nach der jeweiligen Aufschrift vorgesehenen Stoffe dürfen in die Sammelbehälter nicht eingegeben werden.
(2) Die Abfälle sind so zur Abfuhr bereitzustellen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert werden.
(3) Für die Abholung von Sperrmüll sowie Haushaltsgroßgeräten (Kühlschränke, Kühltruhen, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Wäschetrockner, Elektroherde sowie Fernseher) bedarf es einer vorherigen schriftlichen Beantragung und Terminvereinbarung beim Landkreis. Bekanntmachungen zu den Anforderungen der Abfallüberlassung erfolgen gemäß § 29 dieser Satzung.
§ 16
Restabfallentsorgung
(1) Restabfall ist der nicht in gesonderten Systemen für verwertbare Abfälle nach § 12 Abs. 2 (Bringsystem) oder § 14 Abs. 2 (Holsystem, dort bis auf Ziff. 3 dieser Satzung) zu überlassende und in den dafür bestimmten und nach Abs. 2 zugelassenen Restabfallbehältnissen zur Abfuhr bereitzustellende Abfall. Nach § 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 Nr.1, 2 und 4 dieser Satzung gesondert zu überlassende Abfälle dürfen in die Restabfallbehältnisse nicht eingegeben werden.
(2) Zugelassen sind folgende Restabfallbehältnisse:
| 1. | 60 l MGB (Müllgroßbehälter) |
| 2. | 80 l MGB |
| 3. | 120 l MGB |
| 4. | 240 l MGB |
| 5. | 1100 l MGB |
| 6. | 2,5 m³ ASC (Absetzcontainer) |
| 7. | 7 m³ ASC |
| 8. | 2,5 m³ Umleerbehälter |
| 9. | 5 m³ Umleerbehälter |
| 10. | 5 und 10 m³ Pressmüllcontainer |
Alle zugelassenen Restabfallgefäße bis 1100 l müssen mit einem Transponder im Behälteridentsystem des Ilm-Kreises versehen sein, der eine Identifizierung der Behälter und deren Zuordnung zum Grundstück ermöglicht. Andere als die zugelassenen Behältnisse werden nicht entleert.
(3) Werden durch den Ilm-Kreis Pilotversuche zur Erprobung anderer, praxisgeeigneter Behältersysteme durchgeführt, können im Einzelfall andere Behältnisse als zulässig erklärt werden.
(4) Für gelegentlich zusätzlich anfallenden Restabfall sind außerdem 40-l bzw. 70-l-Abfallsäcke zugelassen, die käuflich bei den durch den Landkreis bekannt gegebenen Stellen erworben werden können.
(5) Für gelegentlich zusätzlich anfallenden Restabfall in größeren Mengen können auf schriftliche Anforderung des Anschluss- oder von diesem bevollmächtigten Überlassungspflichtigen gegen eine zusätzliche Gebühr weiterhin Behälter gemäß Abs. 2 Nr. 6 und 7 im Holsystem bereitgestellt werden.
(6) Restabfallbehälter sind durch die Anschluss- und Überlassungspflichtigen in einem einwandfreien und hygienischen Zustand zu halten und soweit erforderlich, durch die Benutzer zu säubern.
(7) Bei Wochenendgrundstücken und Gartenanlagen kann die Entsorgung über Abfallsäcke oder durch die Bereitstellung von Abfallbehältern gemäß § 24 Abs. 2 dieser Satzung erfolgen, die Entscheidung hierzu trifft der Landkreis, Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis. Die Abfallbehälter sind schriftlich beim Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis zu beantragen.
§ 17
Sperrmüllentsorgung
(1) Die Sperrmüllabfuhr im Holsystem wird vom Landkreis oder dessen Beauftragten nach vorheriger schriftlicher Beantragung und Terminvereinbarung für vor dem Anfallgrundstück bereitgestellten Sperrmüll für jeweils ca. 2 m³ pro Einwohner bzw. Einwohnergleichwert und Abholung durchgeführt.
(2) Von der Sperrmüllabfuhr ausgeschlossen sind Abfälle, die aufgrund ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht verladen werden können, sowie folgende Gegenstände:
| 1. | Restabfälle und Behältnisse, gefüllt mit Restabfällen, die gemäß der Satzung in zugelassene Behältnisse zu verbringen sind |
| 2. | Sonderabfälle |
| 3. | Bioabfälle |
| 4. | feuergefährliche Stoffe |
| 5. | Schrott, Elektro- und Elektronikaltgeräte |
| 6. | Baustellenabfälle, insbesondere Abbruchholz, Fenster und Türen sowie PCB-Altholz und weiteres Altholz der Altholzkategorie IV im Sinne der Altholzverordnung |
| 7. | Abfälle, die gemäß § 4 Abs. 3 dieser Satzung vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis ausgeschlossen sind. |
(3) Für gelegentlich zusätzlich anfallenden Sperrmüll in größeren Mengen kann auf schriftliche Anforderung des Anschluss- oder von diesem bevollmächtigten Überlassungspflichtigen gegen eine zusätzliche Gebühr weiterhin ein Behälter gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 6 und 7 dieser Satzung im Holsystem bereitgestellt werden.
§ 18
Bioabfallentsorgung
(1) Für jedes Grundstück hat unter Berücksichtigung von § 24 Abs. 2 dieser Satzung eine bedarfs- und mengengerechte Ausstattung mit Behältern für Bioabfall (Biotonne) zu erfolgen.
Zugelassen sind folgende Bioabfallbehälter, weiterhin gilt § 16 Abs. 3 dieser Satzung sinngemäß:
| 1. | 60 l MGB (Müllgroßbehälter) |
| 2. | 80 l MGB |
| 3. | 120 l MGB |
| 4. | 240 l MGB |
| 5. | 660 l MGB |
Alle zugelassenen Bioabfallbehälter bis 660 l müssen mit einem Transponder im Behälteridentsystem des Ilm-Kreises versehen sein, der deren Identifizierung und ihre Zuordnung zum Grundstück ermöglicht.
(2) Zur Entsorgung über die Biotonne sind zugelassen:
| - | Obst- und Gemüsereste |
| - | Speise- und Lebensmittelreste (auch verdorbene) |
| - | Eierschalen |
| - | Nussschalen |
| - | Kaffeefilter, Teebeutel |
| - | Grasschnitt und Strauchschnitt sowie weitere Grünabfälle i. S. von § 19 Abs. 1 dieser Satzung, |
| - | Laub, Nadelstreu |
| - | Reisig, Schnittblumen |
| - | Wildkräuter, Unkräuter, Samen, alte Blumentopferde |
| - | Haare, Federn |
| - | Holzwolle, Sägemehl, Sägespäne, Holz (sofern die Stoffe nicht chemisch behandelt sind) |
| - | Kleintiermist. |
Andere Abfälle dürfen dem Landkreis nicht über die Biotonne überlassen werden.
(3) § 24 Abs. 1, 3, 4 und 5 dieser Satzung gilt sinngemäß.
(4) Die Bereitstellung der Biotonnen kann auch zur Ergänzung der fachgerechten Eigenkompostierung erfolgen (insbesondere falls nicht alle Bioabfälle eigenkompostiert werden, z. B. zur gesonderten Überlassung von Speiseabfällen).
(5) Biotonnen sind durch die Anschluss- und Überlassungspflichtigen in einem einwandfreien und hygienischen Zustand zu halten und soweit erforderlich durch die Benutzer zu säubern.
(6) Für gelegentlich zusätzlich anfallenden Bioabfall mit geringem Feuchtigkeitsgehalt sind außerdem 120-l-Bioabfallsäcke zugelassen, die käuflich bei den durch den Landkreis bekannt gegebenen Stellen erworben werden können.
§ 19
Entsorgung von Grünabfällen
(1) Grünabfälle im Sinne dieser Satzung sind Hecken und Sträucher, Astwerk und Baumschnitt (bis 20 cm Astdurchmesser), Grasschnitt, Heu und Stroh, Rinde und sonstige Pflanzenabfälle. Sie können nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dem Landkreis auch im Bringsystem überlassen werden.
(2) Die Abfälle müssen frei von Fremdstoffen wie z. B. Glas, Metall und Kunststoffen sein und dürfen nicht mit Schadstoffen belastet sein. Diesbezüglich entscheidet das Betriebspersonal über Annahme bzw. Ausschluss der Grünabfälle.
(3) Die Annahme von Grünabfällen erfolgt auf der Kompostieranlage des Landkreises. § 1 Abs. 4 dieser Satzung bleibt unberührt. Der Ilm-Kreis kann auf der Grundlage von Verträgen mit den Gemeinden und Städten weitere Übergabestellen zur Erfassung von Hecken, Sträuchern, Astwerk und Baumschnitt (bis 20 cm Durchmesser) einrichten.
(4) § 27 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 bis 5 dieser Satzung gelten sinngemäß.
(5) Für gelegentlich zusätzlich anfallenden Grünschnitt in großen Mengen werden, auf schriftliche Anforderung des Anschluss- oder des von ihm bevollmächtigten Überlassungspflichtigen und gegen eine zusätzliche Gebühr, Behälter gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 6 und 7 dieser Satzung im Holsystem bereitgestellt.
§ 20
Sonderabfallkleinmengenentsorgung
(1) Die in privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen anfallenden Sonderabfallkleinmengen (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 dieser Satzung) müssen von den übrigen Abfallarten getrennt gehalten werden.
(2) Die Sonderabfallkleinmengenentsorgung erfolgt im Frühjahr und im Herbst an mobilen Sammelstellen des Landkreises oder samstags im Eingangsbereich der Müllumladestation auf dem Deponiegelände Wolfsberg. Ort und Zeit der mobilen Sammlungen für Sonderabfallkleinmengen bzw. die Annahmezeiten der Sammelstelle werden vom Landkreis gemäß § 29 dieser Satzung bekanntgegeben.
(3) An den in Absatz 2 aufgeführten Sammelstellen werden folgende Abfälle angenommen:
| a) | Müllumladestation Wolfsberg und mobile Sammlung: | |
| 1. | AVV 200127* Farben, Druckfarben, Klebestoffe und Kunstharze |
| 2. | AVV 200126* Öle und Fette |
| 3. | AVV 200113* Lösemittelgemische |
| 4. | AVV 070108* andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
| 5. | AVV 160601* Bleibatterien |
| b) | Sonderabfallkleinmengensammlung - ausschließlich mobile Sammlung: | |
| 6. | AVV 060404* quecksilberhaltige Abfälle |
| 7. | AVV 150110* Spraydosen |
| 8. | AVV 160507* anorganische Chemikalien |
| 9. | AVV 160508* organische Chemikalien |
| 10. | AVV 200114* Säuren |
| 11. | AVV 200115* Laugen- und Laugengemische |
| 12. | AVV 200117* Fotochemikalien |
| 13. | AVV 200119* Pestizide |
(Die mit einem Sternchen [*] versehenen Abfallarten in der AVV [Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis] sind gefährlich im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.)
(4) Die in privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen angefallenen Sonderabfallkleinmengen müssen den Weisungsberechtigten der mobilen Sammelstelle des Landkreises oder der Sonderabfallsammelstelle im Eingangsbereich der Müllumladestation auf dem Deponiegelände Wolfsberg persönlich übergeben werden.
(5) Je Sonderabfallbesitzer dürfen je Sammlung maximal 100 kg angeliefert werden. Die Sonderabfälle sind in Einzelbehältnissen anzuliefern. Das Gesamtgewicht eines Behältnisses darf 30 kg, das Gesamtvolumen von 30 Liter nicht überschreiten.
(6) Abfallerzeuger aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, bei denen insgesamt mehr als 500 kg Sonderabfälle jährlich anfallen, sind von der jeweiligen Sonderabfallkleinmengensammlung ausgeschlossen.
Die Abnahme von Sonderabfällen aus anderen Herkunftsbereichen erfolgt ausschließlich an den mobilen Sammelstellen nach entsprechender Voranmeldung beim Landkreis mit einem Vorlauf von 2 Wochen vor Beginn der mobilen Sammlung.
(7) Die Möglichkeit, Batterien und Altöl bei den Verkaufsstellen abzugeben, bleibt unberührt.
§ 21
Elektro- und Elekronikaltgeräteentsorgung
(1) Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen können nach Bekanntmachung des Landkreises an mobilen Sammelstellen bzw. zu den festgelegten Öffnungszeiten auf den dafür vorgesehenen Wertstoffhöfen und Übergabestellen oder in Absprache mit den Gemeinden des Landkreises an festgelegten Sammelstellen abgegeben werden. Die Geräte sind den Weisungsberechtigten persönlich zu übergeben.
Für die Haushaltsgroßgeräte Kühlschränke, Kühltruhen, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Wäschetrockner, Elektroherde sowie für Fernseher ist zusätzlich die Abholung im Holsystem im Anschluss an eine schriftliche Beantragung und Terminvereinbarung beim Landkreis möglich. Elektrokleingeräte können bei dieser Abholung miterfasst werden.
(2) Gemeinden und/oder beauftragte Dritte können darüber hinaus für Haushaltsgroßgeräte eigenständig Zubringerleistungen vereinbaren.
(3) Elektro- und Elektronikaltgeräte (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 dieser Satzung) müssen von den übrigen Abfallarten getrennt gehalten werden.
(4) Von der Sammlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten ausgeschlossen sind alle Geräte, welche radioaktive Teile enthalten und PCB-haltige Transformatoren bzw. Kondensatoren.
(5) Die Rückführung von Altgeräten (Elektro- und Elektronikaltgeräte) durch Rückgabe an die Händler oder Hersteller bleibt unberührt.
§ 22
Besonderheiten bei der Bauabfallentsorgung
Nachfolgend genannte Bauabfälle sind von anderen Bauabfällen getrennt zu erfassen und können auf den entsprechenden Entsorgungsanlagen des Landkreises angeliefert werden. Mengenbegrenzungen sind zu beachten.
| a) | Asbesthaltige Baustoffe (Asbestzement) können auf der Verbandsdeponie Rehestädt entsorgt werden. Die Anlieferung hat entsprechend des LAGA-Merkblattes 23 und der TRGS 519 in Big Bags zu erfolgen. Eine rechtzeitige Voranmeldung bei der Verbandsdeponie Rehestädt ist zwingend erforderlich. |
| b) | Kohlenteer und teerhaltige Produkte (z. B. Dachpappe) können bis 500 kg pro Anlieferung von privaten Haushaltungen auf der Verbandsdeponie Rehestädt entsorgt werden. Eine rechtzeitige Voranmeldung bei der Verbandsdeponie Rehestädt ist zwingend erforderlich. |
| c) | Altholz der Kategorie A IV (z. B. Fenster und Türen) kann bis 500 kg pro Anlieferung von privaten Haushaltungen auf der Müllumladestation Wolfsberg und der Verbandsdeponie Rehestädt entsorgt werden. |
| d) | Nichtmineralisches HBCD-haltiges Dämmmaterial (z. B. Styropor, Styrodur) kann unverpresst bis 1,5 m³ pro Anlieferung von privaten Haushaltungen auf der Verbandsdeponie Rehestädt entsorgt werden. Weitere Annahmebedingungen können öffentlich bekannt gemacht werden. |
| e) | Mineralisches Dämmmaterial (Mineralwolle, Glaswolle) kann auf der Verbandsdeponie Rehestädt entsorgt werden. Weitere Annahmebedingungen können öffentlich bekannt gemacht werden. |
§ 23
Wertstoffentsorgung
(1) Kommunales Altpapier aus Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) wie z. B. Zeitungen, Zeitschriften, Kataloge und Wellpappen aus privaten Haushaltungen sind dem Landkreis in den dafür zugelassenen Abfallbehältnissen im Hol- (§ 14 Abs. 2) bzw. Bringsystem (§ 12 Abs. 2) zu überlassen. PPK im Holsystem wird im 4-wöchentlichen Rhythmus gesammelt. PPK aus anderen Herkunftsbereichen können dem Landkreis in haushaltsüblichen Mengen überlassen werden. Zugelassen sind folgende Behältnisse:
| 1. | 120 l MGB (Müllgroßbehälter) |
| 2. | 240 l MGB |
| 3. | 1100 l MGB |
| 4. | 3200 l DC (Depotcontainer, nur Bringsystem) |
(2) Leichtverpackungen (LVP) aus Kunststoff, Verbundmaterial und Metallen wie z. B. Joghurtbecher, Tetrapacks, Aluminiumfolien und Konservendosen aus privaten Haushaltungen werden durch private Systembetreiber auf der Grundlage einer Abstimmungsvereinbarung mit dem Landkreis in den dafür zugelassenen Abfallbehältnissen im Hol- (§ 14 Abs. 2) bzw. an zentralen Wertstoffsammelplätzen im Bringsystem (§ 12 Abs. 2) erfasst. LVP im Holsystem wird im 3-wöchentlichem Rhythmus gesammelt. LVP aus anderen Herkunftsbereichen kann in haushaltsüblichen Mengen überlassen werden. Zugelassen sind folgende Behältnisse:
| 1. | Gelber Sack |
| 2. | 240 l MGB |
| 3. | 1100 l MGB |
(3) Behälterglas wie z. B. Getränkeflaschen und Konservengläser aus privaten Haushaltungen wird durch private Systembetreiber auf der Grundlage einer Abstimmungsvereinbarung mit dem Landkreis an zentralen Wertstoffsammelplätzen im Bringsystem durch Eingabe in die entsprechend gekennzeichneten Glasdepotcontainer getrennt nach Weiß-, Grün- und Braunglas erfasst. Behälterglas aus anderen Herkunftsbereichen kann in haushaltsüblichen Mengen überlassen werden. Die Glascontainer dürfen nur zu den festgelegten Einwurfzeiten benutzt werden.
(4) Stoffgleiche Nichtverpackungen aus Kunststoff (PE und PP) aus privaten Haushaltungen können dem Landkreis im Bringsystem in die bereitgestellten Container zu den festgelegten Öffnungszeiten auf den dafür vorgesehenen Wertstoffhöfen sowie der Müllumladestation Wolfsberg und Verbandsdeponie Rehestädt überlassen werden. Stoffgleiche Nichtverpackungen aus Kunststoff aus anderen Herkunftsbereichen können dem Landkreis in haushaltsüblichen Mengen überlassen werden.
(5) Soweit Alttextilien wirtschaftlich verwertet werden können, werden sie getrennt erfasst. Verwertbare Alttextilien aus privaten Haushaltungen können dann dem Landkreis im Bringsystem in die bereitgestellten Altkleider-Sammelcontainer zu den festgelegten Öffnungszeiten auf den dafür vorgesehenen Wertstoffhöfen sowie der Müllumladestation Wolfsberg und Verbandsdeponie Rehestädt überlassen werden. Alttextilien aus anderen Herkunftsbereichen können dem Landkreis in haushaltsüblichen Mengen überlassen werden.
§ 24
Kapazität, Beschaffung, Benutzung und Bereitstellung
der Abfallbehältnisse im Holsystem
(1) Die dem Anschlusszwang i. S. v. § 6 Abs. 1 dieser Satzung unterliegenden Personen haben dem Landkreis, Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis, oder einer von ihm bestimmten Stelle Art, Größe und Zahl der benötigten Abfallbehältnisse gemäß § 8 Abs. 1 dieser Satzung zu melden. Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss mindestens jeweils ein Abfallbehältnis nach § 16 bzw. § 18 dieser Satzung (es sei denn, sämtliche Bioabfälle dieses Grundstückes werden nachweislich einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung i. S. von § 3 Abs. 13 dieser Satzung unterzogen) vorhanden sein. Die Zuordnung der Abfallbehälter erfolgt grundstücksweise.
(2) Als Wert für das zur Benutzung mindestens bereitzuhaltende Abfallbehältervolumen werden 10 Liter Restabfallvolumen und 5 Liter Bioabfallvolumen jeweils pro Person und Woche zu Grunde gelegt. Darüber hinaus ist das vorzuhaltende Abfallbehältervolumen durch den Anschlussberechtigten frei wählbar.
Für Gewerbe, Industrie und sonstige Einrichtungen wird das Behältervolumen zur Aufnahme überlassungspflichtiger Abfälle, die im Holsystem entsorgt werden, nach der gemäß § 3 der Gebührensatzung ermittelten Zahl der Einwohnergleichwerte (EGW) festgelegt.
(3) Die zugelassenen Abfallbehältnisse werden durch den Landkreis oder den von ihm beauftragten Dritten bereitgestellt. Der Landkreis kann Art, Größe und Zahl der Abfallbehältnisse durch Anordnung für den Einzelfall abweichend von der Meldung nach Abs. 1 festlegen. Zusätzliche oder größere Behältniskapazität kann nur gefordert werden, wenn die vorhandenen Behältnisse für die Aufnahme der regelmäßig anfallenden Abfälle nicht oder nicht mehr ausreichen, obwohl Vorkehrungen gemäß § 2 Abs. 1 dieser Satzung zur Getrennthaltung und der gesonderten Überlassung getroffen wurden. Die Anschlusspflichtigen haben die Abfallbehältnisse pfleglich zu behandeln. Sie haften für fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, die auf nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch und sonstige gewaltsame Einwirkungen zurückzuführen sind. Es ist untersagt, an den durch den Landkreis oder den von ihm beauftragten Dritten bereitgestellten Abfallbehältnissen, ohne Genehmigung des Abfallwirtschaftsbetriebes Ilm-Kreis, technische Veränderungen vorzunehmen, insbesondere Schließsysteme anzubringen.
(4) Die Abfallbehältnisse dürfen nur zur Aufnahme der jeweils dafür bestimmten Abfälle verwendet und nur so weit gefüllt werden, dass sich der Deckel noch schließen lässt. Abfälle dürfen in die Abfallbehältnisse nicht eingestampft werden, die Verpressung von Abfällen in den Behältern mit technischen Hilfsmitteln ist untersagt. Brennende, glühende oder heiße Abfälle sowie sperrige Gegenstände, die Abfallbehältnisse, Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht eingegeben werden. Unvollständige Leerungen von Abfallbehältern, die auf unsachgemäße Befüllung zurückgehen, gehen zu Lasten der Anschlusspflichtigen. Das zulässige Befüllungsgewicht der Behälter errechnet sich gemäß DIN EN 840 nach dem Behältervolumen mal 0,4. Bei der Bereitstellung dürfen folgende Befüllungsgewichte (Nutzlasten) nicht überschritten werden:
| 1. | 60 l MGB (Müllgroßbehälter) | 24 kg |
| 2. | 80 l MGB | 32 kg |
| 3. | 120 l MGB | 48 kg |
| 4. | 240 l MGB | 96 kg |
| 5. | 660 l MGB | 264 kg |
| 6. | 1100 l MGB | 440 kg |
(5) Die Behältnisse für Rest- und Bioabfall sowie für Altpapier sind am Abholtag bis spätestens 06:00 Uhr oder am Vorabend vor dem Grundstück so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können. Nach der Leerung sind die Behältnisse unverzüglich in die Grundstücke zurückzunehmen, Ausnahmen sind mit Zustimmung der örtlichen Verwaltung zulässig. Können Grundstücke vom Abfuhrfahrzeug z. B. auf Grund straßenverkehrsrechtlicher oder berufsgenossenschaftlicher Regelungen oder Unbefahrbarkeit wegen Eis- und Schneeglätte nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden, haben die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug erreichbaren Stelle zu bringen; Satz 2 gilt entsprechend. Der Landkreis kann in diesen Fällen Regelungen über Standplätze für Abfallbehälter treffen. Gemeinden und beauftragte Dritte können eigenständig Zubringerleistungen vereinbaren. Fahrzeuge und Fußgänger dürfen durch die Aufstellung der Abfallbehältnisse nicht behindert oder gefährdet werden.
(6) Die Verpflichtung zur Selbstbereitstellung der Behälter gemäß Abs. 5 gilt nicht für Behälter, für die ein gebührenpflichtiger Vollservice gemäß § 14 Abs. 1 dieser Satzung schriftlich bestellt und durch den Landkreis genehmigt wurde. Vollservice ist für die möglichen Abfallarten jeweils gesondert zu bestellen und abzubestellen. Der Transportweg vom festgelegten Standplatz des Behälters zum Sammelfahrzeug muss verkehrssicher beschaffen sein, ein Einsinken des Behälters darf nicht zu befürchten sein und insbesondere Schnee und Eisglätte sind zu beseitigen. Der Landkreis, Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis, kann die Durchführung des Vollservice ablehnen, wenn die Voraussetzungen zur Durchführung nicht vorliegen. Können Grundstücke mit Vollservice vom Abfuhrfahrzeug im Einzelfall z. B. auf Grund straßenverkehrsrechtlicher oder berufsgenossenschaftlicher Regelungen oder Unbefahrbarkeit wegen Eis- und Schneeglätte ausnahmsweise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden, werden durch die vom Landkreis Beauftragten mit den Anschlusspflichtigen oder deren Bevollmächtigten alternative Entsorgungstage oder Bereitstellungsplätze vereinbart. Wenn die Durchführung der Leistung tatsächlich nicht möglich ist, kann der Vollservice nicht mehr gewährleistet werden..
(7) Für die Bereitstellung von Sperrmüll gelten Satz 1, 3, 4, und 5 des Abs. 5 entsprechend. Für die Anmeldung von Sperrmüll wird im Rahmen eines Modellvorhabens eine zusätzliche telefonische und Online-Anmeldung eingerichtet. Nähere Einzelheiten zur Ausgestaltung des Modellvorhabens werden nach Maßgabe dieser Satzung bekanntgemacht.
(8) Die zugelassenen Behältnisse werden, soweit erforderlich, durch vom Landkreis beauftragte Dritte mit dem jeweils gültigen Kontrollaufkleber entsprechend dem Identsystem des Landkreises deutlich sichtbar gekennzeichnet. Die Inanspruchnahme der im Holsystem bereitgestellten Behältnisse bleibt den Berechtigten gemäß § 5 Abs. 2 dieser Satzung vorbehalten. Die Beauftragten des Landkreises sind berechtigt, bei Bereitstellung von nicht durch den Landkreis zugelassenen oder nicht durch diesen für das Grundstück bereitgestellten Gefäßen, die Entsorgung zu verweigern.
(9) Für Grundstücke mit Ferien- und Wochenendhäusern können ersatzweise Abfallsäcke zur Benutzung vorgeschrieben werden.
(10) Die Beauftragten des Landkreises sind berechtigt, Kontrollen der Abfallbehältnisse hinsichtlich der Einhaltung der Festlegungen aus § 24 Abs. 4 und 6 dieser Satzung vorzunehmen und bei Beanstandungen die Übernahme der Abfälle zu verweigern.
(11) Abfälle werden im Rahmen des Holsystems nicht abgeholt und Behältnisse nicht geleert, wenn dem Getrennthaltungsgebot dieser Satzung i. S. von § 2 Abs. 1 nicht entsprochen wird, insbesondere wenn die für die gesonderte Überlassung verwertbarer Abfälle bereitgestellten Behälter für Altpapier oder Bioabfälle Fehlwürfe enthalten. Der Landkreis kann in diesen Fällen kostenpflichtige Sonderabholungen durch Restmüllfahrzeuge zu Lasten der Anschluss- und Überlassungspflichtigen veranlassen.
(12) Für mehrere benachbarte anschlusspflichtige Grundstücke können auf Antrag widerruflich gemeinsame Rest- und oder Bioabfallbehältnisse mit entsprechendem Aufnahmevermögen unter Beachtung des Vorhaltevolumens bereitgestellt werden, wenn die uneingeschränkte Erreichbarkeit der Behälter für alle Anschluss- und Benutzungspflichtigen gewährleistet ist (Entsorgungsgemeinschaft). Die Entsorgungsgemeinschaft hat dem Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis einen Bevollmächtigten zu nennen, dem auch der Gebührenbescheid übersandt wird. Die Grundstückseigentümer der beteiligten Grundstücke sind hinsichtlich der zu entrichtenden Abfallgebühren Gesamtschuldner.
(13) Es ist nicht gestattet, im Holsystem bereitgestellte Abfälle und Wertstoffe unberechtigt zu durchsuchen und/oder wegzunehmen.
(14) Sollen Restabfallbehälter nicht entleert werden, so hat der Benutzer selbst die Behältnisse so zu kennzeichnen (z. B. durch Klettband bzw. Wegnehmen oder Verschließen des Behälters), dass die mit der Entsorgung Beauftragten dies eindeutig erkennen können. Im Zweifel gehen durchgeführte Leerungen zu Lasten des Benutzers.
(15) Der Anschlusspflichtige hat die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Entleerung oder Abholung zu schaffen. Können Abfallbehälter aus einem vom Anschlusspflichtigen oder sonstigem Benutzungspflichtigen zu vertretenden Grund nicht entleert oder abgeholt werden (z. B. verspätetes Bereitstellen der Behälter, eingefrorene, eingestampfte oder sonstige anhaftende Abfälle, Bereitstellung überfüllter Behälter, Überschreitung der Nutzlast der Behälter), besteht kein Anspruch auf Nachentsorgung oder Abfallgebührenreduzierung.
§ 25
Häufigkeit und Zeitpunkt der Abfallentsorgung
(1) Der für die Abholung der einzelnen Abfallarten in den einzelnen Kreisgebieten vorgesehene Wochentag wird vom Landratsamt, Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis, festgelegt und ortsüblich öffentlich bekannt gegeben. Fällt der für die Entsorgung bestimmte Werktag der Abholung der Abfälle auf einen gesetzlichen Feiertag, so erfolgt die Abholung nach gesonderter Bekanntgabe am vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag. Muss der Zeitpunkt der Abholung aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände verlegt werden, so wird das für den Einzelfall gesondert bekannt gegeben.
(2) Die Abfuhr der Rest- und Bioabfälle erfolgt in der Regel im 14-tägigen Entsorgungsrhythmus.
(3) Die Abfuhr der anderen Abfälle im Holsystem erfolgt nach vorheriger Ankündigung oder Terminvereinbarung (Sperrmüll, Elektrogroßgeräte).
(4) Das Landratsamt, Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis, kann im Einzelfall oder generell für bestimmte Abfallarten oder Abfuhrbereiche eine längere oder kürzere Abfuhrfolge festlegen. Generelle Festlegungen werden ortsüblich öffentlich bekannt gegeben.
(5) Die Bereitstellung zusätzlicher Abfallbehälter nach § 16 Abs. 5 und § 17 Abs. 3 dieser Satzung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Anschlusspflichtigen, der beim Landkreis, Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis einzureichen ist. Das Einsammeln und Befördern der Abfälle nach S. 1 kann auch außerhalb der regelmäßigen Abfuhrfolge erfolgen.
3. Abschnitt
Anlagen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Ilm-Kreis
sowie Wertstoffhöfe und Übergabestellen
§ 26
Anlagen, Wertstoffhöfe, Übergabestellen
(1) Kreiseigene Entsorgungsanlagen sind:
| - | die Müllumladestation Ilm-Kreis, Deponiegelände Wolfsberg, Am Grummbach 1, 98693 Ilmenau, OT Bücheloh und |
| - | die Kompostieranlage, Am Eich 1, 98693 Ilmenau, OT Langewiesen (zur Selbstanlieferung von Grünabfällen i. S. von § 19 dieser Satzung). |
(2) Verbandsanlage des Zweckverbandes Restabfallbehandlung Mittelthüringen (ZRM) ist die Verbandsdeponie Rehestädt, 99334 Amt Wachsenburg, OT Rehestädt.
(3) Folgende Wertstoffhöfe und Übergabestellen im Ilm-Kreis werden im Auftrag des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers betrieben:
| - | Übergabestelle für Kleinmengen an Abfällen bis maximal 2,5 m³ im Eingangsbereich der Müllumladestation Ilm-Kreis, Deponiegelände Wolfsberg |
| - | Übergabestelle für Kleinmengen an Abfällen bis maximal 2,5 m³ im Eingangsbereich der Verbandsdeponie Rehestädt |
| - | Wertstoffhof auf dem Betriebsgelände der Fa. Ilmenauer Umweltdienst GmbH, Ratsteichstraße 2, 98693 Ilmenau |
| - | Wertstoffhof und Übergabestelle für Elektro- und Elektronikgeräte in der Werkstatt für behinderte Menschen des Marienstift Arnstadt, Am Kesselbrunn 46 b, 99310 Arnstadt. |
Weitere Wertstoffhöfe können auf Antrag kreisangehöriger Städte und Gemeinden im Einvernehmen mit dem Landkreis errichtet werden.
§ 27
Selbstanlieferung von Abfällen
(1) Abfälle aus dem Landkreisgebiet können im Bringsystem i. S. von § 12 Abs. 2 und 3 dieser Satzung durch die Erzeuger und Besitzer selbst oder durch zugelassene Dritte bei den Abfallentsorgungsanlagen gemäß § 26 dieser Satzung angeliefert werden. Ausgenommen hiervon sind die nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung von der Abfallentsorgung durch den Landkreis ausgeschlossenen Abfälle. Die Selbstanlieferung von Abfällen befreit nicht vom Anschluss- und Überlassungszwang gemäß § 6 Absatz 1 und 2 dieser Satzung und der sich daraus ergebenden Gebührenschuld gegenüber dem Landkreis.
(2) Die Erzeuger und Besitzer jener Abfälle zur Beseitigung, für die auf der Grundlage des KrWG und des § 6 Abs. 2 dieser Satzung eine Überlassungspflicht besteht, welche durch den Ilm-Kreis aber nicht eingesammelt und befördert werden, sind verpflichtet, diese Abfälle selbst oder durch zugelassene Dritte zur Verbandsdeponie Rehestädt bzw. zur Umladestation Wolfsberg zu bringen. Vorschriften über Nachweisverfahren sowie die Einsammlung und Beförderung von Abfällen bleiben unberührt.
(3) Die Anlieferung soll in geeigneten und in der Regel geschlossenen Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen (Hänger) erfolgen. Werden offene Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen verwendet, so müssen die Abfälle ordnungsgemäß, insbesondere gegen Herunterfallen, gesichert sein. Erhebliche Belästigungen durch Geruch, Staub oder Lärm dürfen nicht auftreten. Die straßenrechtlichen Vorschriften bleiben davon unberührt.
(4) An den Wertstoffhöfen nach § 26 Abs. 3 dieser Satzung können haushaltsübliche Mengen von Abfällen zur Verwertung durch Abfallerzeuger aus dem Ilm-Kreis angeliefert werden. Der Ilm-Kreis informiert über die auf den Wertstoffhöfen zugelassenen Abfallarten über öffentliche Bekanntmachung. Die Festlegungen dieser Satzung gelten für den Betrieb der Wertstoffhöfe sinngemäß, sofern in den Benutzungsordnungen nichts anderes bestimmt ist. Die Betreiber der Wertstoffhöfe sind berechtigt, von den Benutzern geeignete Nachweise über die Entrichtung von Abfallentsorgungsgebühren im Ilm-Kreis zu verlangen.
§ 28
Öffnungszeiten, Weisungsrecht und Betriebsordnungen
(1) Die Öffnungszeiten und das Weisungsrecht sind in den Betriebsordnungen der jeweiligen Abfallentsorgungsanlagen festgelegt.
(2) Benutzungsgebühren werden gemäß der Gebührensatzung des Landkreises erhoben.
(3) Die Weisungsberechtigten können das Überlassungsrecht von Abfällen anhand einer Überprüfung der persönlichen Daten des Anlieferers (z. B. Personalausweis, Abfallgebührenbescheid des Ilm-Kreises, Grünabfallkarte) kontrollieren. Weiterhin können sie die Angaben des Anlieferers über Art, Menge und Herkunft des Abfalls vor und nach dem Entladen des Abfalls überprüfen und bei Falschangaben oder unsachgemäßem Ablagern Gebührenerhöhungen entsprechend der gültigen Gebührensatzung festlegen.
(4) Werden durch Weisungsberechtigte Abfälle festgestellt, die von der Beseitigung ausgeschlossen sind, so hat der Anlieferer diese Abfälle unverzüglich von der Abfallbeseitigungsanlage zu entfernen.
(5) Der Landkreis übernimmt keine Haftung für Sachschäden, die beim Aufenthalt auf den Grundstücken der Abfallentsorgungsanlagen entstehen, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Landkreis oder seine Bediensteten verursacht worden. Der Haftungsausschluss gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 29
Bekanntmachung
(1) Die in dieser Satzung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt des Ilm-Kreises, daneben können Informationen in der Tagespresse veröffentlicht werden.
(2) Durch den Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis werden den Grundstückseigentümern weiterhin regelmäßig in schriftlicher und elektronischer Form Informationen zu den festgelegten Entsorgungsterminen und Informationen zur Abfallvermeidung, Abfallverwertung und -beseitigung zur Verfügung gestellt.
§ 30
Gebührenerhebung
Der Landkreis erhebt für die Benutzung seiner kommunalen Abfallentsorgung Gebühren nach Maßgabe einer Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung.
§ 31
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er
| 1. | dem Landkreis von der Abfallentsorgung ausgeschlossene Abfälle überlässt (§ 4 Abs. 1 dieser Satzung), § 4 Abs. 4 dieser Satzung bleibt unberührt. |
| 2. | vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossene Abfälle nicht bestimmungsgemäß einer hierfür zugelassenen Anlage zuführt (§ 28 Abs. 1 KrWG, § 4 Abs. 5 der Satzung), § 4 Abs. 4 dieser Satzung bleibt unberührt. |
| 3. | Grundstücke, die dem Anschlusszwang unterliegen, nicht an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises anschließt (§ 6 Abs. 1 dieser Satzung). |
| 4. | Abfälle, die der Überlassungspflicht unterliegen, nicht nach Maßgabe der §§ 11 bis 28 dieser Satzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung überlässt (§ 6 Abs. 2 dieser Satzung). |
| 5. | dem Landkreis nicht oder nicht binnen einer Frist von zwei Wochen das Entstehen oder die Änderung der Anschlusspflicht bzw. der dafür ausschlaggebenden Bedingungen anzeigt (§ 8 Abs. 1 dieser Satzung). |
| 6. | seiner Verpflichtung zur Auskunft über die für die Abfallentsorgung und Gebührenberechnung wesentlichen Umstände nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Eintritt der ausschlaggebenden Bedingungen nachkommt (§ 8 Abs. 1 dieser Satzung). |
| 7. | andere als die nach der jeweiligen Aufschrift vorgesehenen Stoffe in die Sammelbehälter für Abfälle zur Verwertung eingibt oder neben bzw. auf den Sammelbehältern zurücklässt (§ 13 Abs. 1 bzw. § 15 Abs. 1 dieser Satzung) oder wer als Überlassungspflichtiger nicht dafür Sorge trägt, dass die Abfälle nach den Vorschriften der Abfallwirtschaftssatzung zur Verwertung oder Beseitigung überlassen werden. |
| 8. | Kleinmengen von Sonderabfällen oder Elektro- und Elektronikaltgeräte nicht dem Personal an den speziellen Sammelfahrzeugen bzw. festgelegten Sammelstellen zu den jeweiligen Annahmezeiten überlässt (§§ 13 Abs. 2, 20 Abs. 2 und 21 Abs. 1 dieser Satzung). |
| 9. | außerhalb der festgelegten Benutzungszeiten die bereitgestellten Behälter für Abfälle zur Verwertung nutzt (§ 13 Abs. 4 dieser Satzung). |
| 10. | im Bringsystem bereitgestellte Abfälle oder Wertstoffe durchsucht und/oder wegnimmt (§ 13 Abs. 5 dieser Satzung). |
| 11. | im Holsystem bereitgestellte Abfälle oder Wertstoffe durchsucht und/oder wegnimmt und/oder unberechtigt dazustellt (§ 14 Abs. 3 dieser Satzung). |
| 12. | Abfälle an anderen als den bekannt gegebenen Tagen zur Abfuhr bereitstellt (§ 15 Abs. 1 dieser Satzung). |
| 13. | in Restabfallgefäßen Abfälle bereitstellt, welche in diese nicht eingegeben werden dürfen oder Restabfallgefäße bereitstellt, die nicht zugelassen sind (§ 16 dieser Satzung). |
| 14. | Abfälle zur Sperrmüllentsorgung ohne Anmeldung bereit stellt (§ 17 Abs.1 dieser Satzung) oder Abfälle zur Sperrmüllentsorgung bereitstellt, welche vom Landkreis von der Sperrmüllabfuhr ausgeschlossen sind (§ 17 Abs. 2 dieser Satzung). |
| 15. | dem Landkreis andere als die zugelassenen Abfälle über die Biotonne überlässt (§ 18 Abs. 2 dieser Satzung). |
| 16. | an den durch den Landkreis oder den von ihm beauftragten Dritten bereitgestellten Abfallgefäßen ohne Genehmigung technische Veränderungen vornimmt, insbesondere Schließsysteme anbringt (§ 24 Abs. 3 dieser Satzung). |
| 17. | Abfallbehältnisse soweit füllt, dass sich der Deckel nicht mehr schließen lässt, Abfälle einstampft, mit technischen Hilfsmitteln in die Behälter presst oder brennende, glühende oder heiße Abfälle sowie sperrige Abfälle oder nicht die jeweils dafür bestimmten Abfälle in die Gefäße einbringt (§ 24 Abs. 4 dieser Satzung). |
| 18. | Sperrmüll so bereitstellt oder bereitgestelltes Gut so verändert, dass Fahrzeuge- bzw. Fußgängerverkehr behindert werden oder diese Abfälle zu anderen als den bekannt gegebenen Terminen zur Abfuhr bereitstellt (§ 24 Abs. 7 dieser Satzung). |
| 19. | das Kontrollaufklebersystem des Landkreises für Behälter missbraucht (§ 24 Abs. 8 dieser Satzung). |
| 20. | Behältnisse für Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung nutzt, für die keine Nutzungsberechtigung besteht oder die nicht durch Beauftragte des Abfallwirtschaftsbetriebes Ilm-Kreis für die betreffenden Grundstücke bereitgestellt wurden (§ 24 Abs. 8 dieser Satzung). |
| 21. | im Holsystem bereitgestellte Abfälle oder Wertstoffe unberechtigt durchsucht und/oder wegnimmt (§ 24 Abs. 13 dieser Satzung). |
| 22. | Abfälle zur Beseitigung entgegen der Verpflichtung nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung nicht zu einer zugelassenen Entsorgungsanlage im Ilm-Kreis bringt oder durch zugelassene Dritte bringen lässt (§ 27 Abs. 2 dieser Satzung). |
| 23. | Abfälle transportiert bzw. anliefert, die nicht gegen Herunterfallen gesichert sind bzw. von denen erhebliche Belästigungen durch Geruch, Staub oder Lärm ausgehen (§ 27 Abs. 3 dieser Satzung). |
| 24. | sich den Weisungen auf den Abfallentsorgungsanlagen des Landkreises widersetzt (§ 28 Abs. 3 und 4 dieser Satzung). |
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können auf der Grundlage des § 98 der Thüringer Kommunalordnung mit Geldbuße bis zu 5.000 € belegt werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist das Landratsamt.
(3) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
(4) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 24 ThürAGKrWG und § 69 Abs. 1 Pkt. 2 KrWG bleiben davon unberührt.
§ 32
Anordnungen für den Einzelfall und Zwangsmittel
(1) Der Landkreis kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen sowie für die Festsetzung von Bußgeldern gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in den jeweils gültigen Fassungen.
§ 33
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über die Vermeidung, Verminderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen des Ilm-Kreises (Abfallwirtschaftssatzung) vom 15. Oktober 2021, veröffentlicht im Amtsblatt des Ilm-Kreises Nr. 13/2021 vom 09. November 2021, in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 29. November 2023, veröffentlicht im Amtsblatt des Ilm-Kreises Nr. 10/2023 vom 05. Dezember 2023, außer Kraft.
Anlagen:
| 1. | Sammeleinrichtungen für Abfälle im Bringsystem bei Selbstanlieferung |
| 2. | Sammeleinrichtungen für Abfälle im Holsystem (haushaltsnahe Erfassung) |
| jeweils als Satzungsbestandteil |
Arnstadt, den 11. November 2025
gez. Petra Enders — (Siegel)
Landrätin
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und die Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Ilm-Kreis geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.