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Amtsblatt des Ilm-Kreises
Ausgabe 2/2023
Nichtamtlicher Teil
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Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Arnstadt

Aufgrund des § 10 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes (ThürLadÖffG) v. 24.11.2006 (GVBI. 2006, S. 541), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2022 (GVBI. S. 91), wird verordnet:

§ 1

1.

Anlässlich des „22. Arnstädter Autofrühlings" am Sonntag, dem 23.04.2023,

2.

anlässlich des „31. Arnstädter Stadtfestes" am Sonntag, dem 03.09.2023,

3.

anlässlich des „Herbst-, Pflanzen- und Bauernmarkt" am Sonntag, dem 01.10.2023

und

4.

anlässlich des „Arnstädter Weihnachtsmarkt" am Sonntag, dem 10.12.2023

dürfen Verkaufsstellen in der Stadt Arnstadt (ohne Ortsteile) am 23.04.2023, am 03.09.2023 und am 01.10.2023 jeweils in der Zeit von 11:00 Uhr - 17:00 Uhr und am 10.12.2023 in der Zeit von 12:00 - 18:00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 14 bs. 1 Nr. 2 ThürLadÖffG.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Arnstadt, den 10.02.2023

Petra Enders

Landrätin