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Amtsblatt des Ilm-Kreises
Ausgabe 2/2024
Amtlicher Teil
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12. Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (GS-EWS)

Aufgrund der §§ 20 Absatz 1 und 2 und 23 Absatz 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (GVBl. S.194, 201), der §§ 19 Absatz 1 und 20 Absatz 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), und der §§ 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. 396), erlässt die Verbandsversammlung des Wasser-/Abwasserzweckverbandes Arnstadt und Umgebung folgende Satzung:

Artikel I

12. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung - GS-EWS

vom 05. Februar 2024

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung im Wasser-/ Abwasserzweckverband Arnstadt und Umgebung (Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung - GS-EWS) vom 10. November 2003 (Amtsblatt des Ilm-Kreises vom 18. November 2003), zuletzt geändert durch Satzung vom 20. November 2023 (Amtsblatt des Ilm-Kreises vom 05. Dezember 2023), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:

„(3) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt

bis zum 31. Dezember 2023

2,68 €

ab dem 01. Januar 2024

2,93 €

pro Kubikmeter Abwasser.“

2. § 3 Absatz 5 Satz 1 und 2 werden gestrichen und durch folgende neue Sätze 1 und 2 ersetzt:

„(5) Für Grundstücke, die an das Kanalnetz, aber nicht an eine Sammelkläranlage angeschlossen sind, von denen aber eine Vorklärung in einer Grundstückskleinkläranlage verlangt wird (Teileinleiter), beträgt die Einleitungsgebühr bis zum 31. Dezember 2023 2,39 € pro Kubikmeter Abwasser. Ab dem 01. Januar 2024 beträgt die Einleitungsgebühr für Teileinleiter 2,61 € pro Kubikmeter Abwasser.“

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

Ausgefertigt:

Arnstadt, 05. Februar 2024

Petermann

Verbandsvorsitzender — - Siegel -

Beschluss- und Genehmigungsvermerk

1.

Mit Beschluss Nr. 005/II/2023 vom 12. Dezember 2023 hat die Verbandsversammlung des Wasser-/Abwasserzweckverbandes Arnstadt und Umgebung die 12. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung - GS-EWS beschlossen und dem Landratsamt des Ilm-Kreises, Kommunalaufsicht, zur Genehmigung vorgelegt.

2.

Mit Bescheid vom 02. Februar 2024 (Az.: 092.6227 01 zv) hat das Landratsamt des Ilm-Kreises die vorstehende Satzung genehmigt.

Hinweis:

Entsprechend § 22 Absatz 2 ThürKGG sollen Verbandsmitglieder, die Gebietskörperschaften sind, in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung des Zweckverbandes hinweisen.

Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Zweckverband schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO.