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Amtsblatt des Ilm-Kreises
Ausgabe 2/2025
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Richtlinie zur Erhebung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (SFU) im Ilm-Kreis - Fassung 08.01.2025

1. Rechtsgrundlagen:

Die Gebühren werden zur Deckung der mit der Fleischuntersuchung verbundenen Personal-, Sach- und Verwaltungskosten auf folgender Rechtsgrundlage erhoben:

Art. 79 Abs. 1 Buchst. a, Art. 81 und Art. 82 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel.

§§ 1, 6, 20, 21 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 23.09.2005 (GVBI. S. 325) in der geltenden Fassung

§ 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (ThürVwKostOMASGFF) vom 11.12.2001 (GVBI. 2002 S. 1), in der geltenden Fassung in Verbindung mit der dazu ergangenen Anlage, Teil C, Kostenziffer 5.15.1

2. Gebühren:

Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden nachfolgende Gebühren erhoben:

A)

Schlachtung von Nutztieren in der Hausschlachtung:

 — 

Hausschlachtung ohne

Schlachttier-

untersuchung

Hausschlachtung mit

Schlachttier-

untersuchung

Tierart

Betrag €/Tier

Betrag €/Tier

Schwein

31,70

33,60

Rind

32,64

37,33

Schaf/Ziege

20,66

22,36

Einhufer

40,99

47,79

 — 

B)

Amtliche Fleischuntersuchung von Haarwild bei Feststellung von bedenklichen Merkmalen durch den Jäger (Betrag €/Tier)

 — 

Haarwild

24,95

 — 

C)

Amtliche Probenahme BSE-Untersuchung (Betrag €/Probe):

 — 

BSE-Probe

11,64

 — 

D)

Untersuchung auf Trichinen - Labor (Betrag €/Probe)

 — 

Trichinenuntersuchung

bei Probenentnahme

durch Jäger

11,50

Trichinenuntersuchung

bei Probenentnahme

durch Behördenpersonal

15,50

3. Inkrafttreten:

Die Richtlinie zur Erhebung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Ilm-Kreis tritt am 01. Februar 2025 in Kraft.

Damit tritt die Richtlinie zur Erhebung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Ilm-Kreis vom 01. Dezember 2018, veröffentlicht im Amtsblatt des Ilm-Kreises Nr. 11/2018 vom 20. November 2018, außer Kraft.

Arnstadt, den

P. Enders

Landrätin