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Amtsblatt des Ilm-Kreises
Ausgabe 3/2025
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Mit Bescheid vom 20.01.2025 des Landratsamtes Ilm-Kreis wurde die unten aufgeführte Zweckvereinbarung zur Übertragung und Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz (PStG) sowie dem Thüringer Ausführungsführungsgesetz zum Personenstandsgesetz (ThürAGPStG) in Verbindung mit den einschlägigen untergesetzlichen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Thüringen von der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach auf die Stadt Ilmenau rechtsaufsichtlich genehmigt.

die Stadt Ilmenau

vertreten durch den Oberbürgermeister

Herrn Dr. Daniel Schultheiß

Amt Markt 7

98693 Ilmenau

und

die Landgemeinde „Stadt Großbreitenbach"

vertreten durch den Bürgermeister Herrn Peter Grimm

Markt 11

98701 Großbreitenbach,

schließen gemäß der §§ 1 bis 3 sowie der §§ 7 bis 15 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBI. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und anderer Gesetze vom 23. Juli 2013 (GVBI. 5. 194), die

Zweckvereinbarung

zur Übertragung und Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz (PStG) sowie dem Thüringer Ausführungsgesetz zum Personenstandgesetz (ThürAGPStG) in Verbindung mit den einschlägigen untergesetzlichen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Thüringen.

§ 1

Aufgaben und Befugnisse

(1) Die Landgemeinde „Stadt Großbreitenbach" überträgt der Stadt Ilmenau die ihr aufgrund von § 1 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund des PStG erlassenen Gesetze und Rechtsverordnungen, für ihre obliegenden Aufgaben und alle damit verbundenen notwendigen Befugnisse (Standesamt) sowie die Führung, Lagerung und Archivierung der zum 01. Januar 2025 übergebenen Personenstandsbücher. Die Übergabe der Akten erfolgt nachweislich mit Protokollen.

(2) Die Stadt Ilmenau verpflichtet sich, die der Landgemeinde „Stadt Großbreitenbach" obliegenden Aufgaben und Befugnisse durch ihr Standesamt zu erfüllen.

(3) Die Stadt Ilmenau übernimmt ab dem 01. Januar 2025 die unter Absatz 1 genannten Verwaltungsaufgaben von der Landgemeinde „Stadt Großbreiten" und nimmt diese in eigener Verantwortung wahr.

(4) Die Stadt Ilmenau erfüllt die von der Landgemeinde „Stadt Großbreitenbach" übernommenen personenstandsrechtlichen Aufgaben in den Diensträumen des Standesamtes im Rathaus der Stadt Ilmenau. Eine Außenstelle des Standesamtes im Bereich der Landgemeinde „Stadt Großbreitenbach" wird nicht eingerichtet; gleiches gilt für die Abhaltung zusätzlicher Sprechzeiten.

§ 2

Kostenersatz

(1) Die Landgemeinde „Stadt Großbreitenbach" verpflichtet sich zum anteiligen Ersatz der Kosten der Stadt Ilmenau für die Wahrnehmung der übertragenen personenstandsrechtlichen Aufgaben. Die zu erstattenden Kosten ermitteln sich nach den folgenden Absätzen 2 bis 5.

(2) Die Stadt Ilmenau weist die ihr im Rahmen der Erfüllung der personenstandsrechtlichen Aufgaben insgesamt, je Haushaltsjahr entstandenen Einnahmen und Ausgaben nach. Die Differenz zwischen den Ist-Einnahmen und den Ist-Ausgaben der jeweils vorliegenden Jahresrechnung bildet die Grundlage der Berechnung des Kostenersatzes. Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Gesamtkosten (Brutto- Personalkosten, Sachkosten, Gemeinkosten für Querschnittsaufgaben) im Punkt „Gemeinkosten für Querschnittsaufgaben" auf der Grundlage des Pauschalansatzes in Rechnung gestellt werden, der von der Kommunalen Gemeinschaftsstelle (KGSt) jeweils zum 01. Januar eines Kalenderjahres empfohlen wird.

(3) Der Ersatz der Gesamtkosten erfolgt im Verhältnis der vom Thüringer Landesamt für Statistik jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres festgestellten Einwohnerzahlen von der Stadt Ilmenau, sowie der von der Stadt Ilmenau personenstandsrechtlich betreuten Gemeinden Elgersburg, Martinroda und Angelroda, sowie zusätzlich ab dem 01. Januar 2025 der Landgemeinde „Stadt Großbreitenbach".

(4) Die Stadt Ilmenau legt spätestens bis zum 01. Juli des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr, eine Berechnung des zu leistenden Kostenersatzes durch die Landgemeinde „Stadt Großbreitenbach" vor. Der Berechnung ist eine Übersicht (Auszug aus der Jahresrechnung) beizufügen, die die jeweils im Vorjahr entstandenen Einnahmen und Ausgaben nachweist. Der zu leistende Kostenersatz durch die Landgemeinde „Stadt Großbreitenbach", ist innerhalb der im Festsetzungsbescheid festgelegten Zahlungsfrist zu begleichen.

§ 3

Geltungsdauer, Vertragsanpassung und -kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmt Zeit geschlossen.

(2) Änderungen und Zusätze zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

(3) Bei Streitigkeiten zwischen den Partner dieser Vereinbarung über ihre Rechte und Pflichten aus der Zweckvereinbarung hat jeder Vertragspartner das Recht - und vor Ergreifen weitergehender Maßnahmen - die Pflicht, die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen. Aufsichtsbehörde ist das Landratsamt des Ilm-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 ThürKGG).

(4) Die Kündigung dieser Zweckvereinbarung kann nur schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen (ordentliche Kündigung). Daneben kann die Zweckvereinbarung aus wichtigem Grund gekündigt werden (außerordentliche Kündigung). Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine Änderung der kommunalen Gebietszugehörigkeit.

§ 4

Wirksamkeit

Die Zweckvereinbarung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2025 in Kraft. Die amtliche Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt für den Landkreis Ilm-Kreis. Die Beteiligten weisen in ihren Amtsblättern auf die amtliche Bekanntmachung hin.

§ 5

Salvatorische Klausel

(1) Änderungen, Ergänzungen oder die einvernehmliche Aufhebung der Zweckvereinbarung bedürfen der Schriftform und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen rechtswirksam. Die Partner verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch rechtlich wirksame Klauseln zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung inhaltlich entsprechen oder möglichst nahekommen.

Ilmenau, den 20.01.2025

Großbreitenbach, den 20.01.2025

Für die Stadt Ilmenau

Für die Landgemeinde

„Stadt Großbreitenbach"

 — 

Dr. Daniel Schultheiß

Oberbürgermeister (Siegel)

Peter Grimm

Bürgermeister (Siegel)