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Amtsblatt des Ilm-Kreises
Ausgabe 4/2025
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Der Wasser-/Abwasserzweckverband Arnstadt und Umgebung, Schönbrunn 9, 99310 Arnstadt beantragt zu Lasten verschiedener Grundstücke das Bestehen einer persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des antragstellenden Unternehmens für folgende wasserwirtschaftliche Anlagen:

Abwasserleitungen einschl. Nebenanlagen

in der Gemarkung Stadtilm Flur 10, 11

und in der Gemarkung Kleinliebringen Flur 2

gemäß § 9 Abs. 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (SachenR-DV) zu bescheinigen.

Hierbei sind folgende Grundstücke betroffen:

Gemarkung Stadtilm, Flur 10, Flurstück 853

Gemarkung Stadtilm, Flur 10, Flurstück 854

Gemarkung Stadtilm, Flur 10, Flurstück 852

Gemarkung Stadtilm, Flur 10, Flurstück 1119/1

Gemarkung Stadtilm, Flur 11, Flurstück 913/1

Gemarkung Stadtilm, Flur 11, Flurstück 1121/7

Gemarkung Stadtilm, Flur 11, Flurstück 914/3

Gemarkung Stadtilm, Flur 10, Flurstück 1083/5

Gemarkung Kleinliebringen, Flur 2, Flurstück 119

Gemarkung Kleinliebringen, Flur 2, Flurstück 122

Die Untere Wasserbehörde ist gemäß § 3 SachenR-DV zuständig für die Durchführung des Bescheinigungsverfahrens.

Gemäß § 7 Abs. 1 SachenR-DV kann der Antrag innerhalb von 4 Wochen vom Tag dieser Bekanntmachung an im Landratsamt des Ilm-Kreises, Untere Wasserbehörde, Dienstsitz:

Dr.-Bonnet-Weg 1, 99310 Arnstadt, während der Dienstzeit bzw. nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden.

Widerspruch gegen diesen Antrag kann ebenfalls im Landratsamt des Ilm-Kreises, Untere Wasserbehörde, Ritterstraße 14, 99310 Arnstadt schriftlich oder zur Niederschrift bis zum Ende der Auslegungsfrist erhoben werden. Entsprechende Formulare liegen in der Bescheinigungsstelle bereit. Da die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundbuches erteilt wird. Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich nur dagegen richten kann, dass das Grundstück nicht von einer Leitung betroffen ist oder in anderer Weise, als von dem Unternehmen dargestellt.

Untere Wasserbehörde

Ilm-Kreis