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Amtsblatt des Ilm-Kreises
Ausgabe 6/2026
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung des Gewässerunterhaltungsverbandes Gera/Apfelstädt/Obere Ilm

Der Gewässerunterhaltungsverband Gera/Apfelstädt/Obere Ilm

stellte für das Vorhaben

Herstellen der Durchgängigkeit an den Wehren

Eischleben 1 & 2 der Wipfra im Abschnitt 2

bei der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Ilm-Kreis einen Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung gemäß § 7 UVPG.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Vorhaben richtet sich nach § 7 Abs.2 in Verbindung mit der Anlage 1 Nummer 13.18.2 der Anlage 1 Spalte 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl.2025 I Nr. 348) geändert worden ist.

Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs.2 UVPG wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß der Anlage 3 des UVPG vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde weiter, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG wird bekannt gegeben:

Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs.2 UVPG ergab, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen.

Das Vorhaben umfasst den Rückbau der bestehenden Wehranlagen und den Neubau einer strukturierten Sohlgleite zur Wiederherstellung der linearen Durchgängigkeit der Wipfra im Bereich Eischleben. Ziel ist die Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) zur Erreichung des guten ökologischen Zustands des Gewässers.

Nachteilige erhebliche Auswirkungen hinsichtlich Schwere, Dauer, Komplexität und Reversibilität durch das Vorhaben sind nicht zu erwarten. Für das Vorhaben besteht damit keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG) im Landratsamt Ilm-Kreis, Umweltamt/ untere Wasserbehörde, Dr. Bonnet-Weg 1, Zimmer 2.09 a, 99310 Arnstadt zugänglich.

Arnstadt, 28.05.2026