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Amtsblatt des Ilm-Kreises
Ausgabe 8/2023
Amtlicher Teil
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Beschlussübersicht der 30. Sitzung des Kreistages des Ilm-Kreises der Wahlperiode 2019 bis 2024 am 06. September 2023

Beschluss-Nr. 332/23

Die Neufassung der Geschäftsordnung für den Kreistag des Ilm-Kreises wird in der in der Anlage vorliegenden Form bestätigt.

Geschäftsordnung

für den Kreistag des Ilm-Kreises

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1

Einberufung des Kreistages

§ 2

Teilnahme an Kreistagssitzungen

§ 3

Öffentlichkeit der Sitzungen

§ 4

Geschäftsführung

§ 5

Tagesordnung

§ 6

Beschlussfähigkeit

§ 7

Persönliche Beteiligung

§ 8

Fraktionen

§ 9

Ältestenrat

§ 10

Vorlagen

§ 11

Durchführung eines Umlaufverfahrens

§ 12

Änderungsanträge an den Kreistag

§ 13

Anfragen aus dem Kreistag

§ 14

Sitzungsleitung und -verlauf

§ 15

Persönliche Erklärungen

§ 16

Verletzung der Ordnung

§ 17

Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung

§ 18

Anträge zur Geschäftsordnung

§ 19

Schluss der Aussprache

§ 20

Vertagung und Unterbrechung

§ 21

Abstimmungen

§ 22

Wahlen

§ 23

Sitzungs- und Beschlussniederschrift

§ 24

Bekanntmachung der Beschlüsse

§ 25

Kreisausschuss

§ 26

Weitere Ausschüsse und sonstige Gremien

§ 27

Geschäftsordnung der Ausschüsse

§ 28

Änderung der Geschäftsordnung

§ 29

Sonstige Regelungen

§ 30

Inkrafttreten

Anlage 1

Zuständigkeitsordnung für die weiteren Ausschüsse und sonstigen Gremien des Kreistages des Ilm-Kreises

Anlage 2

Richtlinie für die digitale Kreistagsarbeit des Landkreises Ilm-Kreis

Geschäftsordnung

für den Kreistag des Ilm-Kreises

Der Ilm-Kreis erlässt aufgrund des § 112 in Verbindung mit § 34 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), folgende Geschäftsordnung für den Kreistag des Ilm-Kreises:

§ 1

Einberufung des Kreistages

(1) Die Kreistagsmitglieder, der hauptamtliche Beigeordnete und die sonstigen nach den Bestimmungen der ThürKO zu ladenden Personen werden vom Landrat mit einer Ladungsfrist von mindestens zehn vollen Kalendertagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Kreistagssitzung einberufen. Wenn die Einladung zwölf Tage vor der Sitzung zur Post gegeben oder nachweislich elektronisch versandt wurde, wird vermutet, dass die Frist gewahrt ist. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist abgekürzt werden; die Einladung muss spätestens am 2. Tag vor der Sitzung zugehen. In der Einladung ist auf die Fristverkürzung infolge der Dringlichkeit der Sitzung hinzuweisen. Die Dringlichkeit ist vom Kreistag vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen. Davon abweichend wird nach § 112 i. V. m. § 35 Abs. 7 ThürKO die Schriftform durch die elektronische Form dadurch ersetzt, dass für die Übermittlung elektronischer Dokumente ein Zugang eröffnet wird.

(2) Nach Feststellung einer Notlage nach § 6 Abs. 2 der Hauptsatzung des Ilm-Kreises durch den Landrat werden die Kreistagsmitglieder, der hauptamtliche Beigeordnete und die sonstigen nach den Bestimmungen der ThürKO zu ladenden Personen vom Landrat zu einer Kreistagssitzung in Form einer Video- oder Hybridkonferenz eingeladen. Die Ladung muss die erforderlichen Zugangsdaten zur Sitzung enthalten. Die im Abs. 1 festgelegten Ladungsfristen bleiben unberührt. Der Kreistag beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Landrat festgestellten Notlage. Bestätigt der Kreistag die Notlage nicht, so ist der Kreistag zu einer Präsenzsitzung zu laden.

Der Landkreis ist für die Funktionsfähigkeit der in ihrem Verantwortungsbereich genutzten Technik und die Sicherstellung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Durchführung einer Kreistagssitzung in Form einer Video- oder Hybridkonferenz zuständig. Die Funktionsfähigkeit der Endgeräte und Internetzugänge liegt im Verantwortungsbereich der Mitglieder des Kreistages und der sonstigen zu ladenden Personen.

(3) Die Ladungsfrist zu der ersten nach Beginn der Amtszeit des Kreistages stattfindenden Kreistagssitzung beträgt in Abänderung des Abs. 1 Satz 1 vier volle Kalendertage.

(4) Der Kreistag soll mindestens alle drei Monate einberufen werden; im Übrigen so oft es die Geschäftslage erfordert. Er ist ferner einzuberufen, wenn ein Viertel der Kreistagsmitglieder es schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes, ohne Festlegung eines bestimmten Sitzungstermins, verlangen und mit ihrer Unterschrift einfordern. Dies gilt nicht, wenn der Kreistag den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten drei Monate bereits beraten hat, es sei denn, dass sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.

(5) Sämtliche Sitzungsunterlagen werden allen zu ladenden Personen im digitalen Ratsinformationssystem auf der Website des Ilm-Kreises in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Einzelheiten zur digitalen Kreistagsarbeit sind in der als Anlage 2 beigefügten Richtlinie für die digitale Kreistagsarbeit des Landkreises Ilm-Kreis geregelt.

§ 2

Teilnahme an Kreistagssitzungen

(1) Die Kreistagsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Kreistages und zur Übernahme der ihnen zugewiesenen Geschäfte verpflichtet. Ein Kreistagsmitglied gilt in einer Sitzung in Form einer Video- oder Hybridkonferenz nach § 6 Abs. 2 der Hauptsatzung des Ilm-Kreises als anwesend, solange es jederzeit gesehen und gehört werden kann. Gegen Kreistagsmitglieder, die sich dieser Verpflichtung ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Kreistag auf Vorschlag des Kreisausschusses ein Ordnungsgeld bis zur gesetzlichen Höchstgrenze im Einzelfall verhängen. Der Kreisausschuss schlägt dem Kreistag die Höhe des Ordnungsgeldes bei gegebener Veranlassung vor.

(2) Ein Kreistagsmitglied, das an einer Sitzung nicht oder nicht rechtzeitig teilnehmen kann oder die Sitzung vorzeitig verlassen will, muss dies mit Angabe des Grundes dem Landrat und dem Vorsitzenden über das Kreistagsbüro möglichst frühzeitig mitteilen. Die Mitteilung gilt als Entschuldigung.

(3) Für jede Sitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich jedes teilnehmende Kreistagsmitglied persönlich eintragen muss.

§ 3

Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nicht Ausnahmen vorsehen.

(2) Bei öffentlichen Sitzungen des Kreistages in Form von Video- oder Hybridkonferenzen nach § 6 Abs. 2 der Hauptsatzung des Ilm-Kreises ist die Öffentlichkeit durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum herzustellen.

(3) Die Öffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände ist auszuschließen, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse Einzelner dies erfordert. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird durch den Kreistag nicht öffentlich beraten und entschieden.

(4) Die Öffentlichkeit ist insbesondere ausgeschlossen bei der Behandlung von

a)

Personalangelegenheiten mit Ausnahme von Wahlen

b)

Grundstücksgeschäften

c)

Auftragsvergaben, sofern schutzwürdige Belange der Bieter oder sonstiger Privatpersonen berührt werden

d)

Verträgen oder Verhandlungen mit Dritten und sonstigen Angelegenheiten, wenn jeweils eine vertrauliche Behandlung geboten erscheint

e)

Anträgen auf Stundung und Erlass der dem Landkreis zustehenden Forderungen und öffentlichen Abgaben.

Der Kreistag bzw. die beschließenden Ausschüsse entscheiden über die Bekanntmachung der in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse.

(5) Die Kreistagsmitglieder und die sonstigen zu ladenden Personen haben bei Sitzungen in Form von Video- oder Hybridkonferenzen nach § 6 Abs. 2 der Hauptsatzung des Ilm-Kreises, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, dafür Sorge zu tragen, dass die Nichtöffentlichkeit auch in ihrem jeweiligen Umfeld gewahrt bleibt.

(6) Kreistagsmitglieder haben das Recht, auch an nicht öffentlichen Sitzungen von Ausschüssen, denen sie nicht angehören, als Zuhörer teilzunehmen, soweit nicht ein Ausschließungsgrund nach § 112 in Verbindung mit § 38 ThürKO vorliegt, jedoch ohne Rede- und Stimmrecht und ohne Anspruch auf Sitzungsgeld. Im Übrigen gilt § 7 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung entsprechend.

Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der vorberatenden Ausschüsse werden im digitalen Ratsinformationssystem (interner Bereich) auf der Website des Ilm-Kreises bekannt gegeben.

§ 4

Geschäftsführung

(1) Zur Wahrnehmung des Geschäftsverkehrs des Kreistages wird ein Kreistagsbüro eingerichtet.

(2) Das Kreistagsbüro führt eine Registratur über die Beschlüsse des Kreistages und der beschließenden Ausschüsse und deren Ausführung.

§ 5

Tagesordnung

(1) Der Landrat setzt im Benehmen mit dem hauptamtlichen Beigeordneten und dem Kreisausschuss die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung gliedert sich in einen öffentlichen und bei Bedarf in einen nicht öffentlichen Teil. Die zur Beratung anstehenden Punkte sind in der Regel schriftlich zu erläutern und in das digitale Ratsinformationssystem auf der Website des Ilm-Kreises einzustellen. Die Unterlagen müssen grundsätzlich spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung verfügbar sein. Von einer Dateneinstellung am Sitzungstag soll nur im Ausnahmefall Gebrauch gemacht werden. Nach § 35 Abs. 7 ThürKO wird die Schriftform durch die elektronische Form dadurch ersetzt, dass für die Übermittlung elektronischer Dokumente ein Zugang eröffnet wird. Die elektronisch zur Verfügung gestellten Dokumente sind so zu beschriften, dass sich aus ihrem Namen der Inhalt und das Datum der Kreistagssitzung erschließen lassen.

(2) In die Tagesordnung sind außerdem Anträge aufzunehmen und zu beraten, die dem Landrat bis zur Kreisausschusssitzung vor der Kreistagssitzung von einem Viertel der Mitglieder des Kreistages oder einer Fraktion vorgelegt werden. Die Anträge sind schriftlich zu begründen und haben einen Beschlussvorschlag zu enthalten.

(3) Vor Feststellung der Tagesordnung kann diese durch Beschluss des Kreistages erweitert werden, wenn weitere Gegenstände in einer nicht öffentlichen Sitzung zu behandeln sind, alle Mitglieder und sonstigen nach den Bestimmungen der ThürKO zu ladenden Personen anwesend und mit der Behandlung einverstanden sind oder bei Dringlichkeit der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder die Behandlung eines Gegenstandes beschließt.

Eine Angelegenheit ist dringlich, wenn sie nicht ohne Nachteil für den Landkreis aufgeschoben werden kann.

(4) Der Kreistag kann durch Beschluss die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern und verwandte Punkte verbinden. Vor Eintritt in die Beratung ist die Tagesordnung festzustellen. Die einzelnen Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach aufgerufen und behandelt.

§ 6

Beschlussfähigkeit

(1) Zu Beginn der Sitzung stellt der Vorsitzende fest, ob sämtliche Kreistagsmitglieder und nach den Bestimmungen der ThürKO zu ladende Personen ordnungsgemäß eingeladen worden sind, die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt und der Kreistag somit beschlussfähig ist. Bei Sitzungen in Form von Video- oder Hybridkonferenzen nach § 6 Abs. 2 der Hauptsatzung des Ilm-Kreises ist der Kreistag beschlussfähig, wenn in Summe die Mehrheit der Mitglieder in Präsenz anwesend und in Bild und Ton zugeschaltet werden kann.

(2) Die Beschlussfähigkeit ist vor jeder Abstimmung festzustellen. Ist die Beschlussfähigkeit während der Sitzung nicht gegeben, so hat der Vorsitzende die Sitzung zu unterbrechen. Ist auch nach Ablauf von 30 Minuten die erforderliche Anzahl von Kreistagsmitgliedern nicht anwesend, hebt der Vorsitzende die Sitzung auf.

(3) Die Sitzung ist aufzuheben, wenn der Kreistag nicht ordnungsgemäß einberufen wurde oder wenn auch nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 nicht mehr als die Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Kreistagsmitglieder anwesend ist. § 112 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 ThürKO bleibt unberührt.

(4) § 112 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 und 3 ThürKO bleibt unberührt.

§ 7

Persönliche Beteiligung

(1) Muss ein Kreistagsmitglied, der Landrat oder der hauptamtliche Beigeordnete annehmen, nach § 112 in Verbindung mit § 38 ThürKO an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen zu dürfen, so hat es dies vor Eintritt in die Beratung des betreffenden Tagesordnungspunktes unaufgefordert dem Kreistag zu offenbaren.

Die Entscheidung über den Ausschluss von der Beratung und Abstimmung trifft der Kreistag in nicht öffentlicher Sitzung in Abwesenheit des Betroffenen.

(2) Kreistagsmitglieder, der Landrat bzw. der hauptamtliche Beigeordnete oder sonstige nach den Bestimmungen der ThürKO zu ladende Personen, für die nach Abs. 1 ein Mitwirkungsverbot besteht, haben bei nicht öffentlichen Sitzungen den Sitzungsraum zu verlassen, bei öffentlichen Sitzungen dürfen sie sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.

(3) Die Nichtmitwirkung ist in der Niederschrift zu vermerken. Das betroffene Kreistagsmitglied, der Landrat bzw. der hauptamtliche Beigeordnete können verlangen, dass die Gründe für die Nichtmitwirkung in der Niederschrift aufgenommen werden.

(4) Ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1 wird vom Kreistag durch Beschluss festgestellt.

§ 8

Fraktionen

(1) Eine Fraktion besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Bildung und die Änderung ihrer Zusammensetzung oder ihres Vorsitzes sind dem Landrat und dem Kreistagsvorsitzenden unter namentlicher Benennung der Mitglieder vom Fraktionsvorsitzenden schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Fraktionen können Kreistagsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, aufnehmen.

§ 9

Ältestenrat

(1) Es wird ein Ältestenrat als Schlichtungsorgan des Kreistages in Wahrnehmung einer schiedsrichterlichen Funktion gebildet.

(2) Der Ältestenrat besteht aus:

-

dem Landrat

-

dem jeweiligen Sitzungsleiter und

-

den Fraktionsvorsitzenden.

(3) Der Vorsitzende des Ältestenrates ist der Landrat.

(4) Jedes Kreistagsmitglied und der Landrat haben das Recht, den Ältestenrat anzurufen.

(5) Der Ältestenrat hat zur Sache bis spätestens zum nächsten Kreistag zu entscheiden.

§ 10

Vorlagen

(1) Beschlussvorlagen sind schriftliche Sachverhaltsdarstellungen (Erläuterungen) mit einem Beschlussvorschlag, die vom Landrat an den Kreistag zu richten sind.

Berichtsvorlagen sind dagegen reine Informationsmitteilungen ohne Beschlussvorschlag.

Für den Sitzungsbetrieb erhalten Kreistagsmitglieder die Vorlagen in Form des Drucksachenverfahrens, wobei die Beschlussvorlagen mit einer fortlaufenden Nummer versehen sind.

(2) Sollen Vorlagen in der Sitzung von der Verwaltung erläutert werden, so wird dies vom Landrat bestimmt. Der Kreistag kann durch eine Entscheidung nach § 18 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung Vorlagen zur Behandlung an Ausschüsse zurückverweisen oder ihre Behandlung vertagen.

(3) Beschlussvorlagen, die die Haushaltssatzung und Grundsatzbeschlüsse beinhalten, werden zunächst im Kreistag eingebracht und können frühestens in der der Einbringung folgenden Sitzung und nach Beratung in den Ausschüssen beschlossen werden.

§ 11

Durchführung eines Umlaufverfahrens

(1) Ist es dem Kreistag in der vom Landrat festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung in Form einer Video- oder Hybridkonferenz nach § 6 Abs. 2 der Hauptsatzung des Ilm-Kreises durchzuführen, so kann er Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Kreistagssitzung aufgeschoben werden können auf Antrag des Kreistagsvorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Kreistages im Umlaufverfahren fassen.

(2) Der Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens kann nur in Verbindung mit jeweils konkreten Beschlussvorlagen gestellt werden und ist mindestens in Textform einzureichen. Der Antrag kann sich dabei auch auf mehrere zu behandelnde Beschlussvorlagen in der Sache beziehen.

(3) Der Durchführung eines Umlaufverfahrens müssen mindestens drei Viertel der Mitglieder des Kreistags in einer gesonderten Erklärung ausdrücklich zustimmen.

(4) Für die Entscheidung über die Beschlussvorlagen in der Sache gelten die Bestimmungen des § 21 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung.

(5) Der Landrat hat die Kreistagsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

§ 12

Änderungsanträge an den Kreistag

Änderungsanträge zu bestehenden Beschlussvorlagen können von Fraktionen und von einzelnen Kreistagsmitgliedern gestellt werden. Der Antrag muss begründet werden, einen konkreten Beschlussvorschlag enthalten und soll dem Landrat grundsätzlich spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung vorliegen. In diesem Falle werden die Anträge in das digitale Ratsinformationssystem auf der Website des Ilm-Kreises aufgenommen.

Das Recht, im Rahmen der Beratung der Beschlussvorlage schriftlich oder mündlich begründete Änderungsanträge einzubringen, bleibt von der vorgenannten Regelung unberührt.

§ 13

Anfragen aus dem Kreistag

(1) Jedes Kreistagsmitglied ist berechtigt, Anfragen über Angelegenheiten des Kreises, die nicht auf der Tagesordnung stehen, an den Landrat zu richten.

(2) Derartige Anfragen sollen mindestens drei Arbeitstage vor der Sitzung dem Landrat schriftlich vorliegen. Der Sitzungstag wird bei der Frist nicht mitgerechnet. Dazu wird ein Formular „Anfragen“ auf der Website des Ilm-Kreises zur Verfügung gestellt.

(3) Das Kreistagsmitglied kann die Anfrage in der Sitzung verlesen und begründen.

(4) Anfragen werden mündlich unter dem Tagesordnungspunkt "Anträge, Informationen und Mitteilungen" vom Landrat beantwortet, es sei denn, dass der Anfragende mit einer schriftlichen Beantwortung einverstanden ist. In dem Fall soll die Antwort dem Fragesteller innerhalb eines Monats vorgelegt werden. Sollte dies nicht möglich sein, wird eine Zwischennachricht erteilt.

(5) Nach der Beantwortung hat das anfragende Kreistagsmitglied das Recht, bis zu 2 Nachfragen zur Sache zu stellen, zwei weitere Nachfragen zur Sache sind aus den Reihen der übrigen Kreistagsmitglieder möglich. Eine Aussprache findet nicht statt.

(6) Anfragen, die erst in der Sitzung gestellt werden, sollen in der Sitzung beantwortet werden, wenn der Landrat sich hierzu in der Lage sieht. Anderenfalls sind derartige Anfragen in der folgenden Kreistagssitzung zu beantworten, wenn nicht der Anfragende sich mit einer früheren schriftlichen Antwort einverstanden erklärt.

(7) Im Falle von schriftlichen Antworten wird ein Exemplar im Kreistagsbüro hinterlegt und es erfolgt die Veröffentlichung im digitalen Ratsinformationssystem auf der Website des Ilm-Kreises.

(8) Der Landrat kann Anfragen, die kurzfristig nicht beantwortet werden können, als Tagesordnungspunkte für die nächste Kreistagssitzung vorsehen.

§ 14

Sitzungsleitung und -verlauf

(1) Der Vorsitzende leitet die Sitzung.

(2) Jedes Kreistagsmitglied darf zur Sache erst sprechen, wenn es sich zuvor zu Wort gemeldet und der Vorsitzende ihm dies erteilt hat. Der Redner darf nur die zur Beratung anstehenden Angelegenheiten erörtern.

(3) Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Melden sich mehrere Kreistagsmitglieder gleichzeitig, so entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge.

(4) Dem Landrat und dem Antragsteller ist auf Wunsch zum Schluss der Beratung nochmals das Wort zu erteilen.

(5) Der Vorsitzende sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung. Er kann jederzeit hierzu das Wort ergreifen.

(6) Der hauptamtliche Beigeordnete hat in den Sitzungen des Kreistages beratende Stimme. Den anderen Bediensteten des Landkreises ist das Wort zu erteilen, wenn der Landrat zustimmt oder dies wünscht.

(7) Sonstige Personen dürfen im Kreistag das Wort nicht ergreifen. Der Kreistag kann sonstigen Personen das Rederecht per Beschluss erteilen.

(8) Zu einem Punkt der Tagesordnung soll der erste Redner einer Fraktion oder eines Ausschusses insgesamt nicht länger als 10 Minuten, jeder weitere Redner aus der gleichen Fraktion insgesamt nicht länger als 5 Minuten sprechen. Für Stellungnahmen der Fraktionen zum Entwurf des Haushaltsplanes hat jede Fraktion zunächst eine Redezeit von 15 Minuten für grundsätzliche Ausführungen. Überschreitet ein Redner die ihm zustehende Redezeit, so kann ihm der Vorsitzende nach zweimaliger Mahnung das Wort entziehen. Der Landrat kann jederzeit das Wort verlangen.

Der Kreistag kann auf Antrag zur Geschäftsordnung verfügen, die Dauer der Aussprache, die Redezeit und die Zahl der Redner zu begrenzen oder zu erweitern. Er kann entscheiden, dass das Wort nur einmal erteilt wird.

(9) Jedes Kreistagsmitglied ist berechtigt, nach Eröffnung der Aussprache Zwischenfragen an den Redner zu stellen. Die Fragen müssen kurz und präzise formuliert sein. Mit Zustimmung des Redners kann der Vorsitzende bis zu 2 Zwischenfragen zulassen oder ablehnen.

(10) Werden vom Redner Schriftsätze verlesen, so sind sie dem Schriftführer für die Niederschrift nach Möglichkeit digital zur Verfügung zu stellen.

(11) Zu jedem Tagesordnungspunkt darf ein Kreistagsmitglied höchstens zwei Mal sprechen.

(12) Auf Verlangen einer Fraktion, einem Viertel der Kreistagsmitglieder oder des Landrates ist die Sitzung zur Beratung von Beschlussvorlagen und in der Sitzung eingebrachten Tischvorlagen oder Änderungsanträgen einmalig je Tagesordnungspunkt für die Dauer von maximal 10 Minuten zu unterbrechen. Der Kreistag kann auf Antrag über eine längere Unterbrechung entscheiden, diese soll 20 Minuten nicht überschreiten.

§ 15

Persönliche Erklärungen

(1) Zur Richtigstellung eigener Ausführungen oder zur Zurückweisung von Angriffen gegen die eigene Person kann das Wort außerhalb der Reihenfolge erteilt werden. Zur Sache darf nicht gesprochen werden.

(2) Die Redezeit soll dabei zwei Minuten nicht überschreiten.

(3) Persönliche Erklärungen dürfen nur von Kreistagsmitgliedern abgegeben werden.

§ 16

Verletzung der Ordnung

(1) Wer in der Aussprache von der Sache abschweift, kann vom Vorsitzenden ermahnt und im Wiederholungsfalle zur Ordnung gerufen werden.

(2) Wer sich ungebührlicher oder beleidigender Äußerungen bedient, ist vom Vorsitzenden zur Ordnung zu rufen. Eine Aussprache über die Berechtigung, "zur Ordnung" zu rufen, ist unzulässig. Auf Antrag ist in der nächsten Sitzung ohne Aussprache darüber abzustimmen, ob der Kreistag den Ordnungsruf für gerechtfertigt hält.

(3) Beim dritten Ordnungsruf in einer Sitzung kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen. Einem Redner, dem das Wort entzogen wurde, ist es zu diesem Tagesordnungspunkt nicht wieder zu erteilen.

(4) Bei fortgesetzter erheblicher Störung der Ordnung kann der Vorsitzende ein Kreistagsmitglied mit Zustimmung des Kreistages von der laufenden Sitzung ausschließen. Dem Ausschluss soll ein dreimaliger Ordnungsruf des Vorsitzenden vorausgehen. Das Kreistagsmitglied soll beim dritten Ordnungsruf auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen werden.

(5) Die Beschlüsse zu Abs. 4 sind dem Kreistagsmitglied schriftlich mitzuteilen.

(6) Der Vorsitzende kann Zuhörer, die die Verhandlungen stören, ausschließen, die Sitzung unterbrechen oder den Zuhörerraum räumen lassen.

§ 17

Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung

Entsteht im Kreistag störende Unruhe, so kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder aufheben, wenn auf andere Weise die Ordnung nicht wiederhergestellt werden kann. Kann sich der Vorsitzende kein Gehör verschaffen, so verlässt er seinen Platz. Die Sitzung ist dadurch unterbrochen. Kann die Sitzung nicht spätestens nach 30 Minuten fortgesetzt werden, gilt sie als aufgehoben.

§ 18

Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung können außer der Reihe gestellt werden und gehen allen Anträgen vor. Sie bedürfen keiner Begründung. Über den Geschäftsordnungsantrag ist unmittelbar abzustimmen; vor der Abstimmung ist je ein Redner gegen und für den Antrag zuzulassen.

(2) Auf Anträge zur Geschäftsordnung muss der Vorsitzende das Wort unverzüglich außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilen, höchstens jedoch zweimal dem-selben Redner zum selben Gegenstand. Die Ausführungen dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des zur Verhandlung stehenden Gegenstandes beziehen. Bei Verstößen soll dem Redner das Wort entzogen werden. Die Redezeit beträgt eine Minute.

(3) Wird der Antrag zur Geschäftsordnung abgelehnt, so darf er im Laufe derselben Beratung nicht wiederholt werden.

(4) Ein Antrag auf Schluss der Rednerliste bzw. Schluss der Aussprache kann nur von einem Kreistagsmitglied gestellt werden, das noch nicht zur Sache gesprochen hat. Der Vorsitzende hat vor der Abstimmung

-

die Namen der Redner aus der Rednerliste zu verlesen, die noch nicht zu Wort gekommen sind

-

sich davon zu überzeugen, dass jede Fraktion Gelegenheit hatte, zum Beratungsgegenstand zu sprechen, andernfalls hat der Vorsitzende hierzu die Möglichkeit einzuräumen.

Wird der Antrag zur Geschäftsordnung "Schluss der Aussprache" vom Kreistag angenommen, wird die Rednerliste nicht weiter abgearbeitet, allerdings erhält der Landrat und der Antragsteller der Sache auf Wunsch das letzte Wort, die Aussprache ist danach zu beenden.

(5) Abstimmungen zur Geschäftsordnung sind für folgende Sachverhalte möglich:

a)

Antrag auf Nichtbefassung

b)

Aufhebung der Sitzung

c)

Unterbrechung der Sitzung

d)

Vertagung der Sitzung

e)

Verweisung von Anträgen an einen Ausschuss

f)

Schluss der Aussprache

g)

Schluss der Rednerliste

h)

Abgrenzung der Zahl der Redner

i)

Begrenzung der Dauer der Redezeit

j)

zur Sache

k)

Anhörung von Personen, insbesondere von Sachverständigen

l)

Ausschluss oder Herstellung der Öffentlichkeit.

§ 19

Schluss der Aussprache

(1) Die Aussprache ist beendet, wenn

-

die Rednerliste erschöpft ist, sich niemand mehr zu Wort meldet und der Vorsitzende die Aussprache für geschlossen erklärt

-

der Kreistag eine entsprechende Entscheidung zur Geschäftsordnung trifft.

(2) Nach Schluss der Beratung kann das Wort nur noch zur Geschäftsordnung erteilt werden.

§ 20

Vertagung und Unterbrechung

Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur vertagt oder unterbrochen werden, wenn es der Kreistag auf Vorschlag des Landrats oder auf Antrag entscheidet. § 18 bleibt unberührt.

§ 21

Abstimmungen

(1) Über jeden Beratungsgegenstand, insbesondere über Vorlagen nach § 10, Änderungsanträge nach § 12 und Geschäftsordnungsanträge nach § 18 dieser Geschäftsordnung, ist gesondert abzustimmen.

(2) Bei mehreren Anträgen zu dem gleichen Gegenstand wird über den weitergehenden Antrag zuerst, über einen Gegenantrag oder einen Antrag auf Abänderung vor dem ursprünglichen Antrag abgestimmt. Bestehen Zweifel darüber, welcher Antrag der weitergehende ist, so entscheidet darüber der Vorsitzende.

(3) Vor der Abstimmung ist die endgültige Formulierung des zu fassenden Beschlusses zu verlesen, soweit sie sich nicht aus der Vorlage ergibt; das gilt nicht für Geschäftsordnungsanträge. Der Vorsitzende stellt die Frage, über die abgestimmt werden soll, so, dass sie mit ja oder nein beantwortet werden kann.

(4) Beschlüsse des Kreistages werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist; die zulässigen Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Beschlüssen, die mit qualifizierter Mehrheit zu fassen sind, hat der Vorsitzende durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass diese qualifizierte Mehrheit dem Antrag oder der Vorlage zugestimmt hat.

(5) Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich offen durch Handheben, erkennbare Zustimmung oder durch Erheben von den Sitzen.

Es sind folgende Ergebnisse zu zählen:

a)

Zahl der abstimmenden Kreistagsmitglieder

b)

Zahl der Stimmen für den Antrag

c)

Zahl der Stimmen gegen den Antrag

d)

Stimmenthaltungen.

Im Falle der erkennbaren deutlichen übergroßen Mehrheit für den Antrag werden nur die unter a), c) und d) genannten Zahlen festgestellt.

Im Falle einer übergroßen Mehrheit gegen den Antrag werden entsprechend nur die Zahlen unter a), b) und d) festgestellt.

(6) Für namentliche Abstimmungen bedarf es des Antrages einer Fraktion oder von einem Viertel der Mitglieder des Kreistages. Davon abweichend erfolgt die Abstimmung bei Sitzungen in Form von Video- oder Hybridkonferenzen nach § 6 Abs. 2 der Hauptsatzung des Ilm-Kreises durch den Aufruf jedes einzelnen stimmberechtigten Mitglieds durch den Vorsitzenden.

(7) Geheim wird in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen abgestimmt oder, wenn dies der Kreistag beschließt.

(8) Der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und gibt es anschließend bekannt. Die Richtigkeit des Abstimmungsergebnisses kann nur sofort nach der Verkündung beanstandet werden. Bei rechtzeitiger Beanstandung muss die Abstimmung unverzüglich wiederholt werden. Unberührt hiervon bleibt die Pflicht des Landrates zur Beanstandung rechtswidriger Beschlüsse des Kreistages nach § 113 ThürKO.

(9) Bei Abstimmungen und Wahlen (vgl. § 22) durch Stimmzettel gilt Folgendes:

Stimmzettel sind ungültig, insbesondere wenn

sie leer sind

sie Zusätze enthalten

sie durchgestrichen sind

sie den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lassen

sie bei Wahlen unzweifelhaft Stimmenthaltung zum Ausdruck bringen durch Gebrauch des Wortes "Stimmenthaltung".

§ 22

Wahlen

(1) Zu Beginn der Wahlperiode bestellt der Kreistag zur Durchführung von Wahlen eine Wahlkommission. Der Wahlkommission gehört je ein Mitglied der Fraktionen im Kreistag an. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt. Den Vorsitz führt das Mitglied der stärksten Fraktion.

(2) Wahlen werden gemäß § 112 in Verbindung mit § 39 ThürKO durch geheime Abstimmung vollzogen. Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Kreistag vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt, bei der gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ungültig, so ist die Stichwahl zu wiederholen. Der Kreistag kann nach jedem erfolglosen Wahlgang beschließen, die Wahl abzubrechen und in derselben oder einer weiteren Sitzung eine erneute Wahl durchzuführen. Neue Bewerber können nur zu einer Wahl in einer weiteren Sitzung vorgeschlagen werden. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet bei Nichterreichen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten im ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber gewählt ist, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

(3) Sind mehrere gleichartige unbesoldete Stellen zu besetzen, können die Wahlen in einem Wahlvorgang durchgeführt werden, indem alle Bewerber auf einem Stimmzettel erfasst werden und je zu besetzende Stelle eine Stimme vergeben werden kann. Ungültig sind Stimmen hinsichtlich der betreffenden Person, wenn der Stimmzettel gegenüber dieser Person einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder der Stimmzettel den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lässt. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der Zahl der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Entscheidungen des Kreistages, die in der Thüringer Kommunalordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden. Anderslautende Regelungen spezieller Rechtsnormen bleiben hiervon unberührt.

(5) Die Auszählung der Stimmzettel erfolgt durch die Wahlkommission. Der Vorsitzende des Kreistages gibt das Wahlergebnis bekannt.

§ 23

Sitzungs- und Beschlussniederschrift

(1) Über jede Sitzung des Kreistages ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Landrat, vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(2) Der Schriftführer und dessen Vertreter werden vom Kreistag bestellt.

(3) Der Sitzungsverlauf wird für die Anfertigung der Niederschrift mittels Tonband und Audiokonferenzsystem aufgezeichnet. Bei berechtigten Zweifeln an der Niederschrift können die Mitunterzeichner die entsprechenden Stellen der Aufzeichnung zusammen mit dem Schriftführer sowie mit dem Beanstandenden abhören. Das Tonband und die Aufzeichnung des Audiokonferenzsystems sind bis zur nächsten Sitzung aufzubewahren und nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen. Eine anderweitige als o. g. Nutzung bzw. Anfertigung von Film- und Tonaufzeichnungen durch Dritte ist nur zulässig, wenn der Kreistag dies einstimmig beschließt.

(4) Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

a)

Tag, Ort, Beginn, Dauer einer Unterbrechung und Ende der Sitzung

b)

die Namen der Sitzungsteilnehmer, die der abwesenden Mitglieder unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes und die Zeiten der längeren Abwesenheit

c)

die Tagesordnungspunkte, alle Anträge, den Wortlaut der Beschlüsse

d)

die Kreistagsmitglieder, die gemäß § 112 in Verbindung mit § 38 ThürKO an der Beratung und Entscheidung nicht teilgenommen haben

e)

bei Abstimmungen:

-

das Abstimmungsergebnis, auf Verlangen kann ein Kreistagsmitglied den Vermerk seines Abstimmungsverhaltens zu Protokoll geben

-

bei namentlicher Abstimmung, wie jedes Kreistagsmitglied persönlich abgestimmt hat

f)

bei Wahlen:

-

die Zahl der Stimmen für die einzelnen Bewerber, bei Losentscheid die Beschreibung des Losverfahrens

g)

auf Verlangen eines Kreistagsmitgliedes dessen Name unter Angabe des Tagesordnungspunktes, bei dessen Behandlung dieses Kreistagsmitglied an Abstimmungen oder Wahlen nicht teilgenommen hat

h)

den wesentlichen Inhalt der Antworten auf Anfragen

i)

die Ordnungsmaßnahmen

j)

den Hinweis, dass zur Fertigstellung der Niederschrift der Sitzungsverlauf mittels Tonband und Audiokonferenzsystem aufgezeichnet wurde.

(5) Die Niederschrift wird nach Unterzeichnung für alle Kreistagsmitglieder in das digitale Ratsinformationssystem auf der Website des Ilm-Kreises eingestellt und ist in der nächsten Sitzung durch Beschluss des Kreistages zu genehmigen. Er unterscheidet bei Einwendungen, ob und in welcher Weise die Niederschrift zu berichtigen ist.

§ 24

Bekanntmachung der Beschlüsse

Der Wortlaut der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse des Kreistages und der Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnis sind unverzüglich im Amtsblatt „Amtsblatt des Ilm-Kreises“ bekannt zu geben. Das Gleiche gilt für die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. Die Entscheidung hierüber trifft der Kreistag bzw. die beschließenden Ausschüsse.

§ 25

Kreisausschuss

(1) Der Kreistag bildet einen Kreisausschuss. Er besteht aus dem Landrat als Vorsitzenden und acht weiteren Mitgliedern.

(2) Der Kreisausschuss beschließt unbeschadet der Regelung des § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 ThürKO:

-

über Verträge des Landkreises oder seiner wirtschaftlichen Unternehmen mit Mitgliedern des Kreistages und seiner Ausschüsse oder mit Bediensteten des Landratsamtes (ausgenommen Dienstverträge)

-

über Klageerhebungen und Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, soweit nicht der Landrat zuständig ist, aber maximal das Doppelte dessen, was der Landrat gemäß § 21 Abs. 3 der Hauptsatzung entscheiden darf

-

über Personalangelegenheiten, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Landrates fallen und es sich nicht um Wahlen handelt

-

über die nach § 114 i. V. m. § 71 Abs. 5 S. 3 ThürKO zu treffende Entscheidung, ob der Anzeige einer betroffenen kommunalen Gebietskörperschaft widersprochen oder auf diese geschwiegen wird.

(3) Der Kreisausschuss bereitet unter Beachtung des § 5 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Kreistag des Ilm-Kreises außerdem die Sitzungen des Kreistages vor und stimmt die Arbeit der weiteren Ausschüsse aufeinander ab.

§ 26

Weitere Ausschüsse und sonstige Gremien

(1) Weitere beschließende Ausschüsse des Kreistages des Ilm-Kreises sind:

-

Jugendhilfeausschuss gemäß SGB VIII und Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz (ThürKJHAG) in Verbindung mit der in der geltenden Satzung des Jugendamtes festgelegten Anzahl der Kreistagsmitglieder

-

Ausschuss für Bau, Wirtschaft und Verkehr (incl. Vergabe) mit 6 Kreistagsmitgliedern

-

Ausschuss für Finanzen, Struktur und Rechnungsprüfung mit 6 Kreistagsmitgliedern

-

ÖPNV-Ausschuss mit 6 Kreistagsmitgliedern.

Den beschließenden Ausschüssen gleichgestellt ist folgendes sonstiges Gremium:

-

Betriebsausschuss des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft (AIK) mit 4 Kreistagsmitgliedern gemäß gültiger Eigenbetriebssatzung.

Weitere vorberatende Ausschüsse des Kreistages des Ilm-Kreises sind:

-

Ausschuss für Schule, Kultur und Sport mit 6 Kreistagsmitgliedern

-

Ausschuss für Gleichstellung, Soziales und Gesundheit mit 6 Kreistagsmitgliedern

-

Ausschuss für Natur, Umwelt, Landwirtschaft und Forsten mit 6 Kreistagsmitgliedern.

Den vorberatenden Ausschüssen gleichgestellt ist folgendes sonstiges Gremium:

-

Kuratorium der Volkshochschule Arnstadt-Ilmenau mit 2 Kreistagsmitgliedern gemäß gültiger Satzung der Volkshochschule Arnstadt-Ilmenau.

(2) Für den ÖPNV-Ausschuss erlässt der Kreistag eine eigene Geschäftsordnung, soweit über die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kreistages hinaus Regelungen erforderlich sind.

(3) Aufgaben und Kompetenzrahmen der weiteren Ausschüsse regelt die Zuständigkeitsordnung als Bestandteil der Geschäftsordnung.

§ 27

Geschäftsordnung der Ausschüsse

(1) Die Sitzungen vorberatender Ausschüsse sind nicht öffentlich, beschließende Ausschüsse tagen öffentlich (ThürKO).

Im Übrigen finden, soweit nicht in besonderen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieser Geschäftsordnung entsprechend Anwendung. Die jährlichen Termine der Sitzungen der Ausschüsse werden im digitalen Ratsinformationssystem auf der Website des Ilm-Kreises veröffentlicht.

Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

-

Der Jugendhilfeausschuss und die Ausschüsse für Bau, Wirtschaft und Verkehr; Finanzen, Struktur und Rechnungsprüfung; Schule, Kultur und Sport; Gleichstellung, Soziales und Gesundheit sowie Natur, Umwelt, Landwirtschaft und Forsten wählen den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter aus ihrer Mitte. Werden mehrere Stellvertreter gewählt, ist gleichzeitig die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen.

-

Die Ausschüsse werden von den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von den Stellvertretern im Benehmen mit dem Landrat einberufen.

-

Der Landrat beruft die Ausschüsse zu ihrer konstituierenden Sitzung ein und leitet diese.

-

Die Ausschussmitglieder werden mit einer Ladungsfrist von mindestens 7 vollen Kalendertagen schriftlich zur Ausschusssitzung einberufen.

Wenn die Einladung 9 Tage vor der Sitzung zur Post gegeben oder nachweislich elektronisch versandt wurde, wird vermutet, dass die Frist gewahrt ist. Nach § 112 i. V. m. § 35 Abs. 7 ThürKO wird die Schriftform durch die elektronische Form dadurch ersetzt, dass für die Übermittlung elektronischer Dokumente ein Zugang eröffnet wird.

-

Die Tagesordnung der Ausschusssitzungen setzt der Vorsitzende des Ausschusses im Benehmen mit dem Landrat fest.

-

Ist ein Ausschussmitglied verhindert an der Sitzung teilzunehmen, so hat es für die Vertretung zu sorgen und dem Vertreter die Unterlagen zu übermitteln. Dieser hat Stimmrecht.

(2) Der Kreisausschuss und die weiteren Ausschüsse sind berechtigt, zu ihren Sitzungen Sachverständige hinzuzuziehen.

(3) Der Kreisausschuss und die weiteren Ausschüsse bestellen in ihrer ersten Sitzung für die Dauer der Wahlperiode auf Vorschlag des Landrates einen Schriftführer und dessen Vertreter.

(4) Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet. Ein Abdruck der Niederschrift über die Ausschusssitzungen wird im Kreistagsbüro hinterlegt und für die Ausschussmitglieder in das digitale Ratsinformationssystem auf der Website des Ilm-Kreises eingestellt.

(5) Der letzte Werktag vor der Kreistagssitzung ist vorrangig für die Beratung des Ausschusses für Finanzen, Struktur und Rechnungsprüfung zur abschließenden Stellungnahme zu den Anträgen und Änderungsanträgen freizuhalten.

§ 28

Änderung der Geschäftsordnung

Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Kreistages geändert werden.

§ 29

Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Geschäftsordnung gelten jeweils in männlicher Form, in weiblicher Form und divers.

§ 30

In-Kraft-Treten

(1) Diese Geschäftsordnung tritt am 1. November 2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für den Kreistag des Ilm-Kreises vom 09. Februar 2022 außer Kraft.

Arnstadt, den 6. September 2023

Petra Enders

Landrätin des Ilm-Kreises

Anlage 1

Zuständigkeitsordnung

für die weiteren Ausschüsse und sonstigen Gremien

des Kreistages des Ilm-Kreises

Der Kreistag des Ilm-Kreises beschließt auf der Grundlage des § 105 Abs. 2 ThürKO für die Arbeit der weiteren Ausschüsse folgende Zuständigkeitsordnung. Die Zuständigkeitsordnung ist Bestandteil der Geschäftsordnung.

§ 1

Allgemeines

Für die weiteren Ausschüsse des Ilm-Kreises werden die nachfolgend definierten Zuständigkeiten festgelegt. Der Zuständigkeitskatalog ist nicht abschließend. Die sich aus den besonderen gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Zuständigkeiten der Pflichtausschüsse bleiben unberührt.

Jedem weiteren Ausschuss obliegt die Vorbereitung des Haushaltsplanes für seinen Zuständigkeitsbereich. Sofern Angelegenheiten den Zuständigkeitsbereich mehrerer weiterer Ausschüsse berühren, bestimmt der Kreisausschuss den federführenden Ausschuss.

Die Zuständigkeiten des Kreisausschusses sind in § 25 der Geschäftsordnung geregelt.

§ 2

Übersicht der weiteren Ausschüsse

Die Übersicht der weiteren Ausschüsse ergibt sich aus § 26 Geschäftsordnung für den Kreistag des Ilm-Kreises.

§ 3

Jugendhilfeausschuss

Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er beschließt im Rahmen der hierfür vom Kreistag bereitgestellten Mittel, der Satzung für das Kreisjugendamt und der vom Kreistag gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe. Einzelaufgaben sind in der Satzung für das Kreisjugendamt aufgeführt. Der Jugendhilfeausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beratungen Unterausschüsse bilden.

§ 4

Ausschuss für Bau, Wirtschaft und Verkehr

Der Ausschuss für Bau, Wirtschaft und Verkehr beschließt über Vergaben von

-

Lieferungen und Leistungen insbesondere von Kauf-, Werk-, Miet- und Leasingverträgen

-

Bauleistungen einschl. Straßenbauleistungen

-

Leistungen im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit

soweit nicht der Landrat zuständig ist. Einzelheiten regelt die Verwaltungsvorschrift zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch den Ilm-Kreis.

Der Ausschuss für Bau, Wirtschaft und Verkehr berät über folgende Gegenstände:

-

über Angelegenheiten des kreiseigenen Hoch- und Tiefbaus

-

Begleitung der laufenden Baumaßnahmen des Ilm-Kreises

-

Festlegung von Sanierungsschwerpunkten an Schulen

-

Fortschreibung des Investitionsprogramms

-

jährliche Berichterstattung zur Umsetzung der Investitionsmaßnahmen des laufenden Haushaltsjahres

-

Verkehrsentwicklungsplanung des Kreises, incl. der Radverkehrsplanung und deren Umsetzung

-

Empfehlung zu Angelegenheiten der Verkehrssicherheit, die nicht in die Zuständigkeit der oberen und unteren Verkehrsbehörde fallen

-

Begleitung lokaler Agenda-Prozesse

-

Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung und der Wirtschaftsentwicklung sowie des Fremdenverkehrs

-

Angelegenheiten des Kreises als des Trägers öffentlicher Belange in bedeutsamen Vorhaben.

§ 5

Ausschuss für Finanzen, Struktur und Rechnungsprüfung

Der Ausschuss für Finanzen, Struktur und Rechnungsprüfung beschließt über folgende Gegenstände:

-

über Stundungen und Erlass der dem Landkreis zustehenden Forderungen und öffentlichen Abgaben, soweit nicht der Landrat zuständig ist, aber maximal das Doppelte dessen, was der Landrat gemäß § 21 Abs. 3 der Hauptsatzung entscheiden darf

-

über überplanmäßige Ausgaben und außerplanmäßige Ausgaben von bis zur doppelten Höhe der Entscheidungsbefugnis des Landrates

-

über den Verkauf und den Tausch von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, bei einem Verkehrswert über 37.500,00 € bis 75.000,00 €

-

die weitere Verfahrensweise mit Prüfungsfeststellungen aus früheren Schlussberichten der Prüfung der Jahresrechnung des Landkreises

-

Verwaltungsvorschriften wie z. B. Unterkunftsrichtlinie; Richtlinie für einmalige Beihilfen im Rahmen SGB II

-

über freiwillige Leistungen des Ilm-Kreises im Rahmen der finanziellen Wertgrenzen von über- und außerplanmäßigen Ausgaben.

Der Ausschuss für Finanzen, Struktur und Rechnungsprüfung berät über folgende Gegenstände:

-

Vorbereitung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes

-

Durchführung des Haushaltsplanes (Berichterstattung der Kämmerei im Ausschuss)

-

Verwaltungsstruktur und Stellenplan

-

Standort- und Raumkonzeption der Kernverwaltung des Landratsamtes

-

Vorberatung über zu realisierende Beschlüsse in Bezug auf Erwerb oder Verkauf

-

Vorberatung des Erlasses von haushaltswirtschaftlichen Sperren auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 und 2 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung in Vorbereitung der Kreistagsbeschlussfassung

-

Vorberatung der Prüfberichte zur Jahresrechnung

-

Satzungen und Gebührenkalkulationen

-

Förderrichtlinien und -ordnungen des Ilm-Kreises.

§ 6

Ausschuss für Schule, Kultur und Sport

Der Ausschuss für Schule, Kultur und Sport berät über folgende Gegenstände:

-

Angelegenheiten des Ilm-Kreises als Schulträger nach dem Schulgesetz und Schulfinanzierungsgesetz des Freistaates Thüringen, insbesondere Schulnetzplanung, Errichtung, Veränderung oder Aufhebung von Schulen im Einzelfall, Schulversuche, Raumprogramm und Ausstattung von Schulen sowie zu Sanierungsschwerpunkten an Schulen

-

Angelegenheiten der außerschulischen Bildung, insbesondere Angelegenheiten der kreiseigenen Volkshochschule und der Musikschule sowie die Förderung sonstiger außerschulischer Bildungseinrichtungen

-

Theater und Konzerte

-

Veranstaltung und Förderung kultureller, künstlerischer und bildungspolitischer Aktivitäten

-

Entscheidung über Zuwendungen nach der Richtlinie zur Vergabe von Fördermitteln auf dem Gebiet der Kultur im Ilm-Kreis

-

Denkmal- und Heimatpflege

-

Verleihung der Denkmalauszeichnung im Ilm-Kreis

-

Fortschreibung der Sportstättenentwicklungsplanung

-

Grundsatzfragen der Sportförderung (u. a. Sportförderrichtlinie, Sportlerehrungen)

-

Förderung der Sportvereine und des Schulsports.

§ 7

Ausschuss für Gleichstellung, Soziales und Gesundheit

Der Ausschuss für Gleichstellung, Soziales und Gesundheit berät über folgende Gegenstände:

-

Grundsatzangelegenheiten des Kreises zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung gemäß Grundgesetz

-

Maßnahmen zur Förderung von Frauen in öffentlichen Einrichtungen des Ilm-Kreises

-

Angelegenheiten zum Schutz von Frauen gegen Gewalt

-

Vergabe von Fördermitteln und Zuschüssen auf dem Gebiet der Gleichstellung

-

Angelegenheiten der Gleichstellungsbeauftragten

-

Maßnahmen zur Unterstützung von Frauenverbänden und -vereinen

-

Informationen des Jobcenters bezüglich der Arbeitsmarktsituation im Ilm-Kreis

-

Umsetzung der Richtlinie zur Vergabe von Fördermitteln im Rahmen der „Beschäftigungsinitiative im Ilm-Kreis“

-

Grundsatzangelegenheiten des Kreises als örtlicher Träger der Sozial- und Eingliederungshilfe

-

Grundsatzfragen zur Versorgung pflegebedürftiger, behinderter Menschen

-

Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention

-

Grundsatzfragen der Betreuungsbehörde

-

Förderung der Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie der Selbsthilfegruppen

-

Vergabe von Fördermitteln gemäß der Richtlinie zur Förderung sozialer Maßnahmen aus dem Aufgabenbereich des § 5 SGB XII im Ilm-Kreis

-

Landesprogramm solidarisches Zusammenleben der Generationen: fachspezifische, integrierte Planung/Mittelvergabe (betrifft u. a. Frauen- und Familienzentren und Seniorenarbeit)

-

Integrierte Sozialplanung (Integrationskonzept, Armutspräventionsstrategie, Sozialatlas)

-

Grundsatzfragen der Gesundheitserziehung

-

Präventionsarbeit: Gesundheitsförderung und Jugendschutz, einschließlich Suchtproblematik in Zusammenarbeit von Kommune, Schule, Kinder- und Jugendeinrichtungen und Elternhaus

-

Angelegenheiten des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes

-

Vergabe der Thüringer Ehrenamtscard

-

Vergabe von Fördermitteln der Thüringer Ehrenamtsstiftung zur Förderung ehrenamtlichen Engagements im Ilm-Kreis

-

Maßnahmen zur Unterstützung der ehrenamtlichen Arbeit in Vereinen und Verbänden

-

Angelegenheiten des ehrenamtlichen Seniorenbeauftragten des Ilm-Kreises.

Der Ausschuss kann festlegen, dass er die Aufgaben im Rahmen der Beteiligung sozial erfahrener Dritter nach § 116 Abs. 1 SGB XII wahrnimmt. In diesem Fall hat er sozial erfahrene Personen als Sachverständige gemäß § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 6 ThürKO zu seinen Beratungen hinzuzuziehen.

§ 8

Ausschuss für Natur, Umwelt, Landwirtschaft und Forsten

Der Ausschuss für Natur, Umwelt, Landwirtschaft und Forsten berät über folgende Gegenstände:

-

wesentliche umweltrelevante Angelegenheiten, soweit der Kreis zuständig ist

-

Begleitung AGENDA 2030-Prozess des Ilm-Kreises

-

Angelegenheiten des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes

-

die Abfallwirtschaftsplanung und das Satzungsrecht zur Abfallwirtschaft

-

Vorbereitung zur Entscheidung über Erfordernisse des Erwerbes von Liegenschaften aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

-

Förderung der Landwirtschaft und der forstlichen Angelegenheiten

-

Förderung von Verbänden und Vereinen im Umweltbereich.

§ 9

Betriebsausschuss des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft Ilm-Kreis

ÖPNV-Ausschuss

Kuratorium der Volkshochschule Arnstadt-Ilmenau

-

Die Zuständigkeiten

des Betriebsausschusses des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft Ilm-Kreis (AIK)

des ÖPNV-Ausschusses s o w i e

des Kuratoriums der Volkshochschule Arnstadt-Ilmenau

werden in den Satzungen bzw. den Geschäftsordnungen geregelt.

-

Mit Ausnahme des Kuratoriums der Volkshochschule Arnstadt-Ilmenau übernehmen diese die Zuständigkeiten des Ausschusses für Finanzen, Struktur und Rechnungsprüfung, soweit sie deren Angelegenheiten betreffen.

§ 10

Inkrafttreten

Als Bestandteil der Geschäftsordnung tritt die Zuständigkeitsordnung mit der Geschäftsordnung in Kraft.

Anlage 2

Richtlinie für die digitale Kreistagsarbeit

des Landkreises Ilm-Kreis

1.

Teilnahme der Kreistagsmitglieder, sachkundigen Bürger und weiteren Mitglieder von Ausschüssen an der digitalen Kreistagsarbeit

1.1

An der digitalen Kreistagsarbeit nimmt jedes Kreistagsmitglied, jeder sachkundige Bürger und die weiteren Mitglieder von Ausschüssen durch verbindliche Erklärung gegenüber dem Landrat teil. Diese Erklärung gilt für die gesamte laufende Wahlperiode des Kreistages des Landkreises Ilm-Kreis.

1.2

Den Kreistagsmitgliedern, sachkundigen Bürgern und weiteren Mitgliedern von Ausschüssen werden sämtliche Unterlagen für die Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse (u. a. Vorlagen, Tagesordnungen, Niederschriften) über das digitale Ratsinformationssystem auf der Website des Ilm-Kreises zur Verfügung gestellt. Unterlagen in Papierform werden grundsätzlich nicht verschickt.

1.3

Der Datenschutz ist analog zur Papierform von den Kreistagsmitgliedern, sachkundigen Bürgern und weiteren Mitgliedern von Ausschüssen zu gewährleisten.

2.

Hardware für die digitale Kreistagsarbeit

2.1

Voraussetzung für die digitale Kreistagsarbeit ist ein mobiles Endgerät.

2.2

Wenn vorhanden, wird der Zugang zum WLAN in den Sitzungsräumen durch die Aushändigung eines digitalen WLAN-Schlüssels ermöglicht. Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt. WLAN steht in der Stadthalle Arnstadt und im Rathaussaal der Stadt Arnstadt zur Verfügung.

Die Sitzungsunterlagen stehen nach dem Download auch im Offline-Modus bereit.

2.3

Technischer Service hinsichtlich der Hardware sowie der häuslichen Netzwerkumgebung (Einrichtung, Reparaturen o. ä.) wird von der Verwaltung nicht geleistet. Bei der Einrichtung und Inbetriebnahme des digitalen Ratsinformationssystems auf der Web-site des Ilm-Kreises gibt die Verwaltung entsprechende Hilfestellung. Dies gilt auch für die erstmalige Einrichtung der App.

2.4

Es besteht kein Versicherungsschutz seitens des Landkreises Ilm-Kreis.

2.5

Die Kreistagsmitglieder, sachkundigen Bürger und weiteren Mitglieder von Ausschüssen sind dazu verpflichtet, die Daten gegen unbefugten Gebrauch von Dritten zu schützen.

3.

Kreislicher Zuschuss an die Kreistagsmitglieder, sachkundigen Bürger und weiteren Mitglieder von Ausschüssen

3.1

Jedes Kreistagsmitglied, jeder sachkundige Bürger und jedes weitere Mitglied von Ausschüssen erhält entsprechend der Entschädigungsregelung in der Hauptsatzung des Ilm-Kreises eine monatliche Pauschale für die Nutzung eines vorhandenen mobilen Endgerätes.

3.2

Über den in der Hauptsatzung des Ilm-Kreises festgelegten Betrag zur Beschaffung oder zur Nutzung mobiler Endgeräte hinaus werden keine weiteren Mittel für die digitale Kreistagsarbeit zur Verfügung gestellt. Kosten für Reparaturen, Ersatzbeschaffungen usw. werden durch den Landkreis nicht übernommen.

4.

Inkrafttreten

Als Bestandteil der Geschäftsordnung tritt diese Richtlinie mit der Geschäftsordnung in Kraft.