Beschluss-Nr. 331/23
Die Neufassung der Hauptsatzung des Ilm-Kreises wird in der in der Anlage vorliegenden Form bestätigt.
Inhaltsverzeichnis:
| § 1 | Name, Gebiet, Sitz |
| § 2 | Wappen, Flagge und Dienstsiegel |
| § 3 | Mitglieder des Kreistages |
| § 4 | Vorsitz im Kreistag |
| § 5 | Erste Kreistagssitzung nach der Wahl |
| § 6 | Durchführung von Kreistags- und Ausschusssitzungen |
| § 7 | Einwohnerfragestunde |
| § 8 | Pflichten |
| § 9 | Verpflichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben |
| § 10 | Auskunft und Akteneinsicht |
| § 11 | Kreisausschuss, weitere Ausschüsse und sonstige Gremien |
| § 12 | Ausländerbeirat |
| § 13 | Kinder- und Jugendbeirat |
| § 14 | Weitere Beiräte |
| § 15 | Ehrenamtlicher Seniorenbeauftragter des Landkreises Ilm-Kreis |
| § 16 | Ehrenbezeichnung |
| § 17 | Entschädigung |
| § 18 | Verdienstausfallersatz |
| § 19 | Aufwandsentschädigung für den Kreistagsvorsitz, die Vorsitzenden weiterer Ausschüsse und die Fraktionsvorsitzenden |
| § 20 | Entschädigung der ehrenamtlichen Kreiswegewarte für das Wanderwegenetz sowie das Radwegenetz des Ilm-Kreises und der Pilzsachverständigen des Ilm-Kreises |
| § 21 | Landrat |
| § 22 | Beigeordnete |
| § 23 | Aufwandsentschädigung für den ehrenamtlichen Beigeordneten |
| § 24 | Bürgerbegehren, Bürgerentscheid |
| § 25 | Bekanntmachungen und Bekanntgaben |
| § 26 | Sonstige Regelungen |
| § 27 | Inkrafttreten |
Anlage:
Karte Ilm-Kreis - Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften
Der Ilm-Kreis erlässt auf der Grundlage des § 99 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), folgende Hauptsatzung des Ilm-Kreises:
§ 1
Name, Gebiet, Sitz
(1) Der Landkreis führt den Namen Ilm-Kreis.
(2) Das Gebiet des Ilm-Kreises erstreckt sich gemäß § 11 Thüringer Neugliederungsgesetz vom 16. August 1993 und unter Berücksichtigung des § 5 Thüringer Neugliederungsgesetz kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2012 vom 11. Dezember 2012 und der Thüringer Verordnungen über die Änderung der Gebiete des Landkreises Gotha und des Ilm-Kreises vom 18. Juni 2002 sowie über die Änderung der Grenzen des Ilm-Kreises und des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt vom 21. Mai 2012 und 22. November 2012 sowie vom 6. Januar 2013, des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2013 vom 19. Dezember 2013, des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2018 (ThürGNGG 2018) vom 28. Juni 2018, des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2019 (ThürGNGG 2019) vom 18. Dezember 2018 und des Zweiten Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2019 vom 10. Oktober 2020 (2. ThürGNGG 2019), auf folgende Städte und Gemeinden: Alkersleben, Amt Wachsenburg, Arnstadt, Bösleben-Wüllersleben, Dornheim, Elgersburg, Elleben, Elxleben, Geratal, Großbreitenbach, Ilmenau, Martinroda, Osthausen-Wülfershausen, Plaue, Stadtilm und Witzleben (Anlage: Karte Ilm-Kreis - Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften).
(3) Das Landratsamt hat seinen Sitz in Arnstadt.
§ 2
Wappen, Flagge und Dienstsiegel
(1) Der Ilm-Kreis führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(2) Das Wappen des Ilm-Kreises ist geviertet von Gold und Blau und zeigt oben im Feld 1 einen schwarzen, rotbewehrten, rechtsblickenden Adler, in den Feldern 2 und 3 einen goldenen, rotbewehrten, rechtsschreitenden, aufrechten Löwen, im Feld 4 auf einem schwarzen Berg eine schwarze Henne mit roter Bewehrung sowie rotem Kamm und Lappen.
(3) Die Flagge des Ilm-Kreises ist geviertet von Schwarz und Gelb und trägt das Kreiswappen.
(4) Der Landkreis führt als kommunale Behörde ein eigenes Dienstsiegel mit dem Landkreiswappen. Näheres regelt die Dienstsiegelordnung des Landkreises.
§ 3
Mitglieder des Kreistages
Die in den Kreistag Gewählten führen die Bezeichnung "Kreistagsmitglieder".
§ 4
Vorsitz im Kreistag
Den Vorsitz im Kreistag führt ein vom Kreistag gewähltes Kreistagsmitglied - der Vorsitzende des Kreistages -, im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter; diesem obliegt die Leitung in den Sitzungen des Kreistages; weitere Aufgaben können ihm nicht übertragen werden. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, tritt an dessen Stelle der Landrat.
§ 5
Erste Kreistagssitzung nach der Wahl
Die erste Kreistagssitzung nach der Wahl wird spätestens am 14. Tag nach Beginn der Amtszeit des Kreistages durchgeführt. Sie ist vom Landrat einzuberufen und zu leiten.
§ 6
Durchführung von Kreistags- und Ausschusssitzungen
(1) Die Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse werden in Form von Präsenzsitzungen durchgeführt.
(2) In Notlagen können Kreistags- und Ausschusssitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Video- oder Hybridkonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Kreistagsmitgliedern aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Präsenzsitzungen des Kreistags teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien.
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Kreistag des Ilm-Kreises.
§ 7
Einwohnerfragestunde
(1) In jeder Kreistagssitzung soll eine Einwohnerfragestunde durchgeführt werden.
(2) Die Dauer der Einwohnerfragestunde wird auf eine Stunde begrenzt.
(3) Die Einwohner können Anfragen in Kreisangelegenheiten mündlich an den Landrat richten oder bis spätestens einen Tag vor der Kreistagssitzung mindestens in Textform einreichen. Sollte eine sofortige Beantwortung nicht möglich sein, erfolgt eine spätere Antwort an die Einwohner in Textform. Die Antwort wird den Kreistagsmitgliedern über das digitale Ratsinformationssystem auf der Website des Ilm-Kreises als Information zur Verfügung gestellt.
(4) In außergewöhnlichen Situationen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 dieser Hauptsatzung kann bei Durchführung einer Sitzung des Kreistages in Form einer Hybridkonferenz die Anzahl der in Präsenz teilnehmenden Einwohner begrenzt werden.
§ 8
Pflichten
Die Kreistagsmitglieder, die sachkundigen Bürger (§ 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 5 ThürKO) und die weiteren Mitglieder von Ausschüssen gemäß § 26 Geschäftsordnung für den Kreistag des Ilm-Kreises haben die Vorschriften der Thüringer Kommunalordnung über die Teilnahme an Sitzungen, die Treuepflicht, die Befangenheit und die Verschwiegenheitspflicht zu beachten.
§ 9
Verpflichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben
(1) Der Landrat verpflichtet die Kreistagsmitglieder in der ersten nach ihrer Wahl stattfindenden öffentlichen Kreistagssitzung zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(2) Ausschussmitglieder, die nicht Kreistagsmitglieder sind, sind vom Vorsitzenden des betreffenden Ausschusses vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ausnahmslos zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.
§ 10
Auskunft und Akteneinsicht
(1) Der Kreistag hat das Recht und auf Verlangen von mindestens 12 seiner Mitglieder oder einer Fraktion die Pflicht, über den Vollzug seiner Beschlüsse und denen der Ausschüsse vom Landrat Auskunft zu fordern und Akteneinsicht zu verlangen.
(2) Wird Akteneinsicht verlangt, so ist in einem Beschluss deren Gegenstand konkret zu bezeichnen und ein Ausschuss oder bestimmte Kreistagsmitglieder für die Akteneinsicht zu benennen.
(3) Die Akteneinsicht wird vom Landrat in den Diensträumen des Landratsamtes gewährt. Er hat auch über die Anwesenheit von Mitarbeitern des Landratsamtes bei der Akteneinsicht zu entscheiden.
§ 11
Kreisausschuss, weitere Ausschüsse und sonstige Gremien
(1) In der ersten Sitzung des Kreistages wird ein Kreisausschuss gebildet. Der Kreisausschuss besteht aus dem Landrat und acht weiteren Mitgliedern.
(2) Der Kreistag des Ilm-Kreises bildet weitere beschließende und beratende Ausschüsse.
(3) Der Kreistag des Ilm-Kreises beruft in Ausschüsse neben den Kreistagsmitgliedern und deren dem Kreistag angehörenden Abwesenheitsvertretern auch andere wahlberechtigte Personen als sachkundige Bürger. Deren Zahl soll mindestens um eine Zahl unter der Zahl der laut Sitzverteilung zulässigen Kreistagsmitglieder liegen.
Die sachkundigen Bürger haben beratende Aufgaben.
Der ehrenamtliche Seniorenbeauftragte wird als sachkundiger Bürger in den Ausschuss für Gleichstellung, Soziales und Gesundheit berufen.
(4) Sachkundige Bürger werden nicht für den Kreisausschuss, für den Ausschuss für Finanzen, Struktur und Rechnungsprüfung sowie den ÖPNV-Ausschuss zugelassen.
Neben den 15 stimmberechtigten Mitgliedern gehören dem Jugendhilfeausschuss gemäß § 5 ThürKJHAG in Verbindung mit § 71 Abs. 5 SGB VIII beratende Mitglieder an.
(5) Die Fraktionen und der Landrat haben das Recht, sachkundige Bürger für die entsprechenden Ausschüsse vorzuschlagen.
(6) Die in die Ausschüsse und sonstigen Gremien zu berufenden Kreistagsmitglieder und sachkundigen Bürger werden nach dem „Hare-Niemeyer-Verfahren“ bestimmt.
Dies gilt nicht für die Berufung des ehrenamtlichen Seniorenbeauftragten als sachkundiger Bürger nach Maßgabe des Absatzes 3, Satz 4.
(7) Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Kreistagsmitglieder, so kann jedes Kreistagsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Kreistagsmitglieder, die aus eigener Stärke kein Stimmrecht in einem Ausschuss erreichen, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen. Das bindende Vorschlagsrecht haben die Fraktionen, Parteien, Wählergruppen oder Zusammenschlüsse. Der Vorschlag ist durch Beschluss des Kreistages zu bestätigen.
(8) Die Zusammensetzung weiterer Ausschüsse und die Aufgaben des Kreisausschusses und der weiteren Ausschüsse regeln die Geschäftsordnung und die Zuständigkeitsordnung als Bestandteil der Geschäftsordnung.
§ 12
Ausländerbeirat
Der Kreistag bildet bei Bedarf einen Ausländerbeirat.
§ 13
Kinder- und Jugendbeirat
(1) Der Landkreis Ilm-Kreis bildet einen Kinder- und Jugendbeirat. Der Kinder- und Jugendbeirat bildet die Interessenvertretung junger Menschen im Ilm-Kreis und stärkt die Teilhabe Jugendlicher an politischen Entscheidungen.
(2) Der Kreistag/Ausschuss hört den Kinder- und Jugendbeirat grundsätzlich vor einem Beschluss über eine Angelegenheit, die überwiegend Kinder und Jugendliche betrifft, an.
(3) Das Nähere regelt eine vom Kreistag zu beschließende gesonderte Satzung.
§ 14
Weitere Beiräte
Der Kreistag kann zu seiner Unterstützung Beiräte bilden. Zusammensetzung und Aufgaben der Beiräte unterliegen der Beschlussfassung des Kreistages.
§ 15
Ehrenamtlicher Seniorenbeauftragter des Landkreises Ilm-Kreis
(1) Der Kreistag wählt einen ehrenamtlichen Seniorenbeauftragten des Landkreises Ilm-Kreis und dessen Stellvertreter für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Kreistages.
(2) Die Modalitäten der Wahl, die Aufgaben und die Entschädigung des ehrenamtlichen Seniorenbeauftragten des Landkreises Ilm-Kreis und seiner Stellvertreter werden in einer gesonderten Satzung geregelt.
§ 16
Ehrenbezeichnung
(1) Personen, die nach dem 06. Mai 1990 als Mitglieder des Kreistages ihr Mandat mindestens 3 volle Wahlperioden ausgeübt haben, können die Ehrenbezeichnung „Ehrenmitglied des Kreistages“ erhalten. Die Verleihung der Ehrenbezeichnung ist in feierlicher Form in einer Sitzung des Kreistages unter Aushändigung einer Urkunde und einer Ehrennadel durch den Landrat vorzunehmen.
(2) Im Regelfall soll die Ehrung nach dem Ausscheiden aus dem Kreistag erfolgen. Der Kreistag beschließt über die Verleihung der Ehrenbezeichnung auf Vorschlag des Kreisausschusses.
(3) Der Kreistag kann die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.
§ 17
Entschädigung
(1) Die Kreistagsmitglieder erhalten zur Abgeltung des Aufwandes, der ihnen für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages, des Kreisausschusses, der weiteren Ausschüsse sowie an Fraktionssitzungen, die der Vorbereitung von Sitzungen des Kreistages dienen, entsteht, einen monatlichen Sockelbetrag in Höhe von 290,00 €. Der monatliche Sockelbetrag nach Absatz 1 Satz 1 dieses Paragraphen gilt als Monatsregelung, d. h. der angefangene Monat ist der volle Monat, auch bei Ausscheiden oder Nachrücken eines Kreistagsmitgliedes. Für die Teilnahme an Sitzungen in Form von Präsenzsitzungen sowie in Form von Video- oder Hybridkonferenzen nach § 6 dieser Hauptsatzung der vg. Gremien wird ein Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 23,00 €, sofern sie Mitglied des entsprechenden Gremiums sind, gewährt. Das Sitzungsgeld kommt auch dann zur Anwendung, wenn zu bestimmten Sachverhalten die Fraktionsvorsitzenden sowie die damit befassten Ausschüsse des Kreistages des Ilm-Kreises bzw. deren Vorsitzende an Sitzungen anderer Ausschüsse des Kreistages des Ilm-Kreises teilnehmen. Fraktionslose Kreistagsmitglieder, denen die Mitwirkung in einem Ausschuss zugewiesen wurde, erhalten für die Teilnahme an diesen ein Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 23,00 €. Dazu ist eine schriftliche Einladung erforderlich. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das Zweifache der Zahl der Sitzungen des Kreistages nicht überschreiten. Die Abrechnung erfolgt monatlich.
(2) Sachkundige Bürger und weitere Mitglieder von Ausschüssen gemäß § 26 Geschäftsordnung für den Kreistag des Ilm-Kreises erhalten für die Teilnahme an Ausschusssitzungen ein Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 23,00 €. Die Abrechnung erfolgt halbjährlich. Bei der Hinzuziehung von Sachverständigen im Ausnahmefall erhalten diese ein Sitzungsgeld in Höhe von 23,00 €.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Sitzungsgelder gelten für eine Sitzung. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.
(4) Kreistagsmitglieder, sachkundige Bürger und weitere Mitglieder von Ausschüssen, die sich an der digitalen Kreistagsarbeit beteiligen, erhalten daneben eine monatliche Nutzungsentschädigung für die Nutzung eines privaten Endgerätes inkl. Beschaffung von Hard- und Software sowie für einen privaten Internetanschluss (SIM-Karte mit gebuchtem Datenvolumen) in Höhe von 20,00 €. Die monatliche Nutzungsentschädigung gilt als Monatsregelung, d. h. der angefangene Monat ist der volle Monat, auch bei Ausscheiden oder Nachrücken eines Kreistagsmitgliedes, sachkundigen Bürgers oder weiteren Mitgliedes von Ausschüssen.
Das Nähere regelt die Richtlinie für die digitale Kreistagsarbeit des Landkreises Ilm-Kreis, die Anlage der Geschäftsordnung für den Kreistag des Ilm-Kreises ist.
(5) Kreistagsmitglieder, sachkundige Bürger und weitere Mitglieder von Ausschüssen gemäß § 26 Geschäftsordnung für den Kreistag des Ilm-Kreises erhalten einen Ersatz ihrer Auslagen, insbesondere die Fahrtkosten, die ihnen durch Fahrten von der Wohnung zum Tagungsort und zurück entstehen, erstattet. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird eine Entschädigung gemäß Thüringer Reisekostengesetz gewährt. Dies gilt auch für Fahrten zu Sitzungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten, wenn nicht die Institution selbst die Kosten erstattet.
Bei mehreren Wohnungen ist von der für das Ehrenamt maßgeblichen Hauptwohnung auszugehen.
(6) Die Dienstreiseordnung des Kreistages des Ilm-Kreises erlässt der Kreisausschuss des Kreistages des Ilm-Kreises.
(7) Das Kreistagsmitglied, der sachkundige Bürger und weitere Mitglieder in Ausschüssen können schriftlich gegenüber dem Landkreis ganz oder zum Teil auf die Zahlung der Aufwandsentschädigung nach § 17 und § 19 dieser Hauptsatzung verzichten.
§ 18
Verdienstausfallersatz
(1) Kreistagsmitglieder, sachkundige Bürger und weitere Mitglieder von Ausschüssen gemäß § 26 Geschäftsordnung für den Kreistag des Ilm-Kreises haben Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Das gilt für die Teilnahme an Kreistags-, Kreisausschuss-, weiteren Ausschuss- und Fraktionssitzungen sowie für Sitzungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten, wenn nicht die Institution selbst die Kosten erstattet.
(2) Unselbstständig Erwerbstätige, bei denen der Arbeitgeber Lohn- und Gehaltsabzüge für die Sitzungsteilnahme vornimmt, erhalten den Verdienstausfall erstattet. Der Verdienstausfall ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
(3) Selbstständige erhalten eine Verdienstausfallpauschale in Höhe von 20,00 € pro volle Stunde. Ab dem 1. Juni 2024 erhöht sich die Pauschale auf 30,00 € pro volle Stunde. Die Selbstständigkeit ist nachzuweisen.
(4) Personen, die nicht erwerbstätig sind, erhalten, sofern sie einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, einen Regelstundensatz von 10,00 € pro volle Stunde. Ab dem 1. Juni 2024 erhöht sich der Regelstundensatz auf 15,00 € pro volle Stunde. Beginn und Ende dieser Situation ist mit einer persönlichen Erklärung anzuzeigen.
(5) Der tägliche Höchstbetrag der Pauschalentschädigung beträgt das Vierfache der Stundenpauschale, wobei die Endzeit für die Erstattung von Verdienstausfallersatz auf 19.00 Uhr festgelegt wird.
(6) Die Ersatzleistungen nach diesem Paragraphen werden nur auf Antrag für die tatsächliche Dauer der Teilnahme und unter Berücksichtigung der Fahrzeit mit einem PKW (bei Benutzung des ÖPNV gemäß dem geltenden Fahrplan) gewährt.
§ 19
Aufwandsentschädigung für den Kreistagsvorsitz,
die Vorsitzenden weiterer Ausschüsse
und die Fraktionsvorsitzenden
(1) Für alle mit der Leitung einer Kreistagssitzung verbundenen Aufgaben wird neben der Entschädigung nach §§ 17 und 18 dieser Hauptsatzung eine monatliche Aufwandsentschädigung als Pauschale in Höhe von 200,00 € an den Vorsitzenden gezahlt.
(2) Die Vorsitzenden der weiteren Ausschüsse und die Fraktionsvorsitzenden erhalten neben den Entschädigungen, die ihnen nach §§ 17 und 18 dieser Hauptsatzung gewährt werden, eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 300,00 €.
(3) Stellvertretende Kreistagsvorsitzende, stellvertretende Ausschussvorsitzende sowie stellvertretende Fraktionsvorsitzende erhalten neben den Entschädigungen, die ihnen nach den §§ 17 und 18 dieser Satzung gewährt werden, für jede Sitzung, in der sie den Vorsitz führen, ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 45,00 €. Ab dem 1. Juni 2024 erhöht sich dieser Betrag auf 60,00 €.
(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 und 2 dieses Paragraphen gilt als Monatsregelung, d. h. der angefangene Monat ist der volle Monat, auch bei Ausscheiden oder Nachrücken eines Kreistagsmitgliedes.
§ 20
Entschädigung der ehrenamtlichen Kreiswegewarte für das Wanderwegenetz sowie das Radwegenetz des Ilm-Kreises und der Pilzsachverständigen des Ilm-Kreises
(1) Die ehrenamtlichen Kreiswegewarte für das Wanderwegenetz sowie das Radwegenetz des Ilm-Kreises erhalten für den Zeit- und Arbeitsaufwand im Rahmen ihrer Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 400,00 € pro Quartal. Die Abrechnung erfolgt quartalsweise.
(2) Als Auslagen werden genehmigte Reisekosten auf der Grundlage des Thüringer Reisekostengesetzes sowie nachgewiesene notwendige Sachaufwendungen für Material im Zusammenhang mit der Tätigkeit, die im Vorfeld abzustimmen sind, erstattet. Die Abrechnung erfolgt monatlich. Die Einzelheiten werden gesondert geregelt.
(3) Die ehrenamtlichen Pilzsachverständigen des Ilm-Kreises erhalten für den Zeit- und Arbeitsaufwand im Rahmen ihrer Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 250,00 € pro Halbjahr. Die Abrechnung erfolgt halbjährlich. Die weiteren Einzelheiten werden vom Kreistag festgelegt.
§ 21
Landrat
(1) Der Landrat ist der Leiter des Landratsamtes, gesetzlicher Vertreter und Repräsentant des Landkreises. Er gehört dem Kreistag als stimmberechtigtes Mitglied an.
(2) Dem Landrat obliegen die in § 107 ThürKO genannten Aufgaben.
(3) Als laufende Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürKO gelten auch:
| a) | Vergaben von
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| • | Lieferungen und Dienstleistungen insbesondere aufgrund von Kauf-, Werk-, Miet- und Leasingverträgen im Sinne von § 103 Abs. 2 und Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bei einem Gesamtbetrag bis zu 125.000,00 € (Netto). |
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| • | Bauleistungen einschließlich Straßenbauleistungen im Sinne von § 103 Abs. 3 GWB bis 200.000,00 € (Netto). |
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| • | Leistungen im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 HOAI bis 125.000,00 € (Netto). |
| b) | Stundungen bis 25.000,00 € und Erlass bei Beträgen bis zu 2.500,00 € der dem Landkreis zustehenden Forderungen und öffentlichen Abgaben. Davon abweichend in Fällen von Stundungen nach § 59 Bundeshaushaltsordnung bis 30.000,00 € und beim Erlass von Forderungen nach § 44 SGB II bis 15.000,00 € gemäß der jeweils gültigen Vereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem Jobcenter Ilm-Kreis zum Zusammenwirken bei der Übertragung des Forderungseinzuges als Leistung nach § 44b Abs. 4 SGB II. | |
| c) | die Abgabe von Prozesserklärungen, insbesondere Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen. | |
| d) | Entscheidungen über überplanmäßige Ausgaben bis zu 25.000,00 € und bei außerplanmäßigen Ausgaben bis zu 12.500,00 €, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. | |
| e) | Verkauf und Tausch von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Verkehrswert 37.500,00 € nicht überschreitet und der Verkauf oder der Tausch zum vollen Verkehrswert erfolgt. Werden mehrere Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, die in einem wirtschaftlichen oder räumlichen Zusammenhang stehen, innerhalb eines Haushaltsjahres verkauft oder getauscht, so ist deren Wert zusammenzurechnen. | |
| f) | die Bewirtschaftung von Geldanlagen aus Mitteln der Rücklage. | |
(4) Der Kreistag überträgt dem Landrat zur selbstständigen Erledigung alle Entscheidungen, die der Landrat als gesetzlicher Vertreter des Landkreises in Gesellschafterversammlungen zu treffen hat und für die grundsätzlich die Zuständigkeit des Kreistages gegeben ist; ausgenommen hiervon sind Entscheidungen über Angelegenheiten, die nach § 105 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können.
(5) Der Landrat ist verpflichtet über die Durchführung von gerichtlichen Verfahren mit einem Streitwert von über 50.000 € schriftlich in der darauffolgenden Kreistagssitzung zu informieren.
§ 22
Beigeordnete
(1) Der Landkreis hat einen hauptamtlichen und einen ehrenamtlichen Beigeordneten. Die Beigeordneten sind Stellvertreter des Landrates bei dessen Verhinderung. Der hauptamtliche Beigeordnete geht dem ehrenamtlichen Beigeordneten in der Reihenfolge der Stellvertretung vor.
(2) Der hauptamtliche Beigeordnete wird vom Kreistag für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Das Wahlverfahren regelt § 110 ThürKO.
(3) Der ehrenamtliche Beigeordnete wird vom Kreistag aus seiner Mitte für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Kreistages gewählt.
§ 23
Aufwandsentschädigung für den ehrenamtlichen Beigeordneten
(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 367,00 €.
(2) Für die Zeit der Urlaubs- und Krankheitsvertretung des Landrates kommt eine Entschädigung von einem Dreißigstel des Grundgehaltes des Landrates für jeden angefangenen Kalendertag hinzu. Die monatlichen Entschädigungen nach vorstehend Absatz 1 und vorstehend Satz 1 dürfen dabei zusammen nicht die Höhe des monatlichen Grundgehalts des Landrates überschreiten (Höchstgrenze gemäß § 3 Abs. 3 ThürAufEVO).
§ 24
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1) Der Kreistag entscheidet über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Unterschriftslisten mit dem vom Landrat ermittelten Ergebnis durch Beschluss. Der Landrat erlässt zu dem Beschluss des Kreistages einen Bescheid, der mit entsprechender Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung der Vertrauensperson unverzüglich zuzustellen ist.
(2) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt und hat der Kreistag dem Antrag durch eigenen Beschluss nicht stattgegeben, wird das gestellte Begehren den Bürgern zur Entscheidung in geheimer Abstimmung vorgelegt. Die Bestimmungen des Thüringer Landeswahlgesetzes (ThürLWG) und der Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO) sowie des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) finden entsprechende Anwendung soweit sich aus dem Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) nichts anderes ergibt. Den Termin zur Abstimmung legt die Rechtsaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Landkreis und der Vertrauensperson fest.
(3) In der Bekanntmachung des Termins der Abstimmung ist darauf hinzuweisen, dass die Abstimmung über das Bürgerbegehren geheim ist. Weiterhin sind in der Bekanntmachung der Inhalt des Bürgerentscheids und weitere Informationen zu seiner Durchführung, Mindestumfang gemäß § 19 Abs. 3 ThürEBBG, zu bezeichnen. Der Landkreis hat jedem stimmberechtigten Bürger darüber hinaus spätestens 22 Tage vor dem Tag der Abstimmung Informationsmaterial über den Bürgerentscheid, Inhalt gemäß § 19 Abs. 4 S. 2 ThürEBBG, zukommen zu lassen. Der Landkreis kann die Mitgliedsgemeinden mit der Verteilung des Informationsmaterials an seiner Stelle beauftragen.
(4) Der Bürgerentscheid wird vom Landrat und einem von ihm benannten Stellvertreter geleitet und durchgeführt.
(5) Zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses bildet der Landrat einen Ausschuss. Dieser Ausschuss besteht aus dem Landrat und jeweils einem Beisitzer der im Kreistag vertretenen Parteien und Wählergruppen. Im Übrigen ist für die Bildung von Stimmbezirken und von Abstimmungsvorständen § 5 Abs. 1 und 2 ThürKWG sinngemäß anzuwenden.
(6) Es dürfen nur amtliche Stimmzettel verwendet werden. Die Stimmzettel müssen so gestaltet sein, dass die Abstimmungsfrage mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann.
(7) Die Stimmabgabe ist geheim. Die Stimme darf nur auf „Ja“ oder „Nein“ lauten. Der Abstimmende kennzeichnet durch ein Kreuz oder auf andere Weise auf dem Stimmzettel, ob er den gestellten Antrag mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten will. Den amtlichen Stimmzettel erhält der Abstimmungsberechtigte nach Betreten des Abstimmungsraumes und Feststellung seiner Abstimmungsberechtigung. Die zur Gewährleistung einer geheimen Abstimmung aufzustellenden Wahlzellen oder anderweitigen Schutzvorrichtungen sind bei der Stimmabgabe zu benutzen.
(8) Die Teilnahme an der geheimen Abstimmung in Briefform ist unter Beachtung der Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes zur Briefwahl zulässig.
(9) Das endgültige Abstimmungsergebnis stellt der nach vorstehendem Abs. 5 zu bildende Ausschuss fest.
(10) Der Bürgerentscheid und das Ergebnis des Bürgerentscheids werden von dem Landkreis und von den Mitgliedsgemeinden öffentlich bekannt gemacht.
§ 25
Bekanntmachungen und Bekanntgaben
(1) Satzungen, Rechtsverordnungen und öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises, die Beschlüsse des Kreistages und seiner beschließenden Ausschüsse sowie die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung des Kreistages erfolgen durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Ilm-Kreis.
Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.
(2) Kann die in dieser Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse nicht eingehalten werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Aushang im Landratsamt Ilm-Kreis, 99310 Arnstadt, Ritterstraße 14, und in der Außenstelle des Landratsamtes Ilm-Kreis in 98693 Ilmenau, Krankenhausstraße 12a, in den Tageszeitungen „Freies Wort“ und „Thüringer Allgemeine“ sowie auf der Website des Ilm-Kreises.
| a) | Für die dringliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung für die Sitzungen des Kreistages gilt Satz 1 entsprechend mit der Ausnahme, dass die Veröffentlichung anstelle der Website im digitalen Ratsinformationssystem auf der Website des Ilm-Kreises erfolgt. |
| b) | Für die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der zu verfügende Teil des Verwaltungsaktes lediglich durch öffentlichen Aushang bekannt gemacht wird. |
Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen unverzüglich in der nach Abs. 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.
(3) Die ortsübliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der beschließenden Ausschüsse erfolgt durch öffentlichen Aushang im Landratsamt Ilm-Kreis, 99310 Arnstadt, Ritterstraße 14, und in der Außenstelle des Landratsamtes Ilm-Kreis in 98693 Ilmenau, Krankenhausstraße 12a sowie im digitalen Ratsinformationssystem auf der Website des Ilm-Kreises.
Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der beschließenden Ausschüsse ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden
(4) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.
(5) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen Bestandteile einer Satzung, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch erfolgen, dass sie im Landratsamt Ilm-Kreis, 99310 Arnstadt, Ritterstraße 14, ausgelegt werden und auf die Auslegung bei der öffentlichen Bekanntmachung der übrigen Teile der Satzung hingewiesen wird.
§ 26
Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Hauptsatzung gelten jeweils in männlicher Form, in weiblicher Form und divers.
§ 27
Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt am 1. November 2023 in Kraft.
(2) Damit tritt die Hauptsatzung des Ilm-Kreises vom 7. Dezember 2021, veröffentlicht im Amtsblatt des Ilm-Kreises Nr. 1/2022 vom 18. Januar 2022, außer Kraft.
Arnstadt, den 4. Oktober 2023
Petra Enders — (Siegel)
Landrätin des Ilm-Kreises
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und die Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Ilm-Kreis geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.