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Amtsblatt des Ilm-Kreises
Ausgabe 8/2024
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Mit Bescheid des Landratsamtes Ilm-Kreis vom 26.06.2024, Az.: 092.70 wurde die unten stehende Zweckvereinbarung „Verwaltungsvereinbarung über die Erstellung eines integralen Hochwasserschutzkonzeptes für das Oberflächengewässer Wipfra und dessen hydrologisches Einzugsgebiet“ zwischen den Städten Arnstadt, Ilmenau, Stadtilm und den Gemeinden Alkersleben, Bösleben-Wüllersleben, Elleben, Elxleben, Osthausen-Wülfershausen, Witzleben und Amt Wachsenburg zur Übertragung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 der Zweckvereinbarung auf die Stadt Arnstadt rechtsaufsichtlich genehmigt.

Die nachfolgende Zweckvereinbarung wird gem. §§ 1 bis 3 sowie der §§ 7 bis 15 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und anderer Gesetze vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194) hiermit öffentlich bekannt gemacht:

Verwaltungsvereinbarung über die Erstellung eines integralen Hochwasserschutzkonzeptes für das Oberflächengewässer Wipfra und dessen hydrologisches Einzugsgebiet

Zwischen der

Stadt Arnstadt

Markt 1, 99310 Arnstadt

vertreten durch den Bürgermeister

Herrn Frank Spilling

und der

Stadt Ilmenau

Am Markt 7, 98693 Ilmenau

vertreten durch den Bürgermeister

Dr. Daniel Schultheiß

und der

Stadt Stadtilm

Straße der Einheit 1, 99326 Stadtilm

vertreten durch den Bürgermeister

Herrn Lars Petermann

und der

Gemeinde Alkersleben

über Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg

Am Flugplatz 10, 99310 Osthausen-Wülfershausen

vertreten durch den Bürgermeister

Herrn André Wagner

und der

Gemeinde Bösleben-Wüllersleben

über Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg

Am Flugplatz 10, 99310 Osthausen-Wülfershausen

vertreten durch den Bürgermeister

Herrn Andreas Nitsch

und der

Gemeinde Elleben

über Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg

Am Flugplatz 10, 99310 Osthausen-Wülfershausen

vertreten durch die Bürgermeisterin

Frau Corinne Krah

und der

Gemeinde Elxleben

über Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg

Am Flugplatz 10, 99310 Osthausen-Wülfershausen

vertreten durch den Bürgermeister

Herrn Swen Glietsch

und der

Gemeinde Osthausen-Wülfershausen

über Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg

Am Flugplatz 10, 99310 Osthausen-Wülfershausen

vertreten durch den Bürgermeister

Herrn Klaus Kolodziej

und der

Gemeinde Witzleben

über Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg

Am Flugplatz 10, 99310 Osthausen-Wülfershausen

vertreten durch den Bürgermeister

Herrn Uwe Leuthardt

und der

Gemeinde Amt Wachsenburg

Erfurter Straße 42, 99334 Amt Wachsenburg

vertreten durch den Bürgermeister

Herrn Sebastian Schiffer

nachfolgend Kommunen im hydrologischen Einzugsgebiet der Wipfra

(kurz: Kommunen EZG Wipfra genannt)

Die Vereinbarung stellt eine Zweckvereinbarung im Sinne der §§ 7 ff. des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) dar.

Präambel

In der Vergangenheit kam es in Thüringen immer wieder zu Hochwasserereignissen, die zum Teil zu erheblichen Schäden an infrastrukturellen Einrichtungen, Wohngebäuden, Gewerbe- und Industrieanlagen und in Natur und Landschaft führten. Das letzte verheerende Hochwasser ereignete sich in Thüringen im Mai/Juni 2013, wovon auch die Kommunen EZG Wipfra betroffen waren.

Die Europäische Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (EG-HWRM-RL) und das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) definieren das Hochwasserrisiko als die „Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses und der hochwasserbedingten potenziellen nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten“. Die Wipfra ist ein Gewässer II. Ordnung und von unterhalb der Talsperre Heyda bis zur Mündung in die Gera als Risikogewässer ausgewiesen. An den Risikogewässern sind die integralen Hochwasserschutzkonzepte das grundlegende und zentrale Element, um Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes zielgerichtet und kosteneffizient zu planen und umzusetzen.

Integrale Hochwasserschutzkonzepte sind das Herzstück des Thüringer Landesprogrammes Hochwasserschutz 2022 - 2027 als Fortschreibung des Landesprogrammes von 2016 - 2017. Über die „integrale“ Betrachtung soll der ganzheitliche Ansatz im Hochwasserschutz gewährleistet werden. Neben technischen Maßnahmen spielen vor allem die Wiederherstellung des Wasserrückhalts in der Fläche, die Flächenvorsorge durch das Freihalten des Hochwasserabflusses, konkrete Objektschutzmaßnahmen und die Gefahrenabwehr vor Ort eine maßgebliche Rolle. Technische Hochwasserschutzmaßnahmen und der natürliche Rückhalt in den Auen werden an den Gewässern zweiter Ordnung durch die Gemeinden geplant. Die Kommunen EZG der Wipfra wollen im Rahmen der Daseinsvorsorge den Hochwasserschutz entlang des Oberflächengewässers Wipfra verbessern. Um einen ökologischen, effizienten und kostenbewussten Hochwasserschutz entlang der Wipfra zu gewährleisten, soll ein integrales Hochwasserschutzkonzept (iHWSK) nach dem „Leitfaden zur Erstellung von integralen Hochwasserschutzkonzepten“ in Thüringen erarbeitet werden. Das Konzept ist Bestandteil des Thüringer Landesprogramms Hochwasserschutz.

Falls für ein Gewässer noch keine Planungen nach EG-WRRL (z. B. Gewässerentwicklungskonzept, Gewässerentwicklungsplan) vorliegen, ist die Erstellung eines kombinierten integralen Hochwasserschutz- und Gewässerentwicklungskonzeptes sinnvoll. Dies hat den Vorteil, dass Synergieeffekte von Hochwasser- und Gewässerschutz bei der Maßnahmenplanung genutzt werden können.

Aktuell verfehlt die Wipfra den in der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) geforderten guten Zustand der Gewässer. Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur fanden in der Wipfra bisher keine statt.

In den kommenden Jahren bzw. Jahrzehnten werden die mit dem Klimawandel einhergehenden Veränderungen des Niederschlagsgeschehens eine Herausforderung für die Wasserwirtschaft in Thüringen darstellen. Starkregenereignisse führen mitunter zu verheerenden Überflutungen. Es besteht die Möglichkeit zu prüfen, ob Starkregenereignisse eine zu berücksichtigende Gefahrenquelle darstellen. Ist das der Fall, können die Gemeinden auch Starkregenmaßnahmen aufnehmen. Kommunen im Einzugsbereich der Wipfra waren bereits wiederkehrend von Starkregenereignissen und daraus resultierenden Überflutungen betroffen.

Daher soll im zu erarbeitenden integralen Hochwasserschutzkonzept Wipfra neben dem Hochwasserschutz ein besonderes Augenmerk auf die Gewässerentwicklung und die Starkregenvorsorge gelegt werden.

(Quelle: Landesprogramm Hochwasserschutz 2016 - 2021 und 2022 - 2027)

§ 1

Gegenstand der Vereinbarung

1.

Die Vereinbarung dient der gemeinsamen Erstellung eines kombinierten integralen Hochwasserschutz- und Gewässerentwicklungskonzeptes für das Oberflächengewässer Wipfra und dessen hydrologischem Einzugsgebiet und unter Berücksichtigung der Schaffung einer effektiven und nachhaltigen Starkregenvorsorge (infolge iHWSK Wipfra genannt).

2.

Die Beantragung von Fördermitteln gemäß der Richtlinie zur Förderung des Hochwasserschutzes und der Fließgewässerentwicklung in Thüringen im Rahmen der „Aktion Fluss - Thüringer Gewässer gemeinsam entwickeln“ vom 19.07.2023

3.

Voraussetzung für die Realisierung der Maßnahme ist die Bewilligung der beantragten Fördermittel.

§ 2

Aufgaben

1.

Die beteiligten Kommunen EZG Wipfra übertragen der Stadt Arnstadt folgende Aufgaben:

a)

Die Beantragung von Fördermitteln zur Erstellung eines integralen Hochwasserschutz- und Gewässerentwicklungskonzeptes für das Oberflächengewässer Wipfra und dessen hydrologischen Einzugsgebietes gemäß der Richtlinie zur Förderung des Hochwasserschutzes und der Fließgewässerentwicklung in Thüringen im Rahmen der „Aktion Fluss - Thüringer Gewässer gemeinsam entwickeln“ vom 19.07.2023.

b)

Abstimmungen mit dem Fördermittelgeber

c)

Die Entgegennahme der beantragten und bewilligten Fördermittel.

d)

Auftraggeber zur Erarbeitung einer Auftragswertschätzung und Aufgabenstellung für die Planungsleistungen als Grundlage für das Vergabeverfahren.

e)

Durchführung des Planerauswahlverfahrens und Vertragsabschluss mit dem bezuschlagten Planer bzw. Ingenieur/-büros

f)

Abstimmungen mit dem Planungsbüro

g)

Rechnungsprüfung, Kostenüberwachung, Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen

h)

Erstellung des Verwendungsnachweises gegenüber dem Fördermittelgeber

2.

Die Kommunen EZG Wipfra stellen der Stadt Arnstadt alle für die Beantragung der Fördermittel, den Mittelabruf und für den Verwendungsnachweis notwendigen Unterlagen, evtl. vorhandene Daten und Pläne auf Anforderung termingerecht zur Verfügung.

3.

Die Stadt Arnstadt informiert die Gemeinden EZG Wipfra in regelmäßigen Abständen (mindestens monatlich) über den aktuellen Sachstand.

4.

Die Kommunen EZG Wipfra bilden für die Dauer der Erstellung des iHWSK Wipfra einen projektbegleitenden Arbeitskreis. Dieser setzt sich aus Vertretern der betroffenen Kommunen, dem beauftragten Planungsbüro und den Fachverwaltungen zusammen. Die Leitung des Arbeitskreises übernimmt die Stadt Arnstadt mit Unterstützung des beauftragten Planungsbüros. Im Laufe der Erstellung des iHWSK Wipfra werden mindestens drei Sitzungen durchgeführt:

-

1. Sitzung nach der Bearbeitung des Istzustandes, um die Gefährdungen vorzustellen und erste Maßnahmenideen zu entwickeln,

-

2. Sitzung im Zuge der Maßnahmenfindung zur Vorstellung erster Vorschläge und Diskussion der Möglichkeiten und

-

3. Sitzung bei Fertigstellung des Konzeptes zur Vorstellung der Maßnahmen und zur Abstimmung der Dokumentation und Umsetzung.

Die beteiligten Kommunen können bei Bedarf zusätzliche Sitzungen beantragen.

5.

Die Kommunen EZG Wipfra verpflichten sich, die Öffentlichkeit in geeigneter Form zu informieren und zu beteiligen.

§ 3

Realisierung der Maßnahme

1.

Die Kommunen EZG Wipfra verpflichten sich zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit.

2.

Die Erstellung iHWSK Wipfra erfolgt gemäß den Anforderungen des „Leitfadens zur Erstellung der integralen Hochwasserschutzkonzepte in Thüringen“.

3.

Die Abgrenzung des Bearbeitungsgebietes umfasst den Quellbereich der Wipfra bis zur Mündung in die Gera unter Einbeziehung des hydrologischen Einzugsgebietes der Wipfra (siehe Anlage 1).

4.

Der Zeitraum zur Erstellung des iHWSK Wipfra beträgt voraussichtlich 3 Jahre (2024 - 2026). Er kann mit Zustimmung der Kommunen EZG Wipfra und des Fördermittelgebers (Thüringer Aufbaubank) verlängert werden.

5.

Die Stadt Arnstadt führt nach Bestätigung der Aufgabenstellung durch die Thüringer Aufbaubank für die Erstellung des iHWSK Wipfra ein Planer-Auswahlverfahren durch. Im Ingenieurvertrag ist zu vereinbaren, dass bei fachlichen Abstimmungen im Rahmen dieses Vertrages die jeweils betroffenen Kommunen EZG Wipfra zu beteiligen sind.

§ 4

Fördermittel, Kostentragung

1.

Mit Schreiben vom 29.06.2023, Az. 2024-C07_GUV13, wurde der Stadt Arnstadt durch die Thüringer Aufbaubank bestätigt, dass unter Beachtung der verfügbaren Haushaltsmittel die Erstellung des iHWSK Wipfra in das Förderprogramm Hochwasserschutz des Jahres 2024 aufgenommen wurde und mit einem Fördersatz in Höhe von 70 % förderfähig ist.

2.

Die Bewilligung von Fördermitteln setzt die Durchfinanzierung des gesamten Vorhabens voraus.

3.

Die Kommunen EZG der Wipfra stimmen einvernehmlich einem gemeinsamen Zeitplan für die Umsetzung des Vorhabens ab und stellen die notwendigen Haushaltsmittel für die Umsetzung des Vorhabens bereit.

4.

Der Eigenanteil von 30 % wird - je anteilig - von den Kommunen EZG Wipfra getragen.

5.

Die Kostenteilung der Gemeinden Alkersleben, Bösleben-Wüllersleben, Elleben, Elxleben, Osthausen-Wülfershausen und Witzleben in der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg erfolgt anteilig auf das flächenmäßige Einzugsgebiet der Wipfra in den jeweiligen Gemarkungen bezogen auf den prozentualen Anteil der Fluss-Km des Gewässerabschnittes der Wipfra der Gemarkungen Alkersleben und Elxleben (insgesamt 5,90 km Flusslänge von 41,3 km Gesamtflusslänge = 14,30 %).

6.

Der Eigenanteil der jeweiligen Kommune EZG Wipfra (ausgenommen der Gemeinden Alkersleben, Bösleben-Wüllersleben, Elleben, Elxleben, Osthausen-Wülfershausen und Witzleben in der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer <siehe § 4 Ziffer 5.>) wird bestimmt durch die Länge des Wipfraverlaufes auf dem jeweiligen Gemeinde- bzw. Stadtgebiet (Gemarkungen). Die Wipfra hat entsprechend des Fachinformationssystems Gewässer des TLUBN Jena gemessen von der Quelle bis zur Mündung in die Gera eine Länge 41,27 km (gerundet: 41,3 km).

Die in der darauffolgenden Tabelle aufgeführten Faktoren für die Kostenteilung beziehen sich nur auf die Kosten, die zur Erstellung des iHWSK Wipfra bereitgestellt werden müssen. Zur Vereinfachung wurden die Längenangaben gerundet

*Länge Fluss-Kilometer entsprechend Thüringen-Viewer-Kartenebenen-Fachdaten//Natur und Umwelt/Gewässerfachdaten; Einzelaufstellung siehe Anlage 2 und 3

7.

Honorarforderungen des beauftragten Planungsbüros für die Maßnahme unter § 1 Punkt 1. werden von der Stadt Arnstadt im Rahmen einer Vorleistung umgehend beglichen.

8.

Die Stadt Arnstadt stellt die anteiligen Kosten den in § 3 Ziff. 5. (Tabelle) aufgeführten Städte und Gemeinden in Rechnung. Der Betrag ist innerhalb von 4 Wochen ab Rechnungseingang der Stadt Arnstadt zu erstatten.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Kündigung

1.

Die Verwaltungsvereinbarung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Ilm-Kreises in Kraft. Die Stadt Arnstadt übernimmt ab diesem Zeitpunkt die Aufgaben gem. § 2 dieser Vereinbarung.

2.

Die Erstellung eines iHWSK Wipfra kann nur in Gemeinschaftsarbeit mit allen Kommunen EZG Wipfra erfolgen. Die Kündigung eines Vertragspartners gefährdet die Erstellung des iHWSK Wipfra.

3.

Die Verwaltungsvereinbarung tritt mit durch die Thüringer Aufbaubank bestätigten Verwendungsnachweis außer Kraft. Eine ordentliche Kündigung ist während dieses Zeitraums ausgeschlossen.

4.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

5.

Kündigt eine Kommune EZG Wipfra diese Verwaltungsvereinbarung außerordentlich, wird die Verwaltungsvereinbarung unter den verbleibenden Kommunen EZG Wipfra fortgesetzt. Ihnen steht jedoch ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat nach Zugang der Kündigungserklärung zu. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn die Vereinbarungsparteien nicht innerhalb dieser Frist von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben.

6.

Vor Erklärung einer außerordentlichen Kündigung hat die betroffene Kommune die Pflicht, zunächst nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen, die eine Fortsetzung der Verwaltungsvereinbarung ggf. unter Anpassungen ermöglicht.

7.

Änderungen und Ergänzungen sowie die Kündigung dieser Verwaltungsvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Genehmigung.

§ 6

Ausfertigungen

Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieser Verwaltungsvereinbarung.

Arnstadt, den 23.05.2024

………………………………………………………………..…………...…

Stadt Arnstadt

Bürgermeister Herr Frank Spilling

Ilmenau, den 16.05.2024

…………………………………………………………………………..……

Stadt Ilmenau

Bürgermeister Herr Dr. Daniel Schultheiß

Stadtilm, den 23.05.2024

……………………………………………………………………..…………

Stadt Stadtilm

Bürgermeister Herr Lars Petermann

Ichtershausen, den 16.05.2024

………………………………………………………………………….…….

Gemeinde Amt Wachsenburg

Bürgermeister Herr Sebastian Schiffer

Witzleben, den 28.05.2024

……………………………………………………………………….……….

Gemeinde Witzleben

Bürgermeister Herrn Uwe Leuthardt

Alkersleben, den 17.05.2024

…………………………………………………………………………….…

Gemeinde Alkersleben

Bürgermeister Herrn André Wagner

Bösleben-Wüllersleben, den 17.05.2024

………………………………………………………………………………..

Gemeinde Bösleben-Wüllersleben

Bürgermeister Herrn Andreas Nitsch

Elleben, den 17.05.2024

………………………………………………………………………………..

Gemeinde Elleben

Bürgermeisterin Frau Corinne Krah

Elxleben, den 16.05.2024

……………………………………………………………………………….

Gemeinde Elxleben

Bürgermeister Herrn Swen Glietsch

Osthausen-Wülfershausen, den 21.05.2024

………………………………………………………………………………..

Gemeinde Osthausen-Wülfershausen

Bürgermeister Herrn Klaus Kolodziej

Anlagen

Anlage 1: Übersichtskarte EZG Wipfra - Karte GUV13

Anlage 2: Einzelaufstellung der Kostenermittlung

Anlage 3: Flächenanteile VG Riechheimer Berg