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Amtsblatt des Ilm-Kreises
Ausgabe 9/2023
Amtlicher Teil
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Schulnetzplan des Ilm-Kreises für die Schuljahre 2021/22 bis 2025/26

Der Landkreis Ilm-Kreis erlässt gemäß §§ 35 S. 2 und 41 ThürVwVfG vom 01.12.2014 (GVBl. 2014, 685), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.05.2018 (GVBl. S. 212, 223) i.V.m. §§ 13, 14 und 41 ThürSchulG vom 30.04.2003 (GVBl. 2003, 238), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 05.05.2021 (GVBl. S. 215) sowie des Beschlusses des Kreistages Nr. 305/23 vom 29.03.2023, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 6/2023 vom 29.08.2023 folgende

Allgemeinverfügung zur Umsetzung des Schulnetzplanes im Bereich der Staatlichen Schulen in Trägerschaft des Ilm-Kreises

1.

Das Schulnetz wird ab dem Schuljahr 2024/25 wie folgt geändert:

a)

Die Staatliche Gemeinschaftsschule Stadtilm wird um eine gymnasiale Oberstufe erweitert.

b)

Die Änderungen gelten insofern erstmals mit der Anmeldung im März 2024 Aufnahme an den weiterführenden Schulen für das Schuljahr 2024/25.

2.

Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. wird angeordnet.

3.

Die Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Begründung:

I.

Gemäß § 41 ThürSchulG ist der Landkreis als Schulträger für die Schulnetzplanung des Ilm-Kreises zuständig.

II.

1.

Mit Beschluss-Nr. 305/23 vom 29.03.2023 hat der Kreistag des Ilm-Kreises den Schulnetzplan für die Schuljahre 2021/22 bis 2025/26 auf den die Staatliche Gemeinschaftsschule Stadtilm betreffenden Seiten 84 und 85 zum Schuljahr 2023/24 wie folgt geändert:

a)

Festlegung zur Aufnahmekapazität (Seite 84)

Bisher: 30 Klassen mit maximal 750 Schüler*innen (fünfzügig)

Neu:

24 Klassen in der Klassenstufe 5 bis 10 mit maximal 600 Schüler*innen (vierzügig) und eine gymnasiale Oberstufe mit maximal 100 Schüler*innen (zweizügig) sowie

30 Klassen in der Klassenstufe 5 bis 10 mit maximal 750 Schüler*innen (fünfzügig) und eine gymnasiale Oberstufe mit maximal 100 Schüler*innen (zweizügig) nach dem Bau des Multifunktionsgebäudes

b)

Unter Sonstiges (Seite 84)

Bisher: Die Gemeinschaftsschule umfasst die Klassenstufen 5 bis 10.

Neu: Die Gemeinschaftsschule umfasst die Klassenstufen 5 bis 10 und führt ab dem Schuljahr 2023/24 zudem eine gymnasiale Oberstufe.

c)

Unter Sonstiges (Seite 85)

Bisher: Der vorgesehene Bau eines Multifunktionsgebäudes mit 5 Klassenräumen und einem Fachkabinett bis 2023 erweitert die für die mögliche, durchgängige 5-Zügigkeit benötigten räumlichen Kapazitäten.

Neu: Der vorgesehene Bau eines Multifunktionsgebäudes mit 5 Klassenräumen und einem Fachkabinett erweitert die für die mögliche, durchgängige Fünfzügigkeit in den Klassenstufen 5 bis 10 sowie eine zweizügige gymnasiale Oberstufe mit den Klassenstufen 11 und 12 benötigten räumlichen Kapazitäten.

Diese Änderung des Schulnetzplanes bedarf entsprechend § 13 Abs. 4 S. 1 des Thüringer Schulgesetzes des Einvernehmens des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport.

Das Ministerium erteilte mit Schreiben vom 30.08.2023, eingegangen im Landratsamt Ilm-Kreis am 04.09.2023, gemäß § 13 Abs. 4 S. 1 ThürSchulG in Bezug auf Ziffer 1. des Beschlusses sein Einvernehmen.

Dabei liegt der schulorganisatorische Schwerpunkt auf der Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe, denn bisher führte die Gemeinschaftsschule Stadtilm nur die Klassenstufen 5 bis 10. Die Erweiterung greift erstmals in der Anmeldewoche im März 2024 zur Aufnahme an den weiterführenden Schulen für das Schuljahr 2024/25.

Die vorgegebene Mindestzügigkeit zur Verwirklichung einer gymnasialen Oberstufe wird derzeit zwar noch nicht erreicht. Da aber auch Schülerinnen und Schüler, die den Realschulabschluss erworben haben, nach § 147 a Abs. 7 S. 2 i.V.m. § 80 ThürSchulO in die dreijährige gymnasiale Oberstufe eintreten können, ist zukünftig von einer höheren Schülerzahl auszugehen.

Die durchgängige und klassenübergreifende Organisation der Qualifikationsphase ist nach § 41 a Abs. 5 S. 4 Thür SchulG möglich. Die Möglichkeit zur individuellen Schwerpunktsetzung der Schülerinnen und Schüler ist sicherzustellen. Eine Jahrgangsmischung kann das Kursangebot einer Schule in der Anfangszeit erweitern.

Die Gemeinschaftsschule Stadtilm soll das Schuljahr 2023/24 nutzen, um gemeinsam mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt Westthüringen die Umsetzung des Vorhabens im Schuljahr 2024/25 vorzubereiten.

2.

Die sofortige Vollziehung der Festlegungen ist im überwiegenden öffentlichen Interesse in Bezug auf die Planung schulorganisatorischer Abläufe, wie bspw. der Schulanmeldungen, sowie die Rechtsklarheit für Eltern, Schüler- und Lehrerschaft im Hinblick auf die relevanten Schuljahre anzuordnen.

Gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Gestaltung und Realisierung eines für den im Gebiet des Ilm-Kreises wirksamen Schulnetzplanes muss ein davon ggf. abweichendes Interesse einzelner Personen des betroffenen Adressatenkreises zurückstehen. Die Anordnung ist erforderlich, um die Umsetzung des Schulnetzplanes zum Schuljahr 2024/2025 zu garantieren. Anderenfalls könnten einzelne Adressaten dieser Allgemeinverfügung auf Grund ihres Widerspruchsrechts die Umsetzung bis zum bestands- bzw. rechtskräftigen Abschluss eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens verhindern und damit das überwiegende öffentliche Interesse unterlaufen.

3.

Die Allgemeinverfügung darf öffentlich bekannt gemacht werden, da eine Bekanntgabe an die einzelnen Beteiligten nach § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG untunlich wäre. Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs.4 S. 4 ThürVwVfG am auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach deren öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist entweder schriftlich oder zur Niederschrift beim Ilm-Kreis, Landratsamt, Schulverwaltungsamt, Ritterstraße 14, 99310 Arnstadt einzulegen oder auf elektronischem Wege durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz zu erheben. Die De-Mail-Adresse des Ilm-Kreises lautet: poststelle@ilm-kreis.de-mail.de.

Hinweise

Der Widerspruch hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Die Wiederherstellung dieser kann beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 a, 99425 Weimar, beantragt werden.

Die Allgemeinverfügung mit Begründung, der zugrundeliegende Beschluss des Kreistages des Ilm-Kreises Nr. 305/23 vom 29.03.2023 und dessen Bekanntmachung sowie das Einvernehmen des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport können im Rahmen der Widerspruchsfrist zu den Sprechzeiten:

Dienstag

08:30 - 11:30 Uhr

13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag

08:30 - 11:30 Uhr

im Schulverwaltungsamt, Ritterstraße 14, 99310 Arnstadt im Zimmer 309 eingesehen werden.

Arnstadt, den 24.10.2023

gez.

Petra Enders

Landrätin