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Hildburghäuser Stadtanzeiger
Ausgabe 11/2025
Nichtamtliche Bekanntmachungen der Stadt Hildburghausen (NaB)
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Nachrichten aus der Stadtverwaltung

Schnee und Eis sind für alle Verkehrsteilnehmer eine große Herausforderung. Vor allem der erste Wintereinbruch oder plötzliche Glätte machen Straßen und Gehwege zu gefährlichen Rutschbahnen.

Im Winter muss die Kommune Straßen und Wege von Schnee und Eis freihalten, um Glätteunfälle von Autofahrern, Radfahrern und Fußgängern zu verhindern. Doch wann und wo muss der kommunale Winterdienst durchgeführt werden?

Können Anwohner ein bestimmtes Streugut von der Kommune verlangen? Und wann haften Kommunen bei Glätteunfällen auf öffentlichen Straßen und Wegen?

Die Winterdienstpflichten der Kommunen regelt das Thüringer Straßengesetz sowie die städtische Straßenreinigungssatzung. Der kommunale Winterdienst des Bauhofs umfasst öffentliche Straßen und Gehwege innerhalb der geschlossenen Ortschaft. Übergeordnete Landes- und Bundesstraßen werden nicht durch die Stadt Hildburghausen, sondern durch entsprechende Unternehmen geräumt.

Privatstraßen werden durch den Baulastträger eigenständig oder von ihm beauftragten Unternehmen beräumt.

Bei der Frage, welche Straßen geräumt werden müssen, spielt die Gefährlichkeit, die Verkehrsstärke und die Priorität bzw. Wichtigkeit der Straße eine entscheidende Rolle. Viel befahrene Hauptstraßen haben Vorrang vor kleinen Nebenstraßen.

Die Kommune muss nicht überall, sondern bei Straßenglätte nur an wichtigen Straßenstellen streuen und räumen. Entgegen der verbreiteten Meinung gilt diese Verpflichtung nach § 823 BGB im Straßennetz nur für gefährliche und verkehrsbedeutende Stellen. Umfassender gilt für jeden Verkehrsteilnehmer die Grundregel des § 1 der StVO, sich, seine Ausstattung, seine Geh- und Fahrweise den Witterungsbedingungen anzupassen.

Wer im Winter mit Sommerreifen fährt oder ohne festes Schuhwerk mit Profilsohle läuft, handelt zumindest grob fahrlässig.

Auch belebte öffentliche Parkplätze müssen von Schnee und Eis durch die Kommune befreit werden. Können Autofahrer auf einem öffentlichen Parkplatz mit wenigen Schritten den geräumten Fußgängerweg erreichen, muss der Parkplatz nicht von der Kommune geräumt werden.

Auch Stellflächen und die Zwischenräume zwischen den Autos auf einem öffentlichen Parkplatz müssen nicht von der Kommune gestreut werden, wenn ein angrenzender, gestreuter Fußweg mit nur wenigen Schritten zu erreichen ist.

Der Winterdienst auf einem öffentlichen Parkplatz umfasst nicht die Pflicht, diesen völlig schnee- und eisfrei zu halten. Von Passanten kann erwartet werden, dass sie gut sichtbare Eisflächen umgehen.

Die Kommune ist nicht verpflichtet rund um die Uhr zu streuen. In der Regel wird der Winterdienst von der Kommune zwischen 7 und 20 Uhr geleistet. Eine Abweichung von dieser Regelung kann abhängig von den örtlichen Verhältnissen in besonderen Fällen gelten. An Wochenenden und Feiertagen beginnt die winterdienstliche Verpflichtung der Kommune in einem anders zeitlich abgesteckten Rahmen als vorab benannt.

Grundsätzlich ist die Kommune nur bei allgemeiner Glättebildung zum Winterdienst verpflichtet. Vereinzelt auftretende Glätte löst noch keine Streupflicht aus. Auch alleine eine Wettervorhersage von Glatteisbildung begründet noch nicht die Pflicht zum Winterdienst auf öffentlichen Straßen.

Der Winterdienst kann von der Kommune auch auf Dritte übertragen werden. So wird das Räumen und Streuen von Gehwegen auf die angrenzenden Grundstückseigentümer per kommunaler Satzung übertragen.

Auch die Pflicht eine Fahrbahn zu räumen oder zu streuen, kann die Kommune per Satzung auf die Straßenanlieger weitergeben.

Bürger haben keinen Anspruch darauf, auf welche Weise die Gemeinde ihrer Pflicht zur Winterwartung nachkommt.

Die Kommune muss ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen. Die Verkehrssicherungspflicht kann sich aus der Verpflichtung der Kommune zum Winterdienst aufgrund des Straßengesetzes des Freistaates Thüringen z. B. Straßengesetz, kommunaler Satzungen, die die Räum- und Streupflichten genauer regeln oder der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ergeben, wonach Kommunen dafür sorgen müssen, dass öffentliche Straßen, Wege und Plätze sicher nutzbar sind. Der Winterdienst der Kommune hat sich an der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit zu orientieren. Priorität liegt auf stark frequentierten Bereichen wie Hauptverkehrsstraßen, Gehwegen an Schulen, Haltestellen oder Krankenhäusern. In weniger genutzten Nebenstraßen oder ländlichen Gebieten kann die Kommune geringere Anforderungen ansetzen.

Ein Bürger kann die Durchführung des Winterdienstes auf seiner öffentlichen Grundstückszufahrt nicht gegenüber der Kommune einklagen. Der Anspruch auf Durchführung des Winterdienstes besteht für Bürger nur, wenn bei Schnee- und Eisglätte eine Gefahr für Leib und Leben besteht. Ansonsten dienen die Regelungen zum kommunalen Winterdienst laut Gericht nur dem Allgemeininteresse an der Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs und begründen keine vom Bürger einklagbare Räum- und Streupflicht.

Kommt die Kommune ihrer Pflicht zum Winterdienst nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, haftet sie bei einem Glätteunfall.

Eine Kommune haftet bei einem Glätteunfall aber nicht wegen der Verletzung der Streupflicht, wenn sie ihren Verpflichtungen aus dem Streuplan nachkommt und dieser Streuplan eine sichere Erfüllung des Winterdienstes gewährleistet. Die Winterdienstpflicht der Kommune für Gehwege gilt nur gegenüber Fußgängern. Kommt ein Fahrradfahrer auf einem Gehweg wegen Glätte zum Sturz, haftet die Kommune auch dann nicht, wenn nicht ausreichend gestreut war.

Die Kommune haftet auch nicht für den Sturz eines Fahrradfahrers auf einem eisglatten Weg, wenn die Glätte für den Radfahrer gut erkennbar war und er sein Fahrverhalten hätte entsprechend anpassen müssen.

Stürzt ein Radfahrer Ende März aufgrund von ausgebrachtem und liegen gelassenen Streugut, begründet dies noch kein Anspruch auf Schadensersatz. Die Kommune ist nicht verpflichtet ordnungsgemäß ausgebrachtes Streugut sofort wieder zu beseitigen.

Die Gewährleistung der Verkehrssicherheit gehört zu den wichtigsten Aufgaben des kommunalen Bauhofes der Stadt Hildburghausen. Im Winter heißt es also, Straßen von Schnee, Eis und Glätte zu befreien. Doch nicht alle Straßen und Wege sind von der Räum- und Streupflicht des Bauhofs betroffen. Um sicher durch den Winter zu kommen, sollten Sie beim Fahren die Geschwindigkeit reduzieren, den Abstand vergrößern und ruckartige Lenk- und Bremsmanöver vermeiden.