Alle öffentlichen Veranstaltungen müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn beim Ordnungsamt der Stadt Hildburghausen angezeigt werden, wir bitten dies zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei Plakatierungen und beim Aufstellen von Werbebannern im Stadtgebiet. Die anfallenden Gebühren richten sich nach der jeweils gültigen Satzung der Stadt Hildburghausen. Die dafür benötigten Formulare können Sie jederzeit auf der Internetseite der Stadt Hildburghausen abrufen.
Die Beantragung der Parkausweise für 2024 kann ab sofort im Ordnungsamt der Stadt Hildburghausen erfolgen, diese werden Mitte Dezember versendet.
Kontakt: 03685 / 774 112 oder ordnungsamt@hildburghausen.de
In den vergangenen Wochen kam es vermehrt zu Beschwerden, dass Hausmülltonnen, blaue Tonnen, Biotonnen und gelbe Tonnen permanent auf städtischem Grund abgestellt werden. Dies stellt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar und ist ein Verstoß gegen § 7 Abs. 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Stadt Hildburghausen.
Gemäß § 7 Abs. 3 o.g. Verordnung ist es verboten, Hausmülltonnen, Biotonnen, blaue sowie gelbe Tonnen dauerhaft auf öffentlichem Grund abzustellen. Die Tonnen dürfen ab 16 Uhr des vor dem Abholungstag liegenden Tages vor dem Grundstück abgestellt werden und sind bis 8 Uhr nach dem Leerungstag zu entfernen.
Hildburghausen - Bis zum 31.12.2023 sind die Anlieger auf der gegenüberliegenden Seite des Gehweges zum Winterdienst verpflichtet, ab 01.01.2024 wechselt diese Pflicht auf die Anlieger der Gehwegseite. Nähre Informationen können in der Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Hildburghausen, unter § 10 Schneeräumung, eingesehen werden, diese ist auf der städtischen Internetseite abrufbar. In der Veröffentlichung des Amtsblattes in der Novemberausgabe ist leider ein Fehler unterlaufen, hier wurden die Zuständigkeiten fälschlicherweise vertauscht, wir bitten dies zu entschuldigen.
Des Weiteren gilt:
(1) Die Räum- und Streupflicht beginnt um 7.00 Uhr und endet um 20.00 Uhr; es ist nicht vorgeschrieben, während des Schneefalls den Gehweg ständig zu räumen; dies ist erst geboten, wenn es nicht mehr schneit
(2) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt oder ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden; Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden; Asche darf nicht verwendet werden
(3) Halten Sie die Ober- und Unterflurhydranten von Schnee und Eis frei, damit die Feuerwehr im Brandeinsatz schnell Löschwasser zur Verfügung hat
(4) Halten Sie die Einlaufschächte der Straßenentwässerung frei, damit Schmelzwasser ablaufen kann
Die vorstehenden Anordnungen sind auf Widerruf, voraussichtlich bis zum 31. März 2024 gültig. Bei Bedarf kann ein absolutes Halteverbot in der Dr.-Theodor-Neubauer-Straße verhangen werden. Eine Erweiterung auf andere Straßen ist möglich.
Wichtiger Hinweis: In engen Anliegerstraßen, in denen Autos geparkt werden und eine für den Räumdienst unbedingt erforderliche Durchfahrtsbreite von mind. 3 Metern nicht eingehalten ist, wird der Winterdienst eingestellt. In solchen Fällen muss die Räumpflicht von den Anliegern eigenständig durchgeführt werden. Gleiches gilt für Straßen und Wege, die als Sackgassen keine ausreichenden Wendemöglichkeiten für Räumfahrzeuge bieten.