Die öffentlichen Straßen sind je nach Baulastenträger und Zuständigkeiten in verschiedene Kategorien eingeteilt. Unterschieden werden Autobahnen, Bundes-, Landes-, Kreis-, Gemeindestraßen und öffentliche Feld- sowie Waldwege. Je nach Status sind die Maßstäbe für den Eingriff in den Verkehr unterschiedlich bzw. sind die Anforderungen unterschiedlich hoch, was Absperrungen betrifft.
Wir möchten ihnen hiermit einmal die gesetzlichen Regelungen zur Holzlagerung im Bereich öffentlicher Straßen näher bringen, um Konflikte und Gefahrensituationen zu vermeiden.
Erfolgt auf diesen Straßen ein Eingriff in den Verkehr (also durch Stehenbleiben und Holzverladen) so muss die „Gefahrenstelle“ abgesichert werden. Je nach Verkehrsaufkommen und Straßenausbau kann die Absicherung unterschiedlich aufwändig ausfallen. In diesen Fällen ist eine verkehrsrechtliche Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Stadtverwaltung Hildburghausen oder Landratsamt) zwingend erforderlich.
An Straßen gelten sogenannte kritische Abstände zur Fahrbahn, innerhalb derer kein Hindernis neu errichtet werden darf. Hierzu zählen auch Holzpolter, Brennholz- und Reisighaufen. Es dürfen keine künstlichen Hindernisse bis zu einem Abstand von 7,50 m ab Straßenrand geschaffen werden. Die Abstände können auch noch deutlich höher sein, wenn es die örtlichen Bedingungen erfordern z. B. Kurvenbereiche, abschüssig Böschungen, etc. Außerhalb des kritischen Abstandes darf das Holz ohne weitere verkehrsrechtliche Absicherung gelagert werden, da es eine ausreichende Entfernung zur Fahrbahn aufweist. Die Tiefe dieser Bereiche richtet sich nach der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und nach den örtlichen Verhältnissen in diesem Straßenabschnitt. Generell gilt je höher die Geschwindigkeit und je unübersichtlicher der Straßenverlauf desto größer sind die notwendigen Abstände zur Straße. Weiterhin sind die Eigentumsverhältnisse des Lagerplatzes zu beachten. Hier muss ggf. eine Sondernutzungserlaubnis bei der zuständigen Verwaltung eingeholt werden.
Soll der kritische Abstand mit der Lagerung unterschritten werden, muss dies vor Beginn der Lagerung von der Straßenverkehrsbehörde genehmigt werden. Die Behörde erlässt für die Genehmigung eine verkehrsrechtliche Anordnung mit entsprechenden Vorgaben. Hintergrund dieser Regelung ist die Sicherheit des Straßenverkehrs. Es soll vermieden werden, dass sich ein Verkehrsteilnehmer verletzt, sollte er von der Straße abkommen.
Die Beantragung hat mindestens 10 Tage vorher zu erfolgen. Antragsteller bzw. die verantwortliche Person vor Ort muss eine sachkundige Person und somit im Besitz des Nachweises nach MVAS / RSA sein. Sollte dieser Nachweis nicht erbracht werden, so ist eine Firma für Verkehrssicherung hinzuzuziehen.
Auch im sogenannten Sichtdreieck von Straßen darf kein Holz gelagert werden: das Sichtdreieck legt den Bereich links und rechts an Einmündungen von einer untergeordneten Straße in eine vorfahrtsberechtigte Straße fest, die entsprechend freigehalten werden und einsehbar bleiben müssen.
Nur so ist gewährleistet, dass der Verkehrsteilnehmer vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge entsprechend frühzeitig wahrnehmen und gefahrlos in die übergeordnete Straße einbiegen kann.