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Hildburghäuser Stadtanzeiger
Ausgabe 2/2025
Nichtamtliche Bekanntmachungen der Stadt Hildburghausen (NaB)
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Nachrichten aus der Stadtverwaltung

Für ältere, behinderte oder aus anderen Gründen gebrechliche Menschen kann es schwierig werden, bei der Bundestagswahl am 23.02.2025 ihre Stimme abzugeben. Der Gesetzgeber hat daher einige Sonderregeln vorgesehen, auf die hier kurz hingewiesen werden soll.

Die wichtigste Sonderregel lautet: Wer hilfebedürftig ist, darf sich bei der Stimmabgabe helfen lassen. Hierzu kann der hilfebedürftige Wähler einen Vertrauten mitnehmen oder ein Mitglied des Wahlvorstandes um Hilfe bitten (Hilfsperson). Die Hilfsperson darf den Stimmzettel für den Wähler falten, ihn in die Wahlurne werfen - und auch mit dem Wähler in die Wahlkabine gehen und dort für ihn die Kreuze setzen! Die Hilfsperson darf aber nur jene Tätigkeiten durchführen, um welche sie der Wähler ausdrücklich bittet. Ferner gilt auch in diesem Fall das Wahlgeheimnis: Die Hilfsperson darf keinem Anderen mitteilen, wie der Wähler abgestimmt hat, sollte sie dies während der Hilfeleistung erfahren haben.

Übrigens ist es auch Analphabeten erlaubt, sich von einer Hilfsperson helfen zu lassen. Weisen Sie Analphabeten daher bitte auf diese Möglichkeit hin.

Natürlich ist es auch möglich, per Briefwahl (eigentlich: mit Wahlschein) abzustimmen. Der Wahlschein (Briefwahl) kann schriftlich (am einfachsten über die Rückseite der Wahlbenachrichtigung) oder elektronisch (z. B. per E-Mail) beantragt werden. Ein telefonischer Antrag ist allerdings nicht möglich. Bitte geben Sie mit an, ob die Unterlagen an Ihre Wohnadresse oder eine andere Adresse geschickt werden soll, oder ob Sie die Unterlagen in der Stadtverwaltung abholen möchten. Wer den Wahlschein persönlich in der Stadtverwaltung einreicht oder seine Briefwahlunterlagen hier abholt, kann auch gleich in der Stadtverwaltung abstimmen; eine entsprechende Wahlkabine und -urne werden bereitgestellt. Der Zugang ist in diesem Fall allerdings nicht barrierefrei (Treppe).

Ist eine Person nicht in der Lage, die Briefwahl selbst zu beantragen oder die Unterlagen abzuholen, so kann sie einen Vertreter damit beauftragen. Der Vertreter benötigt hierfür aber zwingend eine Vollmacht; eine Generalvollmacht ist nicht ausreichend. Verwenden Sie daher in diesem Fall am besten die Rückseite der Wahlbenachrichtigung.

Hierbei sind zwingend anzugeben:

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Ein Kreuz, dass der Wahlschein „als Vertreter für nebenstehend genannte Person“ beantragt wird.

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In den Feldern Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift die Daten des Wählers, nicht des beauftragten Vertreters.

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Ein Kreuz, ob der Wahlschein an die Wohnadresse, eine andere Anschrift oder abgeholt wird.

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Die Unterschrift des Bevollmächtigten, nicht des Wählers, unter Angabe des Datums.

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Im Feld „Vollmacht des Wahlberechtigten“ ist anzukreuzen, ob die Vollmacht sich auf die Stellung des Antrags auf einen Wahlschein und/oder die Abholung der Briefwahlunterlagen bezieht. Sodann sind Vor- und Nachname, Straße, Hausnummer, PLZ und Ort des Bevollmächtigten anzugeben. Abschließend folgt die Unterschrift des Wählers unter Angabe des Datums.

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Im Feld „Erklärung des Bevollmächtigten“ sind Name und Vorname des Bevollmächtigten einzutragen. Abschließend hat der Bevollmächtigte unter Angabe des Datums zu unterschreiben.

Bitte beachten Sie, dass ein Bevollmächtigter nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten darf!

Für den Fall, dass jemand am Wahltag plötzlich nicht in der Lage ist, zum Wahllokal zu gehen, aber trotzdem wählen möchte, können Briefwahlunterlagen bis 15 Uhr angefordert werden, später nicht. Bitte denken Sie daran, dass nur Wahlbriefe berücksichtigt werden können, die bis zur Schließung der Wahllokale - also am Wahltag um 18.00 Uhr - in der Stadtverwaltung eingehen. Später eingehende Wahlbriefe werden nicht berücksichtigt!

Bitte teilen Sie diese Informationen Wahlberechtigten mit, die wählen wollen, sich aber unsicher sind, ob sie dazu in der Lage sind.