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Hildburghäuser Stadtanzeiger
Ausgabe 5/2023
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Hildburghausen (AB)
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Park- und Verkehrsmaßnahmengebührenordnung

Dritte Änderung der Gebührenordnung der Stadt Hildburghausen zur Erhebung von Parkgebühren und von Gebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr

(Park- und Verkehrsmaßnahmengebührenordnung)

Abschnitt I

- Parkgebühren -

Rechtsgrundlagen:

Aufgrund des § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) und des § 1 Nr. 1 der Verordnung des Landes Thüringen zur Übertragung von Ermächtigungen und Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13.02.2007 (GVBl. 2007, 11) in der jeweils gültigen Fassung, hat die Stadt Hildburghausen nachstehende Parkgebührenordnung erlassen.

§ 1

Geltungsbereich

Für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Hildburghausen werden, soweit die Parkflächen mit Parkscheinautomaten ausgestattet oder anderer Vorrichtungen oder Einrichtungen, die zur Überwachung der Parkzeit zulässig sind, Parkgebühren erhoben.

(1) Um die Nutzung des Parkraumes auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten, werden Gebühren nach Maßgabe der §§ 2 und 4 der Verordnung festgesetzt.

(2) Zu den gebührenpflichtigen Parkflächen im Stadtgebiet zählen die nachfolgend genannten öffentlichen Verkehrsflächen.

1.

Parkplatz „Obere Allee / Polizeiinspektion”

2.

Parkplatz „An der Mauer / Clara-Zetkin-Straße”

und „Helenenstraße/Theater“

3.

Parkplatz „Dr.-Moritz-Mitzenheim-Straße“ (Alte Molkerei)

4.

Parkplatz „Friedrich-Rückert-Straße”

§ 2

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit dem Parken eines Fahrzeuges auf der Parkfläche werktags, jeweils in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr (Anlage 1) Gebührenschuldner ist, wer ein Fahrzeug auf der Parkfläche parkt.

(2) Soweit ein gültiger Behindertenparkausweis vorliegt, sind die betreffenden Inhaber gemäß StVO für 24 h von der Gebührenpflicht befreit.

(3) Fahrzeuge, die den besonderen Ansprüchen des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität (EmoG) entsprechen, sind für die Zeit des Ladevorganges auf entsprechend gekennzeichneten Stellplätzen von der Entrichtung der Parkgebühr befreit. Die maximale Zeit der Befreiung ist der Kennzeichnung des Stellplatzes zu entnehmen. Der Beginn des Ladevorgangs ist mit einer deutlich sichtbaren Parkscheibe zu belegen.

§ 3

Höhe der Parkgebühren

Die Parkgebühren betragen:

1.

Parkplatz „Obere Allee / Polizeiinspektion“

die ersten 20 Minuten sind gebührenfrei

(Brötchentaste)

bis zu einer Parkzeit von 30 min

0,50 €

bis zu einer Parkzeit von 1 Std.

1,50 €

bis zu einer Parkzeit von 3 Std.

2,50 €

2.

Parkplatz „An der Mauer / Clara-Zetkin-Straße“

und „Helenenstraße/Theater“

bis zu einer Parkzeit von 1 Std.

1,50 €

bis zu einer Parkzeit von 2 Std.

2,50 €

bis zu einer Parkzeit von 12 Std.

bis max. 9.00 Uhr

3,50 €

Monatsticket

25,00 €

Sonderparkerlaubnis pro Jahr

275,00 €

Sonderparkerlaubnis (Schüler)

pro Schulhalbjahr

80,00 €

Sonderparkerlaubnis (Schüler)

pro Schuljahr

150,00 €

3.

Parkplatz „Dr.-Moritz-Mitzenheim-Straße“ (Alte Molkerei)

bis zu einer Parkzeit von 12 Std.

bis max. 9.00 Uhr

2,00 €

Monatsticket

25,00 €

Sonderparkerlaubnis pro Jahr

275,00 €

Sobald eine Instandsetzung des Parkplatzes erfolgt,

werden die Parkgebühren angepasst.

4.

Parkplatz „Friedrich-Rückert-Straße

bis zu einer Parkzeit von 1 Std.

1,50 €

bis zu einer Parkzeit von 2 Std.

2,50 €

bis zu einer Parkzeit von 12 Std.

bis max. 9.00 Uhr

3,50 €

Monatsticket

25,00 €

Sonderparkerlaubnis pro Jahr

275,00 €

Abschnitt II

- Gebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr -

Rechtsgrundlagen:

Auf Grundlage des Thüringer Kommunalabgabengesetzes, des Thüringer Verwaltungskostengesetzes und der 13.Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 06.10.1993 (BGBl. I S. 1683) in der jeweils gültigen Fassung erlässt die Stadt Hildburghausen folgende Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.

§ 4

Gebührenpflichtige Tatbestände

Die Stadt Hildburghausen erhebt für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfung und Untersuchung, Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage 2 beigefügten Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil der Satzung ist.

Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der aktuell gültigen Fassung.

Gebührenpflichtige Tatbestände nach dieser Verordnung sind die Sperrung des Verkehrs im Sinne des § 45 der Straßenverkehrsordnung und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Sinne des § 46 der Straßenverkehrsordnung.

§ 5

Gebührenfreiheit

Gebührenfrei sind Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Landkreise oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, caritative Einrichtungen sowie Schwerstbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde.

§ 6

Kostenschuldner

Kostenschuldner ist, wer Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen werden.

§ 7

Entstehung der Gebühr

Die Gebühr entsteht mit der Erteilung der Genehmigung oder Erlaubnis.

§ 8

Handwerkerkarte

Handwerksbetriebe und Unternehmen, die zur Berufsausübung auf ein Werkstatt- oder Servicefahrzeug angewiesen sind, haben die Möglichkeit, für diese Fahrzeuge pauschalierte oder kurzfristige ortsgebundene Ausnahmegenehmigungen zum kurzzeitigen Parken im eingeschränkten Haltverbot, auf Bewohnerparkplätzen, in Kurzzeitparkzonen ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Höchstparkdauer, in verkehrsberuhigten Bereichen und teilweise in Fußgängerzonen zu beantragen.

Die Erteilung einer kurzfristigen ortsgebundenen Ausnahmegenehmigung unter Einbeziehung der Fußgängerzone kommt lediglich in begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Reine Liefertätigkeiten sind davon nicht erfasst. Es muss ein gut sichtbarer Hinweis auf die Firmenanschrift, die Arbeitsstelle und die voraussichtliche Arbeitsdauer hinter der Windschutzscheibe angebracht werden.

§ 9

Soziale Dienste

Personen oder Organisationen, die eine größere Zahl hilfs- und pflegebedürftiger Menschen betreuen und aus diesem Grund auf die Benutzung ihres Kfz zur Durchführung ihrer Aufgaben angewiesen sind, haben die Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen zu beantragen.

§ 10

Erteilung der Genehmigung oder Erlaubnis

Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist 10 Tage vor Inanspruchnahme im Ordnungsamt der Stadtverwaltung abzugeben.

Bei Bearbeitung kurzfristigerer Antragstellungen wird ein Gebührenzuschlag erhoben. Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse im Sinne dieser Verordnung können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Genehmigungen bzw. Erlaubnisse sind mitzuführen und im Kraftfahrzeug sichtbar auszulegen.

§ 11

Zuwiderhandlung

Bei Verstoß gegen diese Verordnung findet der Bußgeldkatalog im Sinne des § 26 a des Straßenverkehrsgesetzes Anwendung.

Abschnitt III

- In-Kraft-Treten -

§ 12

In-Kraft-Treten

Diese Gebührenordnung tritt zum 27.04.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 01.03.2016, inklusive Änderung vom 13.02.2020 außer Kraft.

Hildburghausen, den 28.04.2023

Knittel

Beigeordneter

Stadt Hildburghausen

Anlage 1

Anordnung zur Parkzeitbegrenzung

Gebührenpflichtiges Parken:

Zeit:

werktags 07.00 Uhr - 18.00 Uhr

Höchstparkdauer:

-

Parkplatz

„Obere Allee / Polizeiinspektion“

 — 

3 Stunden

-

Parkplatz

„An der Mauer“

 — 

12 Stunden

-

Parkplatz

„Dr.-Moritz-Mitzenheim-Straße“

(Alte Molkerei)

 — 

12 Stunden

-

Parkplatz

„Friedrich-Rückert-Straße“

 — 

12 Stunden

-

Parkplatz

„Geschwister-Scholl-Straße“

 — 

12 Stunden

Anlage 2

Gebührenverzeichnis für Maßnahmen im Straßenverkehr

1.

Anordnungen nach § 45 (6) StVO über

Maßnahmen der Unternehmen an Arbeitsstellen

1.1

Teilsperrungen bzw. Absperrmaßnahmen

mit geringem Ausmaß

1 Tag

15,00 €

bis 1 Woche

20,00 €

1 bis 2 Wochen

25,00 €

2 bis 4 Wochen

35,00 €

bis 2 Monate

50,00 €

 — 

1.2 Absperrmaßnahmen mit Umleitung des Verkehrs sowie Maßnahmen umfangreicher Art mit schwierigen Verkehrslenkungsregelungen oder Umleitungen ohne bzw. mit Vorortbesichtigungen, mit häufiger Kontrolltätigkeit nach zeitlicher Staffelung

Halbseitige Sperrungen

ohne Ortstermin

mit Ortstermin

bis 1 Woche

25,00 €

35,00 €

1 bis 2 Wochen

35,00 €

45,00 €

2 bis 4 Wochen

40,00 €

50,00 €

4 bis 8 Wochen

60,00 €

65,00 €

8 bis 12 Wochen

80,00 €

85,00 €

3 bis 6 Monate

100,00 €

120,00 €

6 bis 12 Monate

175,00 €

200,00 €

Vollsperrungen

bis 1 Woche

40,00 €

50,00 €

1 bis 2 Wochen

50,00 €

60,00 €

2 bis 4 Wochen

60,00 €

80,00 €

4 bis 8 Wochen

80,00 €

100,00 €

8 bis 12 Wochen

100,00 €

120,00 €

3 bis 6 Monate

150,00 €

180,00 €

6 bis 12 Monate

200,00 €

250,00 €

 — 

1.3

Ergänzungen oder Änderungen der Anordnungen

(entsprechend Aufwand)

Teilsperrung

10,00 bis 20,00 €

Halbseitige Sperrung

20,00 bis 35,00 €

Vollsperrung

25,00 bis 40,00 €

 — 

1.4 Verlängerungen

bis 1 Woche

20,00 €

1 bis 2 Wochen

25,00 €

2 bis 4 Wochen

35,00 €

4 bis 8 Wochen

50,00 €

8 bis 12 Wochen

75,00 €

 — 

1.5

Anordnungen nach § 45 Abs. 3 über die Anbringung

von Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen

bis 1 Woche

15,00 €

1 bis 2 Wochen

20,00 €

2 bis 4 Wochen

25,00 €

4 bis 8 Wochen

35,00 €

 — 

2.

Veranstaltungen, für die eine Straße mehr als verkehrsüblich

in Anspruch genommen werden soll (§ 29 Abs. 2 StVO)

Veranstaltungen kleineren Umfanges

20,00 €

Veranstaltungen mittleren Umfanges

35,00 €

Großveranstaltungen

50,00 €

örtliche radsportliche Veranstaltungen

40,00 €

 — 

Ausnahmen von einer Vorschrift der StVO

3.

-

Die Mindestgebühr beträgt nachfolgend stets

10,20 €

3.1

an Parkscheinautomaten nur mit

einem Parkschein zu halten (§ 13 I StVO)

-

pro Woche

10,20 €

-

pro Monat

25,00 €

-

pro Jahr

(Handwerker, soziale Dienste

im Rahmen ihrer Tätigkeit)

110,00 €

 — 

3.2

von Verboten oder Beschränkungen,

die durch Vorschriftszeichen (§ 41 StVO)

oder Richtzeichen (§ 42 StVO) erlassen sind

a)

Zeichen 242 - Fußgängerbereich -

-

pro Tag

10,20 €

-

pro Woche

25,00 €

-

pro Monat

50,00 €

b)

Zeichen 286 - eingeschränktes Halteverbot -

-

pro Woche

10,20 €

-

pro Monat

25,00 €

-

pro Jahr

150,00 €

bei Verlängerung

-

jede weitere Woche

15,00 €

-

jeder weitere Monat

30,00 €

c)

Zeichen 314 mit Zusatzschild 1040/32

- Parkplatz in Verbindung mit Parkscheibe -

Überschreiten der Höchstparkzeit

ohne Parkscheibe

oder Zeichen 314 mit Zusatzschild 1020/32

- Parken mit Anwohnerparkausweis -

ohne Anwohnerparkausweis

oder Zeichen 325 - Parken im verkehrsberuhigten

Bereich außerhalb gekennzeichneter Flächen

-

pro Woche

15,00 €

-

pro Monat

30,00 €

-

pro Jahr

175,00 €

bei Verlängerung

-

jede weitere Woche

17,00 €

-

jeder weitere Monat

33,00 €

d)

Ausnahme von mehr als ein bis drei Vorschriftzeichen

oder Richtzeichen (3.1. und 3.2.a -c)

-

pro Monat

50,00 €

-

pro Jahr

250,00 €

e)

Ausnahme von mehr als drei Vorschriftzeichen

oder Richtzeichen (3.1. und 3.2.a -c)

-

pro Monat

50,00 €

-

pro Jahr

300,00 €

bei Verlängerung

-

jeder weitere Monat

55,00 €

f)

Für Handwerker gilt eine reduzierte Gebühr

für Ausnahmegenehmigungen für die

unter 3.2.b) und c) aufgeführten Ausnahmen

-

pro Jahr

150,00 €

f)

Für soziale Dienste gilt eine reduzierte Gebühr

für Ausnahmegenehmigungen für die

unter 3.2.b) und c) aufgeführten Ausnahmen

-

pro Jahr

50,00 €

 — 

4.

Sonstige Ausnahmegenehmigungen (z.B. Umzüge)

-

pro Woche

10,20 €

bei Verlängerung

-

jede weitere Woche

15,00 €

 — 

5.

Anwohnerparkausweise

in den als Anwohnerparkbereich gekennzeichneten

Gebieten im Stadtgebiet

„Obere und Untere Braugasse“,

„Rathausgasse“,

„Salzmarkt“,

„Obere Allee“,

„Ziegeleiweg“,

„Neustädter Kirchplan“

„Gerbergasse“

und auf Parkplätzen

„An der Mauer“,

„Dr.-Moritz-Mitzenheim-Straße“,

„Geschwister-Scholl-Straße“

-

pro Monat

4,00 €

-

pro Jahr

48,00 €

 — 

6.

Neuausstellung/Duplikat aufgrund

Verlustes von Ausnahmegenehmigungen

-

einmalig

10,00 €

 — 

7.

Gebührenzuschlag bei kurzfristiger Antragsstellung

-

zusätzliche 10,00 € werden erhoben,

wenn die Antragsstellung nicht 10 Tage vorher erfolgt