Abschnitt I
- Parkgebühren -
Rechtsgrundlagen:
Aufgrund des § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) und des § 1 Nr. 1 der Verordnung des Landes Thüringen zur Übertragung von Ermächtigungen und Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13.02.2007 (GVBl. 2007, 11) in der jeweils gültigen Fassung, hat die Stadt Hildburghausen nachstehende Parkgebührenordnung erlassen.
§ 1
Geltungsbereich
Für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Hildburghausen werden, soweit die Parkflächen mit Parkscheinautomaten ausgestattet oder anderer Vorrichtungen oder Einrichtungen, die zur Überwachung der Parkzeit zulässig sind, Parkgebühren erhoben.
(1) Um die Nutzung des Parkraumes auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten, werden Gebühren nach Maßgabe der §§ 2 und 4 der Verordnung festgesetzt.
(2) Zu den gebührenpflichtigen Parkflächen im Stadtgebiet zählen die nachfolgend genannten öffentlichen Verkehrsflächen.
| 1. | Parkplatz „Obere Allee / Polizeiinspektion” |
| 2. | Parkplatz „An der Mauer / Clara-Zetkin-Straße” und „Helenenstraße/Theater“ |
| 3. | Parkplatz „Dr.-Moritz-Mitzenheim-Straße“ (Alte Molkerei) |
| 4. | Parkplatz „Friedrich-Rückert-Straße” |
§ 2
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit dem Parken eines Fahrzeuges auf der Parkfläche werktags, jeweils in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr (Anlage 1) Gebührenschuldner ist, wer ein Fahrzeug auf der Parkfläche parkt.
(2) Soweit ein gültiger Behindertenparkausweis vorliegt, sind die betreffenden Inhaber gemäß StVO für 24 h von der Gebührenpflicht befreit.
(3) Fahrzeuge, die den besonderen Ansprüchen des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität (EmoG) entsprechen, sind für die Zeit des Ladevorganges auf entsprechend gekennzeichneten Stellplätzen von der Entrichtung der Parkgebühr befreit. Die maximale Zeit der Befreiung ist der Kennzeichnung des Stellplatzes zu entnehmen. Der Beginn des Ladevorgangs ist mit einer deutlich sichtbaren Parkscheibe zu belegen.
§ 3
Höhe der Parkgebühren
Die Parkgebühren betragen:
| 1. | Parkplatz „Obere Allee / Polizeiinspektion“ | |
| die ersten 20 Minuten sind gebührenfrei (Brötchentaste) | ||
| bis zu einer Parkzeit von 30 min | 0,50 € | |
| bis zu einer Parkzeit von 1 Std. | 1,50 € | |
| bis zu einer Parkzeit von 3 Std. | 2,50 € | |
| 2. | Parkplatz „An der Mauer / Clara-Zetkin-Straße“ und „Helenenstraße/Theater“ | |
| bis zu einer Parkzeit von 1 Std. | 1,50 € | |
| bis zu einer Parkzeit von 2 Std. | 2,50 € | |
| bis zu einer Parkzeit von 12 Std. bis max. 9.00 Uhr | 3,50 € | |
| Monatsticket | 25,00 € | |
| Sonderparkerlaubnis pro Jahr | 275,00 € | |
| Sonderparkerlaubnis (Schüler) pro Schulhalbjahr | 80,00 € | |
| Sonderparkerlaubnis (Schüler) pro Schuljahr | 150,00 € | |
| 3. | Parkplatz „Dr.-Moritz-Mitzenheim-Straße“ (Alte Molkerei) | |
| bis zu einer Parkzeit von 12 Std. bis max. 9.00 Uhr | 2,00 € | |
| Monatsticket | 25,00 € | |
| Sonderparkerlaubnis pro Jahr | 275,00 € | |
| Sobald eine Instandsetzung des Parkplatzes erfolgt, werden die Parkgebühren angepasst. | ||
| 4. | Parkplatz „Friedrich-Rückert-Straße | |
| bis zu einer Parkzeit von 1 Std. | 1,50 € | |
| bis zu einer Parkzeit von 2 Std. | 2,50 € | |
| bis zu einer Parkzeit von 12 Std. bis max. 9.00 Uhr | 3,50 € | |
| Monatsticket | 25,00 € | |
| Sonderparkerlaubnis pro Jahr | 275,00 € | |
Abschnitt II
- Gebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr -
Rechtsgrundlagen:
Auf Grundlage des Thüringer Kommunalabgabengesetzes, des Thüringer Verwaltungskostengesetzes und der 13.Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 06.10.1993 (BGBl. I S. 1683) in der jeweils gültigen Fassung erlässt die Stadt Hildburghausen folgende Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
§ 4
Gebührenpflichtige Tatbestände
Die Stadt Hildburghausen erhebt für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfung und Untersuchung, Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage 2 beigefügten Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil der Satzung ist.
Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der aktuell gültigen Fassung.
Gebührenpflichtige Tatbestände nach dieser Verordnung sind die Sperrung des Verkehrs im Sinne des § 45 der Straßenverkehrsordnung und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Sinne des § 46 der Straßenverkehrsordnung.
§ 5
Gebührenfreiheit
Gebührenfrei sind Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Landkreise oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, caritative Einrichtungen sowie Schwerstbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde.
§ 6
Kostenschuldner
Kostenschuldner ist, wer Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen werden.
§ 7
Entstehung der Gebühr
Die Gebühr entsteht mit der Erteilung der Genehmigung oder Erlaubnis.
§ 8
Handwerkerkarte
Handwerksbetriebe und Unternehmen, die zur Berufsausübung auf ein Werkstatt- oder Servicefahrzeug angewiesen sind, haben die Möglichkeit, für diese Fahrzeuge pauschalierte oder kurzfristige ortsgebundene Ausnahmegenehmigungen zum kurzzeitigen Parken im eingeschränkten Haltverbot, auf Bewohnerparkplätzen, in Kurzzeitparkzonen ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Höchstparkdauer, in verkehrsberuhigten Bereichen und teilweise in Fußgängerzonen zu beantragen.
Die Erteilung einer kurzfristigen ortsgebundenen Ausnahmegenehmigung unter Einbeziehung der Fußgängerzone kommt lediglich in begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Reine Liefertätigkeiten sind davon nicht erfasst. Es muss ein gut sichtbarer Hinweis auf die Firmenanschrift, die Arbeitsstelle und die voraussichtliche Arbeitsdauer hinter der Windschutzscheibe angebracht werden.
§ 9
Soziale Dienste
Personen oder Organisationen, die eine größere Zahl hilfs- und pflegebedürftiger Menschen betreuen und aus diesem Grund auf die Benutzung ihres Kfz zur Durchführung ihrer Aufgaben angewiesen sind, haben die Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen zu beantragen.
§ 10
Erteilung der Genehmigung oder Erlaubnis
Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist 10 Tage vor Inanspruchnahme im Ordnungsamt der Stadtverwaltung abzugeben.
Bei Bearbeitung kurzfristigerer Antragstellungen wird ein Gebührenzuschlag erhoben. Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse im Sinne dieser Verordnung können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Genehmigungen bzw. Erlaubnisse sind mitzuführen und im Kraftfahrzeug sichtbar auszulegen.
§ 11
Zuwiderhandlung
Bei Verstoß gegen diese Verordnung findet der Bußgeldkatalog im Sinne des § 26 a des Straßenverkehrsgesetzes Anwendung.
Abschnitt III
- In-Kraft-Treten -
§ 12
In-Kraft-Treten
Diese Gebührenordnung tritt zum 27.04.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 01.03.2016, inklusive Änderung vom 13.02.2020 außer Kraft.
Hildburghausen, den 28.04.2023
Knittel
Beigeordneter
Stadt Hildburghausen
Anordnung zur Parkzeitbegrenzung
Gebührenpflichtiges Parken:
| Zeit: | werktags 07.00 Uhr - 18.00 Uhr | Höchstparkdauer: |
| - | Parkplatz „Obere Allee / Polizeiinspektion“ | — 3 Stunden |
| - | Parkplatz „An der Mauer“ | — 12 Stunden |
| - | Parkplatz „Dr.-Moritz-Mitzenheim-Straße“ (Alte Molkerei) | — 12 Stunden |
| - | Parkplatz „Friedrich-Rückert-Straße“ | — 12 Stunden |
| - | Parkplatz „Geschwister-Scholl-Straße“ | — 12 Stunden |
Gebührenverzeichnis für Maßnahmen im Straßenverkehr
| 1. | Anordnungen nach § 45 (6) StVO über Maßnahmen der Unternehmen an Arbeitsstellen |
| 1.1 | Teilsperrungen bzw. Absperrmaßnahmen mit geringem Ausmaß |
| 1 Tag | 15,00 € |
| bis 1 Woche | 20,00 € |
| 1 bis 2 Wochen | 25,00 € |
| 2 bis 4 Wochen | 35,00 € |
| bis 2 Monate | 50,00 € |
—
| 1.2 | Absperrmaßnahmen mit Umleitung des Verkehrs sowie Maßnahmen umfangreicher Art mit schwierigen Verkehrslenkungsregelungen oder Umleitungen ohne bzw. mit Vorortbesichtigungen, mit häufiger Kontrolltätigkeit nach zeitlicher Staffelung |
| Halbseitige Sperrungen | ohne Ortstermin | mit Ortstermin |
| bis 1 Woche | 25,00 € | 35,00 € |
| 1 bis 2 Wochen | 35,00 € | 45,00 € |
| 2 bis 4 Wochen | 40,00 € | 50,00 € |
| 4 bis 8 Wochen | 60,00 € | 65,00 € |
| 8 bis 12 Wochen | 80,00 € | 85,00 € |
| 3 bis 6 Monate | 100,00 € | 120,00 € |
| 6 bis 12 Monate | 175,00 € | 200,00 € |
Vollsperrungen
| bis 1 Woche | 40,00 € | 50,00 € |
| 1 bis 2 Wochen | 50,00 € | 60,00 € |
| 2 bis 4 Wochen | 60,00 € | 80,00 € |
| 4 bis 8 Wochen | 80,00 € | 100,00 € |
| 8 bis 12 Wochen | 100,00 € | 120,00 € |
| 3 bis 6 Monate | 150,00 € | 180,00 € |
| 6 bis 12 Monate | 200,00 € | 250,00 € |
—
| 1.3 | Ergänzungen oder Änderungen der Anordnungen (entsprechend Aufwand) |
| Teilsperrung | 10,00 bis 20,00 € |
| Halbseitige Sperrung | 20,00 bis 35,00 € |
| Vollsperrung | 25,00 bis 40,00 € |
—
| 1.4 | Verlängerungen |
| bis 1 Woche | 20,00 € |
| 1 bis 2 Wochen | 25,00 € |
| 2 bis 4 Wochen | 35,00 € |
| 4 bis 8 Wochen | 50,00 € |
| 8 bis 12 Wochen | 75,00 € |
—
| 1.5 | Anordnungen nach § 45 Abs. 3 über die Anbringung von Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen |
| bis 1 Woche | 15,00 € |
| 1 bis 2 Wochen | 20,00 € |
| 2 bis 4 Wochen | 25,00 € |
| 4 bis 8 Wochen | 35,00 € |
—
| 2. | Veranstaltungen, für die eine Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden soll (§ 29 Abs. 2 StVO) |
| Veranstaltungen kleineren Umfanges | 20,00 € |
| Veranstaltungen mittleren Umfanges | 35,00 € |
| Großveranstaltungen | 50,00 € |
| örtliche radsportliche Veranstaltungen | 40,00 € |
—
Ausnahmen von einer Vorschrift der StVO
| 3. |
| - | Die Mindestgebühr beträgt nachfolgend stets | 10,20 € |
| 3.1 | an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 I StVO) | |
| - | pro Woche | 10,20 € |
| - | pro Monat | 25,00 € |
| - | pro Jahr (Handwerker, soziale Dienste im Rahmen ihrer Tätigkeit) | 110,00 € |
—
| 3.2 | von Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftszeichen (§ 41 StVO) oder Richtzeichen (§ 42 StVO) erlassen sind |
| a) | Zeichen 242 - Fußgängerbereich - | |
| - | pro Tag | 10,20 € |
| - | pro Woche | 25,00 € |
| - | pro Monat | 50,00 € |
| b) | Zeichen 286 - eingeschränktes Halteverbot - | |
| - | pro Woche | 10,20 € |
| - | pro Monat | 25,00 € |
| - | pro Jahr | 150,00 € |
| bei Verlängerung | ||
| - | jede weitere Woche | 15,00 € |
| - | jeder weitere Monat | 30,00 € |
| c) | Zeichen 314 mit Zusatzschild 1040/32 - Parkplatz in Verbindung mit Parkscheibe - | |
| Überschreiten der Höchstparkzeit ohne Parkscheibe | ||
| oder Zeichen 314 mit Zusatzschild 1020/32 - Parken mit Anwohnerparkausweis - ohne Anwohnerparkausweis | ||
| oder Zeichen 325 - Parken im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb gekennzeichneter Flächen | ||
| - | pro Woche | 15,00 € |
| - | pro Monat | 30,00 € |
| - | pro Jahr | 175,00 € |
| bei Verlängerung | ||
| - | jede weitere Woche | 17,00 € |
| - | jeder weitere Monat | 33,00 € |
| d) | Ausnahme von mehr als ein bis drei Vorschriftzeichen oder Richtzeichen (3.1. und 3.2.a -c) | |
| - | pro Monat | 50,00 € |
| - | pro Jahr | 250,00 € |
| e) | Ausnahme von mehr als drei Vorschriftzeichen oder Richtzeichen (3.1. und 3.2.a -c) | |
| - | pro Monat | 50,00 € |
| - | pro Jahr | 300,00 € |
| bei Verlängerung | ||
| - | jeder weitere Monat | 55,00 € |
| f) | Für Handwerker gilt eine reduzierte Gebühr für Ausnahmegenehmigungen für die unter 3.2.b) und c) aufgeführten Ausnahmen | |
| - | pro Jahr | 150,00 € |
| f) | Für soziale Dienste gilt eine reduzierte Gebühr für Ausnahmegenehmigungen für die unter 3.2.b) und c) aufgeführten Ausnahmen | |
| - | pro Jahr | 50,00 € |
—
| 4. | Sonstige Ausnahmegenehmigungen (z.B. Umzüge) | |
| - | pro Woche | 10,20 € |
| bei Verlängerung | ||
| - | jede weitere Woche | 15,00 € |
—
| 5. | Anwohnerparkausweise | |
| in den als Anwohnerparkbereich gekennzeichneten Gebieten im Stadtgebiet | ||
| „Obere und Untere Braugasse“, | ||
| „Rathausgasse“, | ||
| „Salzmarkt“, | ||
| „Obere Allee“, | ||
| „Ziegeleiweg“, | ||
| „Neustädter Kirchplan“ | ||
| „Gerbergasse“ | ||
| und auf Parkplätzen | ||
| „An der Mauer“, | ||
| „Dr.-Moritz-Mitzenheim-Straße“, | ||
| „Geschwister-Scholl-Straße“ | ||
| - | pro Monat | 4,00 € |
| - | pro Jahr | 48,00 € |
—
| 6. | Neuausstellung/Duplikat aufgrund Verlustes von Ausnahmegenehmigungen | |
| - | einmalig | 10,00 € |
—
| 7. | Gebührenzuschlag bei kurzfristiger Antragsstellung |
| - | zusätzliche 10,00 € werden erhoben, wenn die Antragsstellung nicht 10 Tage vorher erfolgt |