Gemäß § 1 Abs. 1 des Thüringer Schiedsstellengesetzes (ThürSchStG) haben die Gemeinden Schiedsstellen zur Durchführung von Schlichtungsverfahren einzurichten und zu unterhalten. Hierzu bedarf es eines Schiedsmannes oder einer Schiedsfrau sowie einer ständigen Vertretung. Die Schiedspersonen müssen für das Amt geistig, körperlich und persönlich geeignet sein. Die Wahl erfolgt durch den Gemeinderat auf eine Dauer von fünf Jahren und muss durch den Direktor des Amtsgerichts bestätigt werden.
Wahlvorschläge sind bis zum 30.09.2024 schriftlich im Ordnungsamt der Stadt Hildburghausen, Clara-Zetkin-Str. 3, 98646 Hildburghausen einzureichen.
gez. Petter
Ordnungsamtsleiter
Wie die Meisten wissen, ist es in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September untersagt Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölz abzuschneiden oder anderweitig zu beseitigen.
Nichtsdestotrotz muss die Verkehrssicherheit auf den Straßen und Gehwegen gewährleistet sein. Deshalb ist es wichtig, das sogenannte Lichtraumprofil freizuhalten, um Verletzungen oder Sachschäden vorzubeugen.
Zu diesem Zweck ist es gestattet auch während der Vogelschutzzeit „schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses und zur Gesunderhaltung von Bäumen“ durchzuführen, so § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, welche an öffentliche Straßen angrenzen, sind gemäß Thüringer Straßengesetz verpflichtet derartige Schnitte durchzuführen, um ihre Mitbürgerinnen und Mitbürger zu schützen.
Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kann die Stadt als zuständige Ordnungsbehörde den Schnitt auf Kosten des Verpflichteten durchführen lassen, wobei auch Verwaltungsgebühren anfallen.
In diesem Zuge sollten auch Verunreinigungen, Wildwuchs und Laub von der Straße bzw. dem Gehweg entfernt werden. Zuwiderhandlungen können gemäß der städtischen Straßenreinigungssatzung mit einem Bußgeld geahndet werden.
Aus gegebenem Anlass möchten wir die Bürgerinnen und Bürger darauf hinweisen, dass die Fällung von Bäumen mit einem Stammumfang von mindestens 50cm stets genehmigungspflichtig ist - auch außerhalb der Vogelschutzzeit. Die Schädigung von bzw. das Unterlassen von notwendigen Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen ist ausnahmslos ordnungswidrig. Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 € gemäß Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG).
Genehmigungen und Auskünfte erhalten Sie bei der Stadt Hildburghausen als zuständiger Verwaltungsbehörde für den Vollzug der Baumschutzsatzung.
Ab dem 19. September 2024 können Bürgerinnen und Bürger die Meldebehörde jeden Donnerstag ohne vorherige Terminvereinbarung aufsuchen. Es wird darauf hingewiesen, dass an diesen Tagen keine Termine mehr vergeben werden können und daher unter Umständen mit erhöhten Wartezeiten zu rechnen ist. Der letzte Einlass erfolgt um 18:00 Uhr.
Der Umstieg erfolgt, um die Erreichbarkeit der Meldestelle für unsere Bürgerinnen und Bürger zu verbessern und auch die kurzfristige Bearbeitung von Anträgen zu ermöglichen.
Bitte informieren Sie sich rechtzeitig, wann Sie neue Personaldokumente beantragen müssen oder welche Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Anliegens benötigt werden. Nähere Informationen erhalten Sie unter www.hildburghausen.de > Öffnungszeiten > Online-Terminvergabe > Informationen zur Leistung.
An den übrigen Wochentagen (Mo, Di, Mi, Fr) ist eine Terminvereinbarung per Telefon oder auf unserer Internetseite weiterhin zwingend erforderlich!
Mit Urteil vom 06. Juni 2024 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass der Ermessensspielraum der Kommunen bei sogenanntem Gehwegparken im Gegensatz zu anderen Verstößen im ruhenden Verkehr beschränkt ist. Hierbei erkannte das Gericht einen Anspruch auf behördliches Einschreiten, um die Nutzbarkeit der Gehwege zu gewährleisten. Städte und Gemeinden sollen hierbei die am stärksten betroffenen Stellen priorisieren.
Nachdem die Kommunen durch das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) auf diese neue Rechtsprechung hingewiesen wurden, möchten wir die Bürgerinnen und Bürger noch einmal über die Ordnungswidrigkeit des Gehwegparkens informieren.
Verbotswidrig auf einem Gehweg zu parken zieht ein Bußgeld von mindestens 55 € nach sich. Parken Sie länger als eine Stunde auf dem Gehweg oder werden andere Personen durch Ihren Verstoß behindert oder gefährdet, kann sich dies auf bis zu 80 € erhöhen und sogar zu einem Punkt im Fahreignungsregister führen. Auch das Halten auf dem Gehweg ist untersagt.
Wir bitten daher die Verkehrsteilnehmerinnen und -Teilnehmer sich an die geltenden Verkehrsregeln zu halten und auch auf die Belange von Fußgängern Rücksicht zu nehmen. Verkehrsordnungswidrigkeiten im Gehwegbereich werden aktiv geahndet.