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Blickpunkt Schwalbach
Ausgabe 10/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Schwalbach am 09. Juni 2024

für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Schwalbach am 09. Juni 2024

Gemäß §§ 22, 23, 24 und 76 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I S 127), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 828) in Verbindung mit §§ 18, 19 und 104 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 171), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. September 2023 (Amtsbl. I S. 878) fordere ich hiermit die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen sowie Einzelpersonen auf, Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Schwalbach am 09. Juni 2024 in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage 11 a bzw. Anlage 11 b zur KWO bis spätestens am 66. Tag vor der Wahl, 04. April 2024, 18.00 Uhr, bei dem Gemeindewahlleiter in 66773 Schwalbach, Hauptstraße 92, Rathaus (Zimmer 2.09) einzureichen.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 04. April 2024 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.

Gemäß § 76 Abs. 1 KWG können Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag, der nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten darf, einreichen.

Die Bewerberin oder der Bewerber ist in geheimer Abstimmung in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebietes zu wählen. Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe angeben. § 22 Abs. 2, die §§ 23, 24, 24 a und 25 KWG gelten entsprechend.

Nach § 24 Abs. 6 KWG sollen in jedem Wahlvorschlag eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung hat persönlich und handschriftlich zu erfolgen. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerber ist zulässig. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung.

Gemäß § 76 Abs. 2 KWG können Wahlvorschläge auch von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers ist nach dem Muster der Anlage 11b KWO einzureichen und vom Bewerber persönlich und handschriftlich zu unterschreiben.

Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers trägt dessen Familiennamen.

Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers kann von drei Wahlberechtigten unterschrieben werden; in dem Wahlvorschlag kann eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden.

Nach § 104 KWO sind mit den Wahlvorschlägen in einfacher Ausfertigung einzureichen:

1.

die Bewerberin oder der Bewerber muss ihrer oder seiner Benennung im Wahlvorschlag schriftlich zustimmen und dabei die Versicherung abgeben, dass sie oder er als Bürgermeisterin oder Bürgermeister jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zustimmung und Versicherung sind nach dem Muster der Anlage 13 KWO, soweit sie nicht bereits im Wahlvorschlag der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers enthalten sind, zu erklären.

2.

Eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung, dass die Bewerberin oder der Bewerber am Tage der Wahl die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament erfüllt, nach dem Muster der Anlage 14 KWO, bei Unionsbürgern zusätzlich die Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 14 a KWO, einzureichen.

3.

Dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist die Niederschrift über die Benennung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 KWO und die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 16 KWO beizufügen.

Auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in § 24 KWG und § 19 und 104 KWO wird hingewiesen.

II.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl kein Sitz im Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der Gemeinderatsmitglieder. Dies sind für die Gemeinde Schwalbach 99 Wahlberechtigte.

Der Unterstützung des Wahlvorschlages einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.

Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers bedarf ebenfalls der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der Gemeinderatsmitglieder, dies sind 99 Wahlberechtigte.

Wahlberechtigte, die den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe oder einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers unterstützen, haben sich dazu bis spätestens 04. April 2024, 18.00 Uhr, persönlich in ein im Rathaus Schwalbach, Hauptstraße 92, 1. Etage, Zimmer 2.01, für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Verzeichnis einzutragen.

Die Unterstützungsverzeichnisse liegen von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tag bis zum 04. April 2024, 18.00 Uhr, zur Eintragung auf.

Die Eintragung ist während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags, mittwochs und donnerstags von 8.30 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, sowie dienstags von 8.30 bis 12.30 Uhr und freitags von 8.30 - 13.30 Uhr) sowie an den letzten vier Samstagen vor Ablauf der Frist, also am 09. März, 16. März, 23. März sowie am 30. März von 9.00 bis 12.00 Uhr, und am 04. April 2024 bis 18.00 Uhr, möglich.

Das Unterstützungsverzeichnis kann auch von Wahlbewerbern unterzeichnet werden.

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Zurückziehung einer auf dem Unterstützungsverzeichnis geleisteten Unterschrift nach dem 04. April 2024 ist unwirksam.

Auf die Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Auflage eines Unterstützungsverzeichnisses sowie über die Eintragung in ein Unterstützungsverzeichnis in § 22 Abs. 2 KWG und § 17 KWO wird hingewiesen.

Wird bis zum 04. April 2024, 18.00 Uhr, keine gültige Bewerbung eingereicht, findet die Wahl nicht statt und in diesem Fall wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt.

Schwalbach, 22. Januar 2024
Die Gemeindewahlleiterin
Heinen
Erste Beigeordnete