Nach § 5 des Europawahlgesetzes –EuWG- und § 9 des Kommunalwahlgesetzes –KWG- habe ich für jeden Wahlbezirk in der Gemeinde Schwalbach einen Wahlvorstand zu bilden.
Die Mitglieder des Wahlvorstandes für die Europawahl werden zugleich zu Mitgliedern des Wahlvorstandes für die Kommunalwahlen berufen.
Im Wahlgebiet sind 11 allgemeine Wahlbezirke
| 1 bis 3 | im Gemeindebezirk Elm |
| 4 bis 6 | im Gemeindebezirk Hülzweiler |
| 7 bis 11 | im Gemeindebezirk Schwalbach |
und sieben Briefwahlbezirke gebildet.
Den Wahlvorständen obliegen Aufgaben der Europawahl und der Kommunalwahlen.
Die Wahlvorstände bestehen aus der Wahlvorsteherin/dem Wahlvorsteher, ihrer/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter und drei bis sieben Wahlberechtigten der Gemeinde Schwalbach als Beisitzerinnen/Beisitzer. Die Beisitzerinnen/Beisitzer sollen möglichst in dem Wahlbezirk wohnen, für den der Wahlvorstand gebildet wird.
Bei der Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer sind die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Ich fordere hiermit die in der Gemeinde Schwalbach vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, Wahlberechtigte als Beisitzer für die Bildung von 18 Wahlvorständen zu benennen.
Die Vorschläge sind bis spätestens 20. Februar 2024 bei mir einzureichen.