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Blickpunkt Schwalbach
Ausgabe 30/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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2. Nachtrag alle Änderungen

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.01.2023 (Amtsbl. I S. 204) und des § 8 des Gesetzes Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG -) vom 22.01.2021 (Amtsbl. I S. 226, 992), geändert durch Artikel 140 des Gesetzes vom 08.12.2021 (Amtsbl. I S. 2629) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schwalbach in seiner Sitzung am 29.06.2023 folgenden 2. Nachtrag zur Satzung der Gemeinde Schwalbach über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) beschlossen:

2. Nachtrag zur Neufassung der Satzung der Gemeinde Schwalbach über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung)

Inhaltsverzeichnis:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Geltungsbereich

§ 2 - Friedhofszweck

§ 3 - Bestattungsbezirke

§ 4 - Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 - Öffnungszeiten

§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 - Gewerbetreibende

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 - Allgemeines

§ 9 - Beschaffenheit von Särgen und Urnen

§ 10 - Ausheben der Gräber

§ 11 - Ruhezeit

§ 12 - Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 - Allgemeines

§ 14 - Reihengrabstätten

§ 15 - Wahlgrabstätten/Familiengrabstätten

§ 15a Grüfte

§ 16 - Rasengräber und Urnenrasengräber

§ 17 - Beisetzung von Aschen

§ 18 - Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 20 - Wahlmöglichkeit

VI. Grabmale

§ 21 - Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 22 - Zustimmungserfordernis

§ 23 - Standsicherheit der Grabmale

§ 24 - Unterhaltung

§ 25 - Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 - Allgemeines

§ 27 - Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 28 - Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

§ 29 - Vernachlässigung

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 30 - Benutzung der Leichenhalle

§ 31 - Trauerfeiern

IX. Schlussvorschriften

§ 31 a - Ausnahmen

§ 32 - Alte Rechte

§ 33 - Haftung

§ 34 - Gebühren

§ 35 - Zwangsmaßnahmen

§ 36 - Ordnungswidrigkeiten

§ 37 - Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Schwalbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a)

Friedhof im Gemeindebezirk Elm (Friedhof Derlen),

b)

Friedhof im Gemeindebezirk Elm (Friedhof Sprengen),

c)

Friedhof im Gemeindebezirk Hülzweiler,

d)

Friedhof im Gemeindebezirk Schwalbach (Zentralfriedhof),

e)

Friedhof im Gemeindebezirk Schwalbach (Friedhof Griesborn),

f)

ev. Friedhof im Gemeindebezirk Schwalbach, Kasholzer Wald und

g)

Friedhof im Gemeindebezirk Schwalbach (Friedhof Papiermühle).

§ 2 Friedhofszweck

(1)

Die Friedhöfe der Gemeinde Schwalbach sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Schwalbach. Sie dienen der Bestattung und erfüllen aufgrund ihrer gärtnerische Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

(2)

Bestattet werden

a)

alle Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Schwalbach waren,

b)

verstorbene Verwandte von Einwohnern der Gemeinde Schwalbach in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde Schwalbach gewohnt haben, bei denen aber eine Bestattung in der Gemeinde Schwalbach sachgerecht begründet werden kann,

c)

alle in der Gemeinde Schwalbach verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz und

d)

alle Personen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen.

Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung.

§ 3 Bestattungsbezirke

(1)

Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a)

Bestattungsbezirk des Friedhofs Elm-Derlen. Er umfasst das Gebiet, das durch die Püttlinger Straße, die Gatterstraße und die Kreppgartenstraße begrenzt wird.

b)

Bestattungsbezirk des Friedhofs Elm-Sprengen. Er umfasst das Gebiet, das durch die Straße „In der Weiherdell“ östlich begrenzt wird.

c)

Bestattungsbezirk des Friedhofs Hülzweiler. Er umfasst das Gebiet, das durch die Straße „Zum Schützenberg“, die Feldstraße und die Friedenstraße begrenzt wird.

d)

Bestattungsbezirk des Zentralfriedhofs Schwalbach. Er umfasst das Gebiet, das durch die Schillerstraße, die Straßen „Im Pfaffenacker“ und „Am Hohberg“ sowie die Vier-Winde-Straße begrenzt wird.

e)

Bestattungsbezirk des Friedhofs Schwalbach-Griesborn. Er umfasst das Gebiet, das durch die Kirchbergstraße, die Straße „Am Howatt“ und die Pastor-Thielen-Straße begrenzt wird.

f)

Bestattungsbezirk des ev. Friedhofs Schwalbach, Kasholzer Wald. Er umfasst das Gebiet, das durch die Schillerstraße und den Kasberg begrenzt wird.

g)

Bestattungsbezirk des Friedhofs Schwalbach-Papiermühle. Er umfasst das Gebiet, das durch Kreisstraße und die Straßen „Am Römerbrunnen“ und „Hinter Kasholz“ begrenzt wird.

(2)

Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bezirks bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1)

Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2)

Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen und dem zuständigen Ministerium anzuzeigen.

(3)

Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4)

Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5)

Vor Ablauf der Ruhezeiten dürfen Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen nur mit Ausnahmegenehmigung des zuständigen Ministeriums als Aufsichtsbehörde entwidmet werden, wenn an einer Nutzung des Friedhofsgeländes zu anderen Zwecken ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.

(6)

Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1)

Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2)

Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1)

Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.

(2)

Kinder unter 8 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten.

(3)

Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und solche Fahrzeuge, die als Transportmittel für besonders schwere oder besonders sperrige Gegenstände für die Grabherrichtung zwingend benötigt werden. Bei Fahrten auf dem Friedhof ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. Das Abstellen von Fahrzeugen abseits der befestigten Flächen und Wege ist untersagt.

b)

Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen Arbeiten auszuführen,

d)

die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video –und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken

e)

Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f)

Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten, soweit sie nicht als Wege dienen, unberechtigt zu betreten,

h)

zu lärmen und zu spielen, zu essen und Alkohol zu trinken sowie zu lagern,

i)

Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde

(4)

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5)

Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Arbeitstage vorher anzumelden.

§ 7 Gewerbetreibende

(1)

Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2)

Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a)

in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b)

selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c)

eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.

(3)

Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid.

(4)

Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5)

Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen, spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(6)

Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, die von der Friedhofsverwaltung genehmigt wurden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7)

Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(8)

Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Saarlandes abgewickelt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

(1)

Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Sterbebescheinigung, Bestattungserlaubnis oder Einäscherungsgenehmigung) beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2)

Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung unter Berücksichtigung der auf den Friedhöfen festgelegten Bestattungsintervalle im Benehmen mit den Angehörigen fest. Bestattungen sollen in der Regel spätestens am 10. Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(3)

Bestattungen erfolgen grundsätzlich nur an Werktagen während den Dienstzeiten der Gemeinde. Darüber hinaus können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen auch außerhalb der Dienstzeiten, an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. Die hiermit verbundenen zusätzlichen Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.

(4)

Mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung können eine Wöchnerin mit ihrem Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter einem Jahr zusammen in einem Sarg beigesetzt werden.

§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1)

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Särge aus Tropenholz dürfen nur aus Holzarten mit CITES-Bescheinigung nach dem Washingtoner Artenschutzabkommen hergestellt sein. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(2)

Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3)

Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(4)

Urnen (Über- und Schmuckurnen) müssen aus 100 % biologisch, abbaubaren Materialien bestehen. Vor der Beisetzung ist der Friedhofsverwaltung die Bio- Zertifizierung nach zu weisen. Es dürfen grundsätzlich nur Urnen bis max. 0,30 m Höhe, 0,25 m Durchmesser und einem Gewicht bis max. 1,5 kg verwendet werden. Auf schriftlichen Antrag kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.

(5)

Von der Sargpflicht können diejenigen entbunden werden, deren religiöse Glaubensüberzeugung eine Sargbestattung nicht erlaubt, solange keine gravierenden medizinischen bzw. polizeilichen Gründe eine Sargbestattung erforderlich machen. In den Fällen der sarglosen Bestattung ist der Leichnam bis zur Grabstelle in einem verschlossenen Sarg zu transportieren.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1)

Die Gräber werden von der Gemeinde oder im Auftrag der Gemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.

(2)

Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3)

Bei Tiefengräbern beträgt die Tiefe des Grabes bei der Erstbelegung von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges 1,60 m, bei Zweitbelegung wie Absatz (2).

(4)

Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(5)

Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Abdeckplatten, Fundamente, oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11 Ruhezeit

1.

Die Ruhezeit für alle Leichen beträgt 20 Jahre, bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 15 Jahre.

2.

Die Ruhezeit für die Asche Verstorbener beträgt 15 Jahre.

3.

Die Ruhezeit für Totgeburten beträgt 15 Jahre.

§ 12 Umbettungen

(1)

Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2)

Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Ortspolizeibehörde. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Gemeindegebiets nicht zulässig. § 4 Abs. 6 bleibt unberührt.

(3)

Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. Treten nach Ablauf der Ruhezeit bei einer Wiederbelegung Überreste menschlicher Leichen oder Aschen Verstorbener zutage, so sind sie an geeigneter Stelle des Friedhofes wieder anonym der Erde zu übergeben.

(4)

Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten (§ 26 Abs. 3), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 29 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. § 33 Saarländisches Bestattungsgesetz ist zu beachten.

(5)

Alle Umbettungen dürfen nur unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung durch ein hierfür zugelassenes Institut oder durch die Friedhofsverwaltung selbst durchgeführt werden. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6)

Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

(7)

Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8)

Die Ausgrabung von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

(1)

Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Schwalbach. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2)

Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten)

b)

Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten)

c)

Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten) als Rasengrabstätten (außer Friedhof Papiermühle und Friedhof Kasholzer-Wald)

d)

1-stellige Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten) als Rasengrabstätten (außer Friedhof Papiermühle und Friedhof Kasholzer-Wald)

e)

Urnenreihengrabstätten (Urneneinzelgrabstätten)

f)

Urnenwahlgrabstätten (Urnenfamiliengrabstätten)

g)

Urnenreihengrabstätten (Urneneinzelgrabstätten) im anonymen Grabfeld (nur Zentralfriedhof Schwalbach, Friedhof Hülzweiler und Friedhof Derlen)

h)

Urnenrasengrabstätten (außer Friedhof Papiermühle und Friedhof Kasholzer-Wald)

i)

Urnenstelen als Urnenwahlgrabstätten

j)

Grüfte (nur Friedhof Griesborn)

k)

Baumgrabstätten als Urnenwahlgrabstätten

l)

Ehrengrabstätten

(3)

Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4)

Der Ersterwerb der in Absatz 2 aufgeführten Grabstätten ist grundsätzlich erst bei Eintritt eines Beisetzungsfalles möglich.

§ 14 Reihengrabstätten

(1)

Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.

(2)

Es werden eingerichtet:

a)

Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber)

b)

Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

(3)

In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4)

In eine belegte Reihengrabstätte kann die Beisetzung einer Totgeburt oder die Beisetzung einer Urne vorgenommen werden, wenn die Ruhezeit der Totgeburt oder der Urne die Ruhezeit des zuerst Beigesetzten nicht überschreitet.

(5)

Eine Verlängerung der Ruhezeit bei einer Zweitbelegung (Urne, Totgeburt) bzw. ein Wiedererwerb nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich.

(6)

Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen ist nach Ablauf der Ruhezeiten 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

(7)

Das Ausmauern von Reihengrabstätten ist nicht zulässig.

§ 15 Wahlgrabstätten/Familiengrabstätten

(1)

Wahl-/Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

(2)

Wahl-/Familiengrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Beisetzungen übereinander zulässig.

(3)

Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(4)

Nach Ablauf der Nutzungszeit von 20 Jahren kann das Nutzungsrecht ohne Vorliegen eines Beisetzungsfalles maximal für weitere 20 Jahre, nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der fälligen Gebühr wieder erworben werden (Wiedererwerb). Der Antrag muss spätestens 6 Monate nach Ende der Nutzungszeit bei der Gemeinde gestellt werden. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, auf den Ablauf der Nutzungszeit hinzuweisen.

(5)

Die Gemeinde kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 4 beabsichtigt ist.

(6)

Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn deren Ruhefrist die Ruhefrist der vorhandenen Bestattung nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht nach § 15 Abs. 1 mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit gegen Zahlung der fälligen Gebühr verlängert wird.

(7)

Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die volljährigen Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,

a)

die Ehefrau / der Ehemann

b)

die Partnerin / der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

c)

die Kinder

d)

die Eltern

e)

die Geschwister oder Halbgeschwister

f)

die Großeltern

g)

die Enkelkinder

h)

die Partnerin / der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 Nummer 3 b in Verbindung mit Absatz 3a des Zweites Buches Sozialgesetzbuch Innerhalb der einzelnen Gruppen c), e) und g) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(8)

Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(9)

Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10)

Abs. 7 gilt in den Fällen der Absätze 8 und 9 entsprechend.

(11)

Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(12)

Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(13)

Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(14)

Das Ausmauern von Wahl-/Familiengrabstätten ist nicht zulässig.

§ 15a Grüfte

(1)

Grüfte sind gemauerte bzw. betonierte unterirdische Grabkammern mit Platz für maximal vier Särge.

(2)

Für Grüfte bzw. Gruftneubauten kann auf Antrag auf dem Friedhof Griesborn, sofern es die Kapazitäten zulassen, ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren verliehen werden.

(3)

Bei Gruftneubauten sind rechtzeitig vor Baubeginn alle Planungsunterlagen der Gemeinde Schwalbach vorzulegen. Der Baubeginn ist erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Gemeinde Schwalbach möglich. Der Antragsteller baut die Gruft als Bauherr auf eigene Gefahr und Kosten

(4)

Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5)

Nach Ablauf der Nutzungszeit von 20 Jahren kann das Nutzungsrecht ohne Vorliegen eines Beisetzungsfalles für weitere 20 Jahre, nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der fälligen Gebühr wieder erworben werden (Wiedererwerb). Der Antrag muss spätestens 6 Monate nach Ende der Nutzungszeit bei der Gemeinde gestellt werden. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, auf den Ablauf der Nutzungszeit hinzuweisen.

(6)

Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahl-/Familiengrabstätten auch für Grüfte.

(7)

Die Bund-Länder-Vereinbarung vom 05.12.2018 über den „Erhalt der Gräber der unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verfolgten Sinti und Roma“ ist zu berücksichtigen.

§ 16 Rasengräber und Urnenrasengräber

(1)

Auf den Friedhöfen der Gemeinde Schwalbach, mit Ausnahme der Friedhöfe Papiermühle und Kasholzer Wald, werden Rasengräber als Einzelgräber, einstellige Familiengräber (Tiefgräber) und Urnenrasengräber ausgewiesen.

(2)

Rasengräber werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden bzw. des Nutzungsrechtes abgegeben und der Reihe nach belegt.

(3)

In jedem Raseneinzelgrab darf nur eine Leiche bestattet werden. In eine belegte Reihengrabstätte kann die Beisetzung einer Urne vorgenommen werden, wenn deren Ruhezeit die Ruhezeit der vorhandenen Bestattung nicht überschreitet. Eine Verlängerung der Nutzungszeit bei einer Zweitbelegung bzw. ein Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungszeit sind nicht möglich.

(4)

In jedem Rasentiefengrab können gleichzeitig max. 2 Leichen übereinander und in jedem Urnenrasengrab gleichzeitig max. 2 Urnen bestattet werden. Während der Nutzungszeit darf eine Erd-/Urnenbestattung nur stattfinden, wenn deren Ruhezeit die Ruhezeit der vorhandenen Bestattung nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht gem. § 15 Abs. 6 mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist gegen Zahlung der fälligen Gebühr verlängert worden ist. Des Weiteren ist die Grabpflege für den entsprechenden Zeitraum gegen Zahlung der anteiligen Pflegekosten im Sinne des § 29 zu verlängern.

(5)

Nach Ablauf der Nutzungszeit von 20 Jahren kann das Nutzungsrecht an einem Rasentiefengrab ohne Vorliegen eines Beisetzungsfalles maximal für weitere 20 Jahre, nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der fälligen Gebühr für den Wiedererwerb und die Rasenpflege wiedererworben werden (Wiedererwerb). Der Antrag muss spätestens 6 Monate nach Ende der Nutzungszeit bei der Gemeinde gestellt werden. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, auf den Ablauf der Nutzungszeit hinzuweisen.

(6)

Die Gemeinde kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Rasengrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 4 beabsichtigt ist.

(7)

Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahl-/Familiengrabstätten auch für Rasengrabstätten.

§ 17 Beisetzung von Aschen

(1)

Aschen dürfen beigesetzt werden in

a)

Urnenreihengrabstätten

b)

Urnenwahl-/Familiengrabstätten

c)

anonymen Urnenreihengrabstätten

d)

Grabstätten für Erdbestattungen

e)

Wahl- und Ehrengrabstätten

f)

Urnenrasengrabstätten

g)

Urnenstelen

h)

Baumgrabstätten

(2)

Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können maximal zwei Aschen gleichzeitig beigesetzt werden.

(3)

Urnenwahl-/Urnenfamiliengrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Es können maximal vier Aschen gleichzeitig beigesetzt werden. Nach Ablauf der Nutzungszeit von 15 Jahren kann das Nutzungsrecht an einem Urnenfamiliengrab ohne Vorliegen eines Beisetzungsfalles maximal für weitere 15 Jahre, nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der fälligen Gebühr wieder erworben werden (Wiedererwerb). Der Antrag muss spätestens 6 Monate nach Ende der Nutzungszeit bei der Gemeinde gestellt werden. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, auf den Ablauf der Nutzungszeit hinzuweisen. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Urnenstelen und Baumgrabstätten eingerichtet werden. In Urnenstelen und Baumgrabstätten können max. 2 Urnen gleichzeitig beigesetzt werden. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn deren Ruhefrist die Ruhefrist der vorhandenen Bestattung nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht analog §15 Abs. 1 mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit gegen Zahlung der fälligen Gebühr verlängert wird

(4)

In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 cm mal 0,25 cm je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Flächen werden ausschließlich von der Gemeinde angelegt, instand gehalten und gepflegt. Eine individuelle Kennzeichnung der Beisetzungsstellen, z.B. mit Grabmalen, Tafeln, Grabschmuck etc. ist nicht erlaubt. Ein Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungszeit ist nicht möglich.

(5)

In einer vorhandenen Reihengrabstätte für Erdbestattungen dürfen die Aschenreste eines Verstorbenen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der Urne die Ruhezeit des zuerst Beigesetzten nicht überschreitet. In einer vorhandenen Wahl/Familiengrabstätte für Erdbestattungen können die Aschenreste von höchstens zwei Verstorbenen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der Urnen die Nutzungszeit der Grabstätte nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht analog §15 Abs. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit gegen Zahlung der fälligen Gebühr verlängert wird.

(6)

Urnenrasengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt werden und an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Es können maximal zwei Aschen gleichzeitig beigesetzt werden. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn deren Ruhefrist die Ruhefrist der vorhandenen Bestattung nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht analog §15 Abs. 1 mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit gegen Zahlung der fälligen Gebühr verlängert wird. Der Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungszeit ist nicht möglich. Urnenrasengrabstätten werden mit einem durch Randplatten abgegrenzten Pflanzstreifen von mindestens 40 cm bis 80 cm Tiefe und einer sich daran anschließenden Rasenfläche angelegt. Innerhalb des Pflanzstreifens werden die Grabmale fundamentiert.

(7)

Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahl-/Familiengrabstätten auch für Urnengrabstätten.

(8)

Urnenstelen sind Urnenwahlgrabstätten. Die Verschlussplatten von Urnenstelen dürfen nur in eingravierter Gold-Schrift Antiqua durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) beschriftet werden. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen. Auf die Verschlussplatte dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht werden. Das Anbringen von Bildnissen ist bis zu einer Größe von 10 x 8 cm, in ovaler Form möglich. Eingravierte Ornamente sind zulässig. Die Verschlussplatten der Stelenkammern bleiben im Besitz der Gemeinde. Sie werden zur Beschriftung dem Steinmetz ausgehändigt, wobei der jeweilige Schriftentwurf vorab mit der Gemeinde abzustimmen ist. Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Steinmetz, bzw. der Nutzungsberechtigte als Gesamtschuldner. Auf und an den Urnenstelen ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabausschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten nicht zugelassen. Die Urnenstelen sind vor unbefugtem Öffnen zu sichern.

(9)

Baumgrabstätten sind Urnenwahlgrabstätten in unmittelbarer Nähe von Bäumen. Für die Anlage von Baumgräbern werden von der Gemeinde Schwalbach geeignete Bäume ausgesucht oder neu gepflanzt. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde Schwalbach. Das Ablegen/Abstellen von Blumen und Gegenständen sowie das Anlegen von Pflanzbeeten sind nicht gestattet. Auf die Verschlussplatte der Erdröhre wird bei jeder Beilegung im oberen Bereich der Verschlussplatte eine passende Messingplatte in Form eines Kreisabschnitts befestigt. Auf die Messingplatte wird durch ein zugelassenes Fachunternehmen der Name des Verstorbenen und, falls gewünscht, das Geburts- und / oder Sterbejahr eingraviert. Das Messingschild für die erste Urne ist auf der rechten Seite und das Messingschild für die zweite Urne auf der linken Seite der Verschlussplatte anzubringen. Auf die Verschlussplatte dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht werden. Das Anbringen von Bildnissen ist nicht möglich. Die Verschlussplatten der Baumgräber bleiben im Besitz der Gemeinde.

§ 18 Ehrengrabstätten

(1)

Die Gemeinde Schwalbach kann Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, auf Beschluss des Gemeinderates nach Anhörung des Ortsrates im Todesfall eine Ehrengrabstätte zuerkennen. Die Ruhezeit ist grundsätzlich unbegrenzt. Sie kann auf Beschluss des Gemeinderates begrenzt werden.

(2)

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.

(3)

Auf Antrag und Kosten einer Kirchengemeinde können kirchliche Ehrengräber für Geistliche und Ordensleute, auch in mehrstelliger Gestaltung, angelegt werden, die von der Kirchengemeinde in Pflege zu nehmen sind. Sofern keine Aufgabe durch die Kirchengemeinde erfolgt, sollen sie eine unbeschränkte Liegezeit haben. In der Gestaltung sollen sie allgemeinen Grundsätzen unterliegen.

(4)

Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr gilt § 6a des BestattG.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1)

Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 21 und 27 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Maße der Grabstätten sind in Anlage 1 festgelegt. Die Standsicherheit orientiert sich an den Versetzrichtlinien des Bundesverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks sowie an der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) in der jeweils gültigen Fassung.

(2)

Die Verlegung von Trittplatten im Bereich der Grabstätten ist nicht gestattet. Sofern Trittplatten durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

(3)

Unzulässig ist auch:

a)

das Bepflanzen der Grabstätten mit Bäumen und stark wachsenden Sträuchern (wie Haselnuss, Flieder, Wachholder, u.ä.),

b)

das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

c)

das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten.

(4)

Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 19 und 26 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften des Absatz 2 und 3 im Einzelnen zulassen.

(5)

Grabsteine und Grabeinfassungen, die mittels ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden.

§ 20 Wahlmöglichkeit

(1)

Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2)

Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen.

(3)

In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 19). In der Höhe sollten sich die Grabmale in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen.

(4)

Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.

(5)

Bereits angefangene Reihen von Gräbern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Reihengräber, 1-stellige und 2-stellige Wahl/ Familiengräber sowie 2-stellige Wahl-/Familiengräber an der Stützmauer), die nicht als Rasengrabstätten ausgewiesen sind, werden noch zu Ende belegt. Neue Reihen werden nicht mehr angelegt.

(6)

Bereits angefangene Reihen von 2-stelligen Wahl- / Familiengräber ohne besondere Gestaltungsvorschriften werden noch zu Ende belegt. Neue Reihen werden nicht mehr angelegt.

VI. Grabmale

§ 21 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1)

Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.

(2)

Für Grabmale dürfen nur Natursteine (außer Findlingen), Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden.

(3)

Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

I. Gräber, die nicht als Rasengrabstätten ausgewiesen sind:

Nach näherer Bestimmung des Belegungsplanes sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Abdeckplatten sind nicht zugelassen. Die Grabmale müssen folgenden Maßen entsprechen:

a)

auf Einzelgrabstätten für Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

1. stehende Grabmale:

a)

Höhe 0,60 m – 0,80 m

b)

durchschnittliche Breite 0,40 m

c)

Mindeststärke 0,14 m

2. liegende Grabmale

a)

Höchstlänge 0,40 m

b)

durchschnittliche Breite 0,35 m

c)

Mindeststärke 0,14 m

b)

auf Einzelgrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

1. stehende Grabmale

a)

Höhe 0,80 m - 1,00 m

b)

durchschnittliche Breite 0,45 m

c)

Mindeststärke 0,16 m

2. liegende Grabmale

a)

Höchstlänge 0,70 m

b)

durchschnittliche Breite 0,50 m

c)

Mindeststärke 0,14 m

c)

auf Wahl-/Familiengrabstätten

1. stehende einstellige Grabmale - im Hochformat

a)

Höhe (ohne Hinterpflanzung) 1,00 m - 1,30 m

b)

durchschnittliche Breite 0,60 m

c)

Mindeststärke 0,13 m

2. stehende einstellige Grabmale - im Hochformat

a)

Höhe (mit Hinterpflanzung) 1,30 m - 1,80 m

b)

durchschnittliche Breite 0,70 m

c)

Mindeststärke 0,15 m

3. stehende zweistellige Grabstätten im Breitformat

a)

Höhe 0,80 m - 1,10 m

b)

durchschnittliche Breite 1,35 m

c)

Mindeststärke 0,15 m

4. stehende drei- und vierstellige Grabstätten im Breitformat

a)

Höhe 0,80 m - 1,10 m

b)

durchschnittliche Breite 1,85 m

c)

Mindeststärke 0,15 m

5. liegende einstellige Grabmale

a)

Länge 0,70 m - 0,90 m

b)

Breite 0,50 m

c)

Höhe 0,14 m - 0,20 m

6. liegende mehrstellige Wahl-/Familiengräber

a)

Länge 0,80 m - 1,20 m

b)

Breite 0,50 m - 0,75 m

c)

Höhe 0,14 m - 0,25 mMaximal soll ein Drittel der Grabstätte nicht überschritten werden.

d)

auf Urnenreihengrabstätten

1. liegende Grabmale

a)

Größe 0,40 m x 0,40 m

b)

Höhe der Kante 0,15 m

2. stehende Grabmale

a)

Grundriss 0,35 m x 0,35 m

b)

Höhe 0,70 m - 0,90 m

e)

auf Urnenwahl-/Urnenfamiliengrabstätten

1. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss

a)

Höchstmaß 0,70 m x 0,70 m

b)

Höhe der hinteren Kante 0,15 m

2. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss

a)

Höhe 0,80 m - 1,20 m

Wandplatten sind in den Ausmaßen von 0,40 qm bis 0,60 qm zulässig. Desgleichen können allseits bearbeitete Steine in den entsprechenden Ausmaßen zugelassen werden.

Einfassungen sind nicht zulässig.

II. Gräber, die als Rasengrabstätten ausgewiesen sind:

a)

Für Reihengrabstätten und Urnengrabstätten:

1. liegende Grundplatte mit schräg stehender Namensplatte:

liegende Grundplatte:

a)

Breite: max. 0,70 m

b)

Tiefe: max. 0,50 m

c)

Stärke: max. 0,10 m

Stützplatte für Schrifttafel:

a)

Höhe: max. 0,15 m

b)

Stärke: max. 0,06 m

c)

Winkel zur Schrifttafel: 70 Grad

Schrifttafel:

a)

Beite: max. 0,50 m

b)

Höhe: max. 0,50 m

c)

Stärke: max. 0,06 m

oder

2. liegende Grundplatte mit aufrecht stehender Namensplatte oder Grabmal (Findling)

liegende Grundplatte:

a)

Breite: max. 0,70 m

b)

Tiefe: max. 0,50 m

c)

Stärke: max. 0,10 m

Schrifttafel / Grabmal:

a)

Breite: max. 0,50 m

b)

Höhe: max. 0,50 m

c)

Stärke: max. 0,15 m

Die Grundplatte des Grabmales bzw. der Schrifttafel muss in den Reihen, in denen kein Pflanzstreifen vorhanden ist, erdgleich mit der Rasenfläche abschließen.

In Grabreihen, in denen ein Pflanzstreifen vorhanden ist, dürfen die Grabmale sowohl mit als auch ohne Grundplatte errichtet werden.

b)

Für Wahlgrabstätten:

liegende Grundplatte mit stehendem Grabmal:

liegende Grundplatte:

a)

Breite: max. 0,90 m

b)

Tiefe: max. 0,40 m

c)

Stärke: max. 0,10 m

Grabmale dürfen stehend nur mit folgenden maximalen Maßen ausgeführt werden:

a)

Höhe: max. 0,80 m

b)

Breite: max. 0,45 m

c)

Stärke: mind. 0,12 m, max. 0,15 m

Die Grundplatte des Grabmales bzw. der Schrifttafel muss in den Reihen, in denen kein Pflanzstreifen vorhanden ist, erdgleich mit der Rasenfläche abschließen. In Grabreihen, in denen ein Pflanzstreifen vorhanden ist, dürfen die Grabmale sowohl mit als auch ohne Grundplatte errichtet werden. Gemessen wird die Höhe über den Umgrenzungsplatten des Pflanzstreifens bzw. über der Rasenfläche. Für Grabmale von Rasengrabstätten dürfen Natursteine (fallweise Findlinge), Holz und Metall sowie der Werkstoff Corian verwendet werden. Soweit es die Gemeinde innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 19 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 3 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

§ 22 Zustimmungserfordernis

(1)

Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2)

Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a)

der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. Die Art und Weise der Verankerungen des Grabmals ist darzulegen.

b)

Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3)

Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4)

Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal und die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5)

Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzkreuze oder -tafeln zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden, es sei denn es wird regelmäßig erneuert.

(6)

Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Gemeinde überprüft werden können. Vor Beginn der Arbeiten ist der Gemeindebauhof zu informieren.

§ 23 Standsicherheit der Grabmale

(1)

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gem. den Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern sowie der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2)

Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. Die Mindeststeinstärke wird in Anlage 1 geregelt.

§ 24 Unterhaltung

(1)

Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2)

Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Gemeinde Schwalbach ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

(3)

Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

(4)

Bei Zerstörung oder Beschädigung von Grabmalen und sonstiger baulicher Anlagen durch höhere Gewalt oder durch fremde Hand ist die Gemeinde Schwalbach nicht zur Herstellung des vorherigen Zustandes verpflichtet.

(5)

Sofern die Verkehrssicherheit der Grabstätte nicht mehr gewährleistet ist und kein Verantwortlicher ermittelt werden kann, wird die Grabstätte durch die Gemeinde Schwalbach entfernt und die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Schwalbach.

§ 25 Entfernung

(1)

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2)

Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts oder nach Entziehung von Grabstätten- und Nutzungsrechten sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es einer Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Schwalbach. Sofern Wahlgrabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3)

Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten der Grabstätte auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

(4)

Die bei der Wiederbelegung eines Erdbestattungsgrabes vorgefundenen Leichenreste sind einzusammeln und in einer auf dem Friedhof besonders ausgewiesenen Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden zu übergeben.

(5)

Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts für alle Urnenbestattungen werden die dann noch vorhandenen Aschenreste ggf. mit der Urne – jedoch ohne die Überurne – in einer auf dem Friedhof besonders ausgewiesenen Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden übergeben.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Allgemeines

(1)

Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 7 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt.

(2)

Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3)

Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter ist bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der zur Unterhaltung Verpflichtete, bei Wahl-/Familien- oder Urnenwahl-/Urnenfamiliengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt nicht mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Abs. 7 bleibt unberührt.

(4)

Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.

(5)

Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Auch die Gemeinde kann die Herrichtung und die Pflege gegen ein von ihr festzusetzendes Entgelt übernehmen; sie unterhält und pflegt die Grabstätte jedoch nur solange, als das entrichtete Entgelt ausreicht.

(6)

Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.

(7)

Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.

(8)

Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.

(9)

Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

(10)

Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Die Verwendung von ätzenden Steinreinigern ist nicht erlaubt.

§ 27 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Rasengräber)

(1)

Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen. Grabschmuck ist, sofern ein Pflanzstreifen vorhanden, nur innerhalb des Pflanzstreifens, anderenfalls nur auf der Grundplatte am Kopfende zulässig. Die Grabstelle selbst ist von jedem Grabschmuck freizuhalten.

(2)

Es können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Einfassungen jeder Art, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken. Es ist nicht gestattet, nach einer Beisetzung auf der Grabfläche eine provisorische Holzeinfassung aufzustellen.

(3)

Mit dem Erwerb einer Rasengrabstelle übernimmt die Gemeinde die Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit. Diese umfasst:

a)

Herrichten des Grabes und Nacharbeiten infolge Setzungen (Auffüllen der Grabfläche, Raseneinsaat). Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Grabsteine, die infolge von Setzungserscheinungen abgeräumt und wieder aufgestellt werden müssen,

b)

Pflege der Rasenfläche (Mähen, Aufnehmen, Entsorgung des Schnittgutes, Nacharbeiten, Rasenpflege, Düngen, Vertikutieren),

c)

Unterhaltung und Pflege des Pflanzstreifens,

d)

Kosten für Pflegemittel (Saatgut, Sand, Rindenmulch, Dünger).

(4)

Wahlgrabstätten werden grundsätzlich mit einem durch Randplatten abgegrenzten Pflanzstreifen von mindestens 40 cm bis 80 cm Tiefe und einer sich daran anschließenden Rasenfläche angelegt. Innerhalb des Pflanzstreifens wird ein Betonband angelegt, auf dem die Grabmale fundamentiert werden.

(5)

Sofern die Platzverhältnisse dies nicht erlauben, gelten die Gestaltungsvorschriften für Reihengrabstätten.

§ 28 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabstätten in Herrichtung und Pflege lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 26).

§ 29 Vernachlässigung

(1)

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte (§ 26 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 25 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.

(2)

Für Grabschmuck gilt § 25 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 30 Benutzung der Leichenhalle

(1)

Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen und Aschen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde und in Begleitung eines Friedhofmitarbeiters betreten werden.

(2)

Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3)

War die Verstorbene/der Verstorbene bei ihrem/seinem Tod an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so sind die Särge dieser Verstorbenen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufzustellen.

§ 31 Trauerfeier

(1)

Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2)

Die Aufbahrung Verstorbener im Feierraum kann untersagt werden, wenn die Verstorbene/der Verstorbene bei ihrem/seinem Tod an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt war, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, oder der Verdacht einer solchen Erkrankung besteht oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Schlussvorschriften

§ 31a Ausnahmen

Friedhofsverwaltung und Ortspolizeibehörde können in begründeten Fällen Ausnahmen von der Satzung erlassen

§ 32 Alte Rechte

(1)

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2)

Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeit nach § 15 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung oder der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3)

Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 33 Haftung

(1)

Die Gemeinde Schwalbach haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

(2)

Im Übrigen haftet die Gemeinde Schwalbach nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 34 Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Schwalbach verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34a Umsatzsteuer

Unterliegen Leistungen nach dieser Satzung der Umsatzsteuer, so werden die Gebühren zzgl. der der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

§ 35 Zwangsmaßnahmen

Bei Zuwiderhandlung gegen die Satzung richten sich die Zwangsmittel nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27. März 1974 (Amtsblatt S. 430) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße kann belegt werden, wer

(1)

sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

(2)

entgegen § 6 Abs. 3

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und solche Fahrzeuge, die als Transportmittel für besonders schwere oder besonders sperrige Gegenstände für die Grabherrichtung zwingend benötigt werden, befährt,

b)

Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft,

c)

an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,

d)

Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken,

e)

Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f)

Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g)

den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,

h)

lärmt, isst und Alkohol trinkt, lagert und spielt,

i)

Tiere mitbringt, ausgenommen Assistenzhunde.

(3)

entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt,

(4)

als Gewerbetreibender entgegen § 7 Abs. 1 und 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,

(5)

entgegen § 22 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,

(6)

Grabmale entgegen § 23 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,

(7)

Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,

(8)

Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 25 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,

(9)

Entgegen § 9 Absatz 4 und § 26 Abs. 9 Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

(10)

bei der Grabpflege entgegen § 26 Abs. 10 Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sowie ätzende Steinreiniger verwendet,

(11)

Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt.

(12)

als Bestatter vor Beerdigungen nicht alle erforderlichen Unterlagen der Friedhofsverwaltung vorlegt.

§ 37 Inkrafttreten

Der 2. Nachtrag zur Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schwalbach, 28.07.2023
Der Bürgermeister
Hans-Joachim Neumeyer

Anlage 1

(1)

Die Grabstätten haben folgende Maße:

a)

für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,20 m

Breite: 0,60 m

Abstand: 0,40 m

b)

für Erwachsene

Länge: 2,20 m

Breite: 0,90 m

Abstand: 0,40 m

c)

Wahl-/Familien- und Ehrengräber

Länge: 2,20 m

Breite: 2,00 m

Abstand: 0,40 m

d)

Tiefengräber

Länge: 2,20 m

Breite: 0,90 m

Abstand: 0,40 m

e)

Urnenreihengräber

Länge: 1,00 m

Breite: 0,60 m

Abstand: 0,40 m

f)

Urnenrasengrabstätten

Länge: 1,50 m

Breite: 0,60 m

Abstand: 0,40 m

g)

Urnenwahl-/Familiengräber

Länge: 1,00 m

Breite: 1,00 m

Abstand: 0,40 m

h)

Reihengrabstätten / Einzelgrabstätten als Rasengrabstätten Länge: 2,50 m

Breite: 0,90 m

Abstand: 0,40 m

i)

1-stellige Wahlgrabstätten/Familiengrabstätten als Rasengrabstätten

Länge: 3,00 m

Breite: 0,90 m

Abstand: 0,40 m

(2)

Die gefertigten Grabbeete haben folgende Maße:

zu a)

Länge: 1,00 m

Breite: 0,60 m

zu b) bzw. durchlaufende Grabbeete

Länge: 1,80 m

Breite: 0,90 m

zu c)

Länge: 1,80 m

Breite: 1,80 m

zu d)

Länge: 1,80 m

Breite: 0,90 m

zu f) bei Ausführung mit Betonband und Randstein

Länge 1,50 m

Breite 0,60 m

zu h)

Länge: 2,50 m

Breite: 0,90 m

zu i) Bei Ausführung mit Betonband und Randstein

Länge: 3,00 m

Breite: 0,90 m

(3)

Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:

a)

ab 0,40 m – 1,00 m Höhe: 0,14 m

b)

ab 1,00 m – 1,50 m Höhe: 0,16 m und

c)

ab 1,50 m Höhe: 0,18 m

Veröffentlicht:

Schwalbach, 28.07.2023

Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.01.2023 (Amtsbl. I S. 204) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Der Bürgermeister
gez.
Hans-Joachim Neumeyer