Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.01.2023 (Amtsbl. I S. 204), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2022 (Amtsbl. I S. 534) hat der Gemeinderat Schwalbach in seiner Sitzung am 02.03.2023 folgende Gebührentarifänderungen beschlossen:
Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Schwalbach
| Gebühren / EURO | ||
| I. | Gebühren für Bestattungen |
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| D) | Instandhaltung und Pflege von Grabstätten |
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| f) | Baumgräber für die Dauer der Gesamtnutzungsdauer | 222,00 |
| g) | Für die Verlängerung der Grabpflege nach einer 2. Belegung von Baumgräbern berechnet sich die Gebühr nach der Zahl der angefangenen Verlängerungsjahre, gemäß Buchstabe 1. D) f) |
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| III. | Nutzungsrecht an Grabstätten (Grabstättengebühren) |
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| g) | Baumgrab | 1.692,00 |
Schwalbach, 28.07.2023
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.01.2023 (Amtsbl. I S. 204) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.