Die Ortspolizeibehörde weist darauf hin, dass auch Hinterlassenschaften von Pferden auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen unverzüglich von den jeweiligen Halterinnen und Haltern zu beseitigen sind.
Diese Pflicht ergibt sich aus § 12 Absatz 2 der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Gemeinde Schwalbach.
Verschmutzungen beeinträchtigen das Ortsbild und können unter Umständen für Radfahrende sowie Fußgängerinnen und Fußgänger eine Gefahr darstellen.
Verstöße können in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren geahndet werden.
Die Ortspolizeibehörde bittet alle Pferdehalterinnen und Pferdehalter, Ihrer Verantwortung nachzukommen und bedankt sich für Ihre Unterstützung.
Die Ortspolizeibehörde weist darauf hin, dass bewegliche Auffahrrampen oder Keile zum Überfahren von Bürgersteigen, die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigen dürfen. Diese sind nach der Benutzung unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.
Diese Pflicht ergibt sich aus § 6 Satz 2 der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Gemeinde Schwalbach.
Bewegliche Auffahrrampen können sowohl die Sicherheit des Straßenverkehrs, als auch den Wasserabfluss über die Straßeneinläufe beeinträchtigen.
Verstöße können in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren geahndet werden.
Die Ortspolizeibehörde bittet alle Nutzerinnen und Nutzer der beweglichen Auffahrrampen, Ihrer Verantwortung nachzukommen und bedankt sich für Ihre Unterstützung.