Die Ortspolizeibehörde weist darauf hin, dass der Einbau fester Auffahrrampen in Straßenrinnen zum Überfahren von Bordsteinen verboten ist. Der Hintergrund dieser Regelung ist klar: Feste Rampen stellen eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar und können insbesondere Fußgänger, Radfahrende, Kinderwagen und Menschen mit Rollatoren gefährden.
Erlaubt sind ausschließlich bewegliche Rampen oder Keile, die den Verkehr nicht beeinträchtigen. Diese müssen unmittelbar nach der Benutzung wieder aus dem Verkehrsraum entfernt werden.
Auch kleine bauliche Veränderungen im öffentlichen Verkehrsraum können große Auswirkungen auf die Sicherheit haben. Feste Auffahrrampen sind ein Hindernis, mit dem Radfahrer stürzen oder Menschen stolpern können – vor allem bei Dunkelheit oder schlechter Sicht.
Warum gilt dieses Verbot?
Sicherheit von Fußgängern und Radfahrern: Feste Rampen können zum Stolpern führen.
Barrierefreiheit: Improvisierte Rampen behindern häufig Rollstuhlfahrende oder Menschen mit Sehbehinderungen.
Wasserabfluss und Straßenschäden: Sie können die Entwässerung der Straße blockieren und so zu Pfützenbildung oder Frostschäden führen.
Rechtssicherheit: Der öffentliche Verkehrsraum muss frei von nicht genehmigten Hindernissen bleiben.
Verstöße gegen diese Vorschrift können als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einem Bußgeld belegt werden.
Die Gemeinde appelliert an alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, die Sicherheit im Straßenverkehr gemeinsam zu gewährleisten. Bei Bedarf an Auffahrhilfen – beispielsweise für Garagenzufahrten – sollte auf zulässige, mobile Lösungen zurückgegriffen werden, die nach Gebrauch entfernt werden.