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Blickpunkt Schwalbach
Ausgabe 39/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtsgericht Saarlouis

Beschluss Terminbestimmung

4 K 19/24  —  12.08.2026

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am Dienstag, 20. Oktober 2026, 09:00 Uhr, im Amtsgericht Prälat-Subtil-Ring 10, 66740 Saarlouis, Saal 100, versteigert werden:

Die im Grundbuch von Knausholz Blatt 1457 eingetragenen Grundstücke

Der Versteigerungsvermerk wurde am 08.05.2024 in das Grundbuch eingetragen.

Der Verkehrswert der vorbezeichneten Versteigerungsobjekte wurde insgesamt festgesetzt auf 142.100,00 €.

Die Einzelwerte wurden wie folgt festgesetzt:

Für das im Grundbuch von Knausholz Blatt 1457 Nr. 4 (Flurstück 502/5) des Bestandsverzeichnisses: 33.100,00 €.

Für das im Grundbuch von Knausholz Blatt 1457 Nr. 5 (Flurstück 502/3) des Bestandsverzeichnisses: 108.499,00 €.

Für das im Grundbuch von Knausholz Blatt 1457 Nr. 6 (Flurstück 500/7) des Bestandsverzeichnisses: 501,00 €.

Objektbeschreibung:

Grundstücke (Flurstück 502/3 und 500/7) bebaut mit einem Einfamilienhaus.

Das Flurstück 502/5 ist unbebaut.

Das Objekt konnte nur von außen besichtigt werden.

Eine Innenbesichtigung hat nicht stattgefunden.

Auf den Inhalt des Verkehrswertgutachtens wird hingewiesen.

Die Anschrift des Objekts lautet: Bachtalstraße 114, 66773 Schwalbach

Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.

Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs – getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vor bezeichneten Versteigerungsobjekts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.

Bieter haben auf Verlangen im Termin an das Gericht Sicherheitsleistung i.H.v. mindestens 10 % des Verkehrswertes zu leisten. Die Sicherheitsleistung kann neben Bundesbankschecks, durch Kreditinstitute ausgestellte Verrechnungsschecks und Bürgschaft nur noch durch Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse (IBAN: DE90 5901 0066 0000 5066 68, BIC: PBNKDEFF590) unter Angabe des Aktenzeichens wirksam geleistet werden. Eine Barleistung ist nicht mehr möglich.

Nähere Angaben zu dem Objekt und weitere Zwangsversteigerungsobjekte im Internet unter www.zvg-portal.de und www.zvsaar.de

Welter
Rechtspflegerin