Gemäß § 6 Abs. 1 des Saarländischen Straßengesetzes (SaarlStrG) vom 17. Dezember 1964, in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. S. 2629) und aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates Schwalbach vom 25. September 2025 ergeht folgende
Nachfolgende Straße wird mit dem Tag der Bekanntmachung gem. § 6 Abs. 1 SaarlStrG dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
Gemeindebezirk Schwalbach-Griesborn, Straße „Haldenweg“
bestehend aus den Parzellen
Die vorbezeichnete Straße erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SaarlStrG. Träger der Straßenbaulast ist gem. § 50 SaarlStrG die Gemeinde Schwalbach.
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe, beginnend am Tag nach der Bekanntgabe gem. § 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I, S. 686) in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Saarländischen Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung vom 05. Juli 1960 (Amtsbl. S. 558) in der jeweils geltenden Fassung Widerspruch erhoben werden, über den der Kreisrechtsausschuss beim Landratsamt in Saarlouis, entscheidet.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Schwalbach, Dienststelle Bauen, Wohnen, Umwelt, Zimmer 3.07, Hauptstraße 92, 66773 Schwalbach, zu erheben.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Webangebot der Gemeinde Schwalbach aufgeführt sind.
Die Rechtsbehelfsfrist gilt auch als gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig beim Kreisrechtsausschuss, Landratsamt Saarlouis, eingelegt wird.