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Blickpunkt Schwalbach
Ausgabe 48/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Führerscheinumtauschfristen 2024

Bis 19.01.2024 müssen Führerscheine umgetauscht werden, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind, wenn das Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers zwischen 1965 und 1970 liegt. Anders formuliert: Führerscheininhaber, die zwischen 1965 und 1970 geboren sind und noch einen alten Papierführerschein in grau bzw. rosa besitzen.

Diese Pflicht ergibt sich aus der EU-Richtlinie 2006/126/EG. Hintergrund ist, dass alte Führerscheine in neue Scheckkarten umgetauscht werden, die zum einen fälschungssicher und einheitlich sind und zum anderen in einer Datenbank erfasst werden, um Sicherheitsstandards zu gewährleisten.

Nachlesbar sind die Fristen in der Anlage 8e zu § 24a Absatz 2 Satz 1 FeV. Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist im Internet abrufbar.