Nach § 9 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) in Verbindung mit § 6 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2024 (BGBl.2024 Nr. 283) habe ich für jeden Wahlbezirk in der Gemeinde Schwalbach einen Wahlvorstand zu bilden.
Im Wahlgebiet werden 11 allgemeine Wahlbezirke
1 bis 3 Gemeindebezirk Elm
4 bis 6 Gemeindebezirk Hülzweiler
7 bis 11 Gemeindebezirk Schwalbach
und 7 Briefwahlbezirke gebildet.
Die Wahlvorstände bestehen aus der Wahlvorsteherin/dem Wahlvorsteher als Vorsitzende/m, ihrer/ihrem Stellvertreter/in oder seiner/seinem Stellvertreter/in und weiteren drei bis sieben Wahlberechtigten der Gemeinde Schwalbach als Beisitzer.
Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollten möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirkes berufen werden. Bei der Berufung der Beisitzer sind die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Mitglied eines Wahlvorstandes kann nicht sein, wer Wahlbewerber,
Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag ist.
Ich fordere hiermit die in der Gemeinde Schwalbach vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, Wahlberechtigte als Beisitzer für die Bildung von Wahlvorständen zu benennen.
Die Vorschläge sind bis spätestens 12. Dezember 2024 bei mir einzureichen.
Bei der Bestellung der Beisitzer können nur rechtzeitig eingehende Vorschläge berücksichtigt werden.