Aufgrund der Gefahrenverhütungsschau-Verordnung vom 06.02.2009, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.11.2015, wird am 27./28.02.2023, am 01.03.2023 und am 27. und 28.03.2023 im Gemeindebezirk Hülzweiler eine Gefahrenverhütungsschau durchgeführt.
| Dieser Schau unterliegen unter anderem | |
| - | Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher/Innen fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, |
| - | Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten, |
| - | Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen, |
| - | Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen, |
| - | bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von radioaktiven, biologischen, chemischen, exsplosiblen oder feuergefährlichen Stoffen mit erhöhter Gefahr verbunden ist, |
| - | Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 2.000 qm haben, |
| - | Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 100 Gastplätzen (in Gebäuden), |
Zur Durchführung der Gefahrenverhütungsschau wird eine Gefahrenverhütungsschaukommission gebildet, die sich wie folgt zusammensetzt:
| - | Bediensteter der Ortspolizeibehörde, |
| - | Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Schwalbach oder ein Stellvertreter, |
| - | Vertreter des Bauaufsichtsamtes des Landkreises Saarlouis. |
Des Weiteren ist vor einer Gefahrenverhütungsschau in Betrieben, die der Gewerbeaufsicht unterliegen, das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu benachrichtigen und auf sein Verlangen an der Gefahrenverhütungsschau zu beteiligen.
Die Eigentümer und Besitzer von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, die der Gefahrenverhütungsschau unterliegen, sind verpflichtet, die Durchführung der Brandschau zu dulden. Sie haben den mit der Durchführung Beauftragten zu ermöglichen, Gebäude, Anlagen und Einrichtungen zum Zwecke der Gefahrenverhütungsschau zu betreten und zu besichtigen.