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Blickpunkt Schwalbach
Ausgabe 50/2022
Seite 9
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Verkehrsberuhigte Zonen in der Gemeinde Schwalbach

-Zu schnelles Fahren ist kein Kavaliersdelikt-

Aus gegebenem Anlass soll nochmals explizit auf die verschiedenen verkehrsberuhigten Zonen in der Gemeinde hingewiesen werden. Bei einer Geschwindigkeitsmessung in einer solchen 10-er Zone wurden am 26.10. in nur einer Stunde insgesamt 39 Verstöße festgestellt. Diese sogenannten 10-er Zonen findet man überall dort, wo es sinnig ist, die Geschwindigkeit sogar von 30 km/h nochmals herabzusenken, dh. beispielsweise an Kindergärten, Altenpflegeheimen oder wie bei oben genannter Messung, an Punkten, an denen mit einem erhöhten Fußgängeraufkommen zu rechnen ist.

Auch die Ahndung bei Verstößen ist keine Erfindung der einzelnen Kommunen. Der bundesweit geltende Bußgeldkatalog sieht hier empfindliche Verwarn- oder gar Bußgeldhöhen vor und lässt den Kommunen auch keinen Freiraum bei der Bewertung der Bußgeldhöhe.

Die alt bekannte Meinung, eine Geschwindigkeit von 10 km/h zu fahren sei nicht möglich, ist allerdings falsch. Diese Geschwindigkeit kann bei jedem Auto gefahren werden und solche Zonen werden tatsächlich nur dort verhängt, wo es auch wirklich nötig ist.

Deshalb sollen Autofahrerinnen und Autofahrer nochmals besonders auf die Zonen und deren Wichtigkeit hingewiesen werden. Oben genannte Messung wird als Probemessung eingestuft und deshalb nicht verfolgt. Allerdings sollte das als Warnung für künftige Verstöße angesehen werden. Bitte achten Sie besonders auf solche Zonen, Ihnen und Ihren Mitmenschen zuliebe.

Auch die Parkverstöße haben in den letzten Monaten wieder verstärkt zugenommen. Generell gilt:

- Das Parken auf Grünflächen ist untersagt

- An Bushaltestellen ist das Parken 15m ab dem Haltestellenschild in beide Richtungen untersagt

- Das Parken entgegen der Fahrtrichtung ist ebenfalls untersagt

Besonders hervorzuheben sind die Gehwege in der Gemeinde. Hier ist das Parken grundsätzlich verboten. Der Gehweg ist für die Fußgänger gedacht! Bei einer Mindestbreite von mindestens einem Meter bis zum geparkten Auto wird im Rahmen der Ermessensausübung von einer Ahndung abgesehen. Allerdings muss eine Restfahrbahnbreite von drei Metern ab dem Außenspiegel des geparkten Fahrzeuges gegeben sein. Hier geht es um gegenseitige Rücksichtnahme. Fußgänger müssen jederzeit eine Möglichkeit haben, problemlos den Gehweg zu nutzen. Vor allem Kindern, Eltern mit Kinderwägen oder Menschen mit Behinderung ist es nicht möglich, über die Straße zu gehen/ fahren. Bitte achten Sie bei zukünftigen Parkmanövern auf diese Vorgaben und nehmen Sie Rücksicht.