| 1. | Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. |
| Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. |
| 2. | Die Gemeinde ist in folgende 11 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt: |
Bildchenstraße
Birkenstraße
Borneichstraße
Bruchstraße
Dammweg
Gatterstraße
Hulocher Weg
Im Bungert
Im Hasengarten
Im Pfaffentriesch
In den Bruchwiesen
I. Gartenreihe
II. Gartenreihe
III. Gartenreihe
IV. Gartenreihe
V. Gartenreihe
VI. Gartenreihe
VII. Gartenreihe
Kirchenweg
Kreppgartenstraße
Morgenstern
Mozartstraße
Ohligmühle
Pfarrer-Johannes-Schulz-Platz
Püttlinger Straße
Schillergasse
Völklinger Straße
Wasserwerkstraße
Zur Hauptschule
Am Alten Schacht
Am Heiligenrech
Am Mühlbach
Am Sebastiandenkmal
An der Höhle
Bachtalstraße ungerade 1 – 251
Bachtalstraße gerade 2 – 292
Ginsterberg
Grubenstraße
Hoffmannsgarten
Im Hasenloch
In Wicherts
Jungwaldstraße
Kreppstraße
Lilienweg
Margeritenstraße
Primelweg
Rothenbergstraße
Sebastianstraße
Veilchenweg
Vor dem Kreuz
Zum Knausholzschacht
Am Brunnenberg
Am Burberg
Am Hirtenhaus
Am Hübenfeld
Auf dem Mühlenberg
Bachtalstraße ungerade 253 - 393
Bachtalstraße gerade 294 - 416
Drosselweg
Gladiolenstraße
Im Ährenfeld
Im Hafergarten
Im Steinbruch
In der Weiherdell
Kastanienweg
Kleegartenstraße
Köllner Straße
Kornweg
Kranichweg
Maria Himmelfahrtsweg
Nachtigallenweg
Ober der Schäferei
Ober Jungmannshaus
Platanenweg
Schachtstraße
Schwalbacher Straße
Zum Krückelsberg
Zum Mühlenberg
Zum Mühlenrad
Albert-Schweitzer-Straße
Am Grundfeld
Am Hirtenberg
Brunnenstraße
Carl-Benz-Straße
Dompstraße
Flurstraße
Gottlieb-Daimler-Straße
Heinrich-Hertz-Straße
Hildstraße
Hofstraße
Im Wäldchen
Kapellenstraße
Keltenweg
Kuhnackerstraße
Osterstraße
Robert-Bosch-Straße
Robert-Koch-Straße
Rodenackerstraße
Saarwellinger Straße
Schacherweg
Schwarzenholzer Straße
Waldstraße
Zur Freilichtbühne
Am Bergmannspfad
Am Pumpenhaus
Auf der Höh
Dürerstraße
Erikaweg
Hangstraße
Hochstraße
Irisweg
Kindergartenweg
Kolpingstraße
Mandelbaumstraße
Moosbergstraße
Narzissenweg
Nußholzerstraße
Rotdornweg
Rubensweg
St. Georg-Straße
Siedlungsstraße
Sonnenstraße
Talstraße
Tempelstraße
Über den Auwiesen
Viktor-Becker-Weg
Weberstraße
Zum Felsacker
Zur Gräth
Adenauerstraße
Bergstraße
Feldstraße
Fraulauterner Straße
Friedenstraße
Gänsbornweg
Laurentiusstraße
Linnstraße
Löwesstraße
Rosenstraße
Stephan-Schäfer-Straße
Wiesenstraße
Zum Schützenberg
Zur Turnhalle
Am Hohberg
Am Römerbrunnen
Bachstraße
Bierstraße
Hauptstraße ungerade 97 - 277
Hauptstraße gerade 82 - 280
Hinter Kasholz
In der Nachtweid
Im Höhn
Im Pfaffenacker
Klosterstraße
Knausholzer Straße
Martinstraße
Papiermühle
Pfarrer-Hoenes-Straße
Schulplatz
Schulstraße
Vier-Winde-Straße
Zur Nauwies
Adlerstraße
Am Ostschacht
Am Schwarzen Pfad
Ensdorfer Straße gerade 2 – 40
Ensdorfer-Wald-Straße
Hauptstraße 279 – Ende
Hauptstraße 282 – Ende
Hülzweilerstraße
Im Hundsbüchel
Im Linnengarten
In der Hochmark
Max-Planck-Weg
Mendelweg
Nußholzstraße
Otto-Hahn-Straße
Pastor-Wolf-Straße
Schwalbenweg
Taubenstraße
Von-Braun-Straße
Von-Siemens-Weg
Weiherstraße
Wilhelm-Röntgen-Straße
Zeppelinweg
Ziegelhüttenstraße
Zur Waldkapelle
Am Wilhelmschacht
Arndtstraße
Beethovenstraße
Brahmsstraße
Breslauer Straße
Brucknerstraße
Eichendorffstraße
Elbinger Straße
Elmer Straße
Fichtestraße
Herderstraße
Hermann-Löns-Straße
Hölderlinstraße
In Knausters
Kleiststraße
Lessingstraße
Mecklenburger Straße
Mörikestraße
Richard-Wagner-Straße
Rilkestraße
Sprenger Straße
Schillerstraße
Schubertstraße
Stettiner Straße
Uhlandstraße
Wielandstraße
Am Bommersbacher Hof
Am Eisenbahnschacht
Am Lerchesberg
Asterstraße
Bouser Straße
Dahlienstraße
Erikastraße
Fliederstraße
Gewerbestraße
Großwaldstraße
Handwerkerstraße
Jahnstraße
Kreisstraße
Leschweg
Lilienstraße
Mühlenstraße
Tulpenstraße
Waldfriedenstraße
Waldgartenstraße
Waldwiesenstraße
Alleestraße
Am Howatt
Am Kiesberg
Bergknappenstraße
Ensdorfer-Schacht-Ring
Ensdorfer Straße ungerade
und gerade 42 – 80
Flözweg
Glück-Auf-Straße
Hauptstraße 1 – 95
Hauptstraße 2 – 80
Hochweg
Im Taubental
Kettenstollenstraße
Kirchbergstraße
Köhlerstraße
Nikolaus-Cusanus-Straße
Pastor-Thielen-Straße
Rudolf-Diesel-Straße
Saarlouiser Straße
Steigerweg
Wetterschachtweg
Die eingerichteten Wahlräume sind alle barrierefrei.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13.01. bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14.30 Uhr in der Sporthalle und in der Turn- und Festhalle Elm, Proberaum, Sebastianstraße, in der Schulturnhalle der Laurentiusschule Hülzweiler, Zur Turnhalle und im Rathaus, Hauptstraße 92, zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
| a) | für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, |
| b) | für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. |
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich.
Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder |
| b) | durch Briefwahl |
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich
ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes)
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
7. Blinde und Sehbehinderte haben bei dieser Wahl wieder die Möglichkeit, Stimmzettelschablonen zu verwenden. Die Schablonen können angefordert werden beim
Blinden- und Sehbehindertenverein für das Saarland e. V.
Frau Vors. Silvia Hame
Küstrinerstraße 6
66121 Saarbrücken
Telefon: 0681 / 81 81 81
E-Mail: info@bsvsaar.org