Gemäß § 32 der Bundeswahlordnung (BWO) rufe ich hiermit zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen auf:
1. Wahlvorschlagsrecht
Kreiswahlvorschläge können gemäß § 18 Abs. 1 Bundeswahlgesetz (BWG) von Parteien und nach Maßgabe des § 20 Bundeswahlgesetz von Wahlberechtigten (andere Kreiswahlvorschläge) eingereicht werden.
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können gemäß § 18 Abs. 2 BWG als solche einen Wahlkreisverschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 7. Januar 2025 bis 18:00 Uhr der Bundeswahlleiterin (Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden) ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich und im Original angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss die Parteieigenschaft festgestellt hat.
In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes.
Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Des Weiteren sollen der Anzeige Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz beigefügt werden.
Ohne vorherige Beteiligungsanzeige beim Bundeswahlleiter können andere Kreiswahlvorschläge (Einzelbewerber) direkt beim Kreiswahlleiter eingereicht werden. Auch Parteilose können sich als sogenannte Einzelbewerber/ -kandidaten für ein Direktmandat in einem Wahlkreis zur Wahl stellen.
2. Einreichen von Kreiswahlvorschlägen
Eine Partei kann gemäß § 18 Abs. 5 BWG in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste einreichen. Nach § 20 Abs. 1 BWG darf der Kreiswahlvorschlag nur einen Bewerber enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Dies gilt analog für den Einzelbewerber.
Kreiswahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am 20. Januar 2025 bis 18.00 Uhr schriftlich und im Original beim Kreiswahlleiter einzureichen. Sie sollen nach dem Muster der Anlage 13 der Bundeswahlordnung (BWO) eingereicht werden und müssen enthalten:
| a) | Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers, |
| b) | den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort. |
Ferner sollen Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson angegeben sein.
Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.
Die Wahlen für die Vertreterversammlungen dürfen frühestens am 27. März 2024 stattgefunden haben. Die Wahlen der Bewerber sind seit dem 27. Juni 2024 möglich.
Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist der Kreiswahlvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, zu unterzeichnen.
Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlages muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlags nachzuweisen.
Andere Kreiswahlvorschläge müssen gemäß § 20 Abs. 3 Bundeswahlgesetz ebenfalls von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wobei drei Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten haben (§ 34 Abs. 3 BWO).
Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Kreiswahlvorschläge ein Kennwort enthalten.
In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften, sofern sie nicht auf dem Wahlvorschlag selbst zu leisten sind, auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 Bundeswahlordnung, die vom Kreiswahlleiter auf Anforderung kostenfrei geliefert werden, zu erbringen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 Bundeswahlgesetz zu bestätigen (Anlage 17 BWO).
Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt (Anlage 14 BWO) persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben.
Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt (Anlage 14 BWO) oder gesondert (noch Anlage 14 Bundeswahlordnung) eine Bescheinigung des Wahlrechts von der Gemeindebehörde, bei der der Unterzeichner im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen, dass er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Wahlrechtsbescheinigungen sind vom Träger des Wahlvorschlags bei Einreichung des Kreiswahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt. Die Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner müssen bei Einreichung des Kreiswahlvorschlags vorliegen; sie können nach Ende der Einreichungsfrist nicht nachgereicht werden.
3. Anlagen zum Kreiswahlvorschlag
Dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 der Bundeswahlordnung) sind beizufügen:
| a) | Anlage 15 Bundeswahlordnung: |
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| Die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat und die Versicherung an Eides statt, dass er nicht Mitglied einer anderen als den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist, |
| b) | Anlage 16 Bundeswahlordnung: |
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| die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist, |
| c) | Anlage 14 Bundeswahlordnung: |
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| sofern erforderlich (vgl. Ziffer 2), mindestens 200 Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, |
| d) | Anlage 17 und 18 Bundeswahlordnung: |
|
| bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist (Anlage 17 der Bundeswahlordnung), im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 Bundeswahlgesetz auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 21 Abs. 6 Bundeswahlgesetz vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 18 Bundeswahlordnung. |
Die amtlichen Vordrucke für den Kreiswahlvorschlag und die Anlagen werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt.
4 Wahlgebiet
Die Einteilung der Bundestagswahlkreise wurde im siebenundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 13. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert und neu bekanntgemacht.
Danach wird der Wahlkreis 192 durch das Gebiet der kreisfreien Städte Erfurt und Weimar sowie der verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinde Grammetal beschrieben und erhält den Namen Erfurt - Weimar - Weimarer Land II.
5 Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen für die Durchführung der Bundestagswahl 2025 sind:
| - | das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I, S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91), |
| - | die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I, S. 1376) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 283), |
| - | die Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 27.12.2024 (BGBl. 2024 I, S. Nr. 436) |
Bei Änderungen der Rechtsgrundlagen nach dieser Bekanntmachung werden die entsprechend geänderten Gesetzesgrundlagen obligat.
6 Anschrift des Kreiswahlleiters
Die Anschrift des Kreiswahlleiters des
Bundestagswahlkreises 192 "Erfurt - Weimar - Weimarer Land II" lautet:
| Postanschrift: | Stadtverwaltung Erfurt |
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| Der Kreiswahlleiter |
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| 99111 Erfurt |
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| Sitz des Kreiswahlleiters: | Stadtverwaltung Erfurt |
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| Amt für Datenverarbeitung |
| Abt. Statistik und Wahlen | |
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| Fischmarkt 1 |
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| 99084 Erfurt |
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| Telefonnummer: | 0361 655-1490 |
| Telefaxnummer: | 0361 655-6680 |
| E-Mail: | wahlbehoerde@erfurt.de |
Erfurt, 04.01.2025
Norman Bulenda
Kreiswahlleiter