Thüringen Viewer (Zugriff: 2023-08) Übersichtsplan – Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes (unmaßstäbliche Darstellung)
Der Gemeinderat der Gemeinde Grammetal hat am 05.07.2023 (Beschluss Nr. 51/2023) in öffentlicher Sitzung die Aufhebung des Bebauungsplanes "Industriegebiet Nohra" im OT Nohra als Satzung beschlossen. Maßgebend ist die Planfassung vom Juni 2023.
Die Satzung wurde durch die das Landratsamt Weimarer Land als zuständige Genehmigungsbehörde mit Bescheid vom 21.08.2023 gemäß § 10 Abs. 2 BauGB genehmigt. Die Erteilung dieser Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.
Die Aufhebung des Bebauungsplanes "Industriegebiet Nohra", bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen, einschließlich der Begründung, tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Aufhebungsbereich des Bebauungsplanes umfasst folgende Flurstücke der Flur 7 der Gemarkung Nohra: 611/1, 611/2, 605/4, 605/5, und teilweise die Flurstücke 605/1 und 605/6.
Für den räumlichen Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplans
ist der in der Anlage enthaltende Lageplan maßgebend.
Die Aufhebung des Bebauungsplanes Industriepark Nohra mit Begründung kann in der Gemeinde Grammetal in 99428 Grammetal / OT Isseroda, Schloßgasse 19 im Bauamt, während der Dienststunden
| Montags | 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr |
| Dienstags | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Mittwochs | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
| Donnerstags | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr |
eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.
Zusätzlich sind die Unterlagen auf der Website der Gemeinde Grammetal abrufbar:
Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Grammetal, den 25.08.2023
Gemeinde Grammetal
gez.
Bodechtel
Bürgermeister — Siegel
Anlage: