Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 06.09.2023 mit Beschluss Nr. 63/2023 die 4. Satzung der Gemeinde Grammetal zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen. Die Rechtsaufsicht im Landratsamt Weimarer Land hat mit Datum 21.09.2023 die Eingangsbestätigung (Akz. 11.90.05-25-1) erteilt.
Die Satzung wird nachfolgend bekannt gemacht:
ufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) erlässt die Gemeinde Grammetal folgende Satzung:
Artikel 1
Die Hauptsatzung der Gemeinde Grammetal vom 22.01.2020, bekannt gemacht am 08.02.2020 im Amtsblatt (Grammetalbote), zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 02.03.2022, bekannt gemacht am 12.03.2022 im Amtsblatt (Grammetalbote) wird wie folgt geändert:
§ 1
§ 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Wahl der Ortschaftsratsmitglieder erfolgt nach den folgenden Regelungen:
| a) | Es gelten die Regelungen der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) für die Gemeinderatsmitglieder in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. |
| b) | Wählbar und wahlberechtigt sind alle Bürger der Gemeinde, die ihren Hauptwohnsitz in der Ortschaft haben. Die Vorschriften des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) über die Wählbarkeit und Wahlberechtigung für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds finden entsprechende Anwendung. |
| c) | Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, sich zur Wahl schriftlich zu bewerben. Der Wahlvorschlag muss den Vor- und Nachnamen, die Anschrift, das Geburtsdatum, den Beruf sowie die Unterschrift des Bewerbers enthalten. Als Beauftragter des Wahlvorschlags gilt der Einreicher. |
| d) | Die öffentliche Bekanntmachung der als gültig zugelassenen Wahlvorschläge erfolgt spätestens am 6. Tag vor der Wahl in alphabetischer Reihenfolge der Bewerber unter Angabe des Namens, des Vornamens und des Geburtsjahres. |
| e) | Die Wahl der Mitglieder des Ortschaftsrats wird als Mehrheitswahl durchgeführt. Die Bewerber werden auf dem Stimmzettel in alphabetischer Reihenfolge abgedruckt. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind. Er kann jedem Wahlvorschlag (Bewerber) aber nur eine Stimme geben. Ist die Anzahl der gültigen Wahlvorschläge kleiner als die Anzahl der jeweils zu wählenden Ortschaftsratsmitglieder, wird der Stimmzettel um die entsprechende fehlende Anzahl mit freien Zeilen ergänzt. Der Wähler kann seine Stimme/n dann dadurch vergeben, dass er auf dem Stimmzettel die eingetragenen Wahlvorschläge ankreuzt und zusätzlich in die freien Zeilen wählbare Person/en mit Nachnamen, Vornamen sowie Beruf einträgt. Auf die Angabe des Berufes kann dabei verzichtet werden, wenn Namensdopplungen ausgeschlossen sind. Anderenfalls dient sie als konkrete Stimmzuordnung auf die gewählte Person. Ist der Beruf nicht bekannt, kann dafür ein anderes geeignetes Zuordnungskriterium verwendet werden (z. B. Angabe der Anschrift). |
§ 2
In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl 65 durch die Zahl 75 ersetzt.
Artikel 2
Die Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Gemeinde Grammetal
Grammetal, d. 24.10.2023
gez.
Bodechtel
Bürgermeister