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Grammetalbote Amtsblatt der Gemeinde Grammetal
Ausgabe 2/2024
Amtlicher Teil der Gemeinde
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Information zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Kommunalwahl am 26.05.2024

Einreichung der Wahlvorschläge

  • Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden.
  • Sie müssen spätestens am 12. April 2024 bis 18.00 Uhr eingereicht sein.
  • Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Grammetal, Schloßgasse 19, 99428 Grammetal einzureichen.
  • Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 12. April 2024 bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zu-rückgenommen werden.

Termine Wahlvorschlagsverfahren

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Wahl der Gemeinderatsmitglieder

Wählbar für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds sind Wahlberechtigte, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 12 ThürKWG). Die Wahlberechtigung ergibt sich aus §§ 1 und 2 ThürKWG. Danach sind Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, wahlberechtigt, wenn sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend (§ 1 Abs. 1, § 12 ThürKWG).

Für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden.

  • Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.
  • Ein Wahlvorschlag darf höchstens 20 Bewerber enthalten.
  • Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen.
  • Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen.
  • Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist.
  • Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.
  • In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt und volljährig sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter.

Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten:

  1. das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe,
  2. Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Anga-be ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag,
  3. die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,
  4. die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift.

Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen:

  1. die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen,
  2. eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung,
  3. Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG.

Unterstützungsunterschriften

Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Weimarer Land oder im Gemeinderat der Gemeinde Grammetal vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 80 Unterschriften).

Wahl Ortschaftsbürgermeister in den Ortsteilen mit Ortschaftsverfassung

Bechstedtstraß, Hopfgarten, Isseroda, Mönchenholzhausen, Eichelborn, Hayn, Obernissa, Sohnstedt, Niederzimmern, Nohra, Obergrunstedt, Ulla, Utzberg, Ottstedt a. Berge und Troistedt

Zum Ortschaftsbürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der §§ 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortschaftsverfassung hat; der Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortschaftsverfassung wird vermutet, wenn die Person im Gebiet des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche

Wahlvorschläge für die Wahl des Ortschaftsbürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden.

  • Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist.
  • Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist.
  • Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist.
  • Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvor-schlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unter-zeichnung für ungültig.
  • In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt und volljährig sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter.

Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten:

  1. das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe,
  2. Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers,
  3. die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,
  4. die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift.

Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen:

  1. die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt,
  2. eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Ver-sammlung,
  3. Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG.

Unterstützungsunterschriften

Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Weimarer Land oder im Gemeinderat vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden wie Ortschaftsratsmitglieder zu wählen sind, d.h. für

Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers

muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal so vielen Wahlberechtigten tragen,wie Ortschaftsratsmitglieder zu wählen sind, d.h. für

Bewirbt sich der bisherige Ortschaftsbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich.

Hinweise zur Aufstellversammlung

  • Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden.
  • Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt.
  • Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
  • Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen.
  • Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.

Niederschrift über die Aufstellversammlung

  • Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag (Gemeinderat) bzw. des Bewerbers (Ortschaftsbürgermeister), Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen.
  • Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
  • Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches (StGB).

Leistung von Unterstützungsunterschriften

  • Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Gemeinde Grammetal, Schloßgasse 19, 99428 Grammetal ausgelegt.
  • Wer glaubhaft macht, dass er wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage ist, einen Eintragungsraum aufzusuchen, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen. Die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein außerdem an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen.
  • Unterstützungsunterschriften dürfen nicht von den Bewerbern des Wahlvorschlags geleistet werden.
  • Ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen oder durch Leistung einer Unterstützungsunterschrift unterstützen; hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterzeichnet oder unterstützt, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen bzw. in allen Listen zur Leistung von Unterstützungsunterschriften ungültig. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgezogen werden.
  • Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt.

Wahl der Ortschaftsratsmitglieder

Wählbar für das Amt eines Ortschaftsratsmitglieds sind Wahlberechtigte, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 12 ThürKWG). Die Wahlberechtigung ergibt sich aus §§ 1 und 2 ThürKWG. Danach sind Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, wahlberechtigt, wenn sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend (§ 1 Abs. 1, § 12 ThürKWG).

Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Ortschaftsräte beträgt in den Ortsteilen:

Bechstedtstraß

4

Daasdorf a. Berge

4

Eichelborn

4

Hayn

4

Hopfgarten

6

Isseroda

6

Mönchenholzhausen

6

Niederzimmern

8

Nohra

4

Obergrunstedt

4

Obernissa

4

Ottstedt a. Berge

4

Sohnstedt

4

Troistedt

4

Ulla

6

Utzberg

4

Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, sich zur Wahl schriftlich zu bewerben.

Die Bewerbung muss

  1. den Vor- und Nachnamen,
  2. die Anschrift,
  3. das Geburtsdatum,
  4. den Beruf und
  5. die Unterschrift

des Bewerbers enthalten.

Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Grammetal, Schloßgasse 19, 99428 Grammetal einzureichen.

Formulare Wahlvorschlagsverfahren

Wahl Gemeinderat

Wahl Ortschaftsbürgermeister

Wahl Ortschaftsrat