1.
In den Ortsteilen mit Ortschaftsverfassung Bechstedtstraß, Daasdorf a. Berge, Eichelborn, Hayn, Hopfgarten, Isseroda, Mönchenholzhausen, Niederzimmern, Nohra, Obergrunstedt, Obernissa, Ottstedt a. Berge, Sohnstedt, Troistedt, Ulla und Utzberg der Gemeinde Grammetal werden am 26. Mai 2024 jeweils die Mitglieder der Ortsschaftsräte gewählt.
Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Ortschaftsräte beträgt in den Ortsteilen:
| Bechstedtstraß | 4 |
| Daasdorf a. Berge | 4 |
| Eichelborn | 4 |
| Hayn | 4 |
| Hopfgarten | 6 |
| Isseroda | 6 |
| Mönchenholzhausen | 6 |
| Niederzimmern | 8 |
| Nohra | 4 |
| Obergrunstedt | 4 |
| Obernissa | 4 |
| Ottstedt a. Berge | 4 |
| Sohnstedt | 4 |
| Troistedt | 4 |
| Ulla | 6 |
| Utzberg | 4 |
Wählbar für das Amt eines Ortschaftsratsmitglieds sind Wahlberechtigte, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 12 ThürKWG). Die Wahlberechtigung ergibt sich aus §§ 1 und 2 ThürKWG. Danach sind Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, wahlberechtigt, wenn sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend (§ 1 Abs. 1, § 12 ThürKWG).
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland zurzeit:
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Republik Zypern.
2.
Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, sich zur Wahl schriftlich zu bewerben. Die Bewerbung muss
| a) | den Vor- und Nachnamen, |
| b) | die Anschrift, |
| c) | das Geburtsdatum, |
| d) | den Beruf und |
| e) | die Unterschrift |
des Bewerbers enthalten.
3.
Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert.
4.
Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 12. April 2024 bis 18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Grammetal, Schloßgasse 19, 99428 Grammetal einzureichen.
5.
Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 12. April 2024, 18:00 Uhr, durch schriftliche Erklärung des Bewerbers zurückgenommen werden.
6.
Der Wahlleiter vermerkt auf jedem eingereichten Wahlvorschlag Tag und Uhrzeit des Eingangs und bestätigt auf Verlangen den Eingang schriftlich. Zudem prüft er jeden Wahlvorschlag unverzüglich nach dessen Eingang. Stellt er dabei Mängel fest, fordert er den Bewerber unverzüglich auf, diese rechtzeitig zu beseitigen. Die Bewerber haben bis 22. April 2024, 18:00 Uhr, die Möglichkeit, Mängel an ihrer Bewerbung zu beseitigen. Am 23. April 2024 tritt der Wahlausschuss zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung sowie die in der Hauptsatzung der Gemeinde Grammetal gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor dem Druck der Stimmzettel, so ist er auf dem Stimmzettel nicht zu benennen.
7.
Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 ThürKWG).
8.
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.
Gemeinde Grammetal, d. 26.02.2024
Buss
Wahlleiter