Für bestimmte Datenübermittlungen der Meldebehörde besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Ein eingelegter Widerspruch bleibt bis zum Widerruf im Melderegister gespeichert.
| 1. | Datenübermittlungen von Familienangehörigen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, sofern sie nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören |
| Die Meldebehörde übermittelt einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft neben den Daten ihrer Mitglieder auch Daten von Familienangehörigen (Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören. |
| Rechtsgrundlage: |
| § 42 Abs. 2 und 3 Bundesmeldegesetz und § 4 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG) |
| Hinweise: |
| Das Widerspruchsrecht gilt nicht, sofern die Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden. |
| 2. | Melderegisterauskünfte/Datenübermittlungen an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten |
| Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. |
| Rechtsgrundlage: |
| § 50 Abs. 1 und 5 Bundesmeldegesetz |
| Hinweise: |
| Hierzu gehören auch Abstimmungen im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksentscheiden sowie Bürgerentscheiden. |
| 3. | Melderegisterauskünfte/Datenübermittlungen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen |
| Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern darf die Meldebehörde Auskunft über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums erteilen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. |
| Rechtsgrundlage: |
| § 50 Abs. 2 und 5 Bundesmeldegesetz |
| Hinweise: |
| Der Widerspruch gilt im Hinblick auf Ehejubiläen auch für den anderen Ehegatten. Der Widerspruch kann nur von beiden Ehepartnern gemeinsam widerrufen werden. |
| 4. | Melderegisterauskünfte/Datenübermittlungen an Adressbuchverlage zur Herstellung von Adressenverzeichnissen in Buchform. |
| Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. |
| Rechtsgrundlage: |
| § 50 Abs. 3 und 5 Bundesmeldegesetz |
| Hinweise: |
| Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden einzulegen, in deren Zuständigkeitsbereich Sie mit einer Wohnung (bei mehreren Wohnungen) gemeldet sind. |
Form des Widerspruchs
Widersprüche sind an das Einwohnermeldeamt zu richten bzw. können dort bei persönlicher Vorsprache aufgenommen werden.
Link zu den Antragsformularen:
>
> Einrichtung einer Auskunfts- und Übermittlungssperre