Der vom Gemeinderat Grammetal in der öffentlichen Sitzung am 15.03.2023 (Beschluss Nr. 2023/023) als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan „Pflegeeinrichtung Nohraer Weg“ in Isseroda, bestehend aus Planzeichnung (Teil A), Textliche Festsetzungen (Teil B) und Vorhaben- und Erschließungsplan (Teil C) in der Fassung vom 10.03.2023, wurde mit Bescheid des Landratsamtes Weimarer Land vom 22.03.2023, AZ: l/2/Hau-092.01-29.1103.001/23 nach § 10 Abs. 2 BauGB genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung auf Dauer in der Gemeindeverwaltung Grammetal (Bauamt), Schloßgasse 19, 99428 Grammetal während der üblichen Dienstzeiten sowie nach Vereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Die Unterlagen zum Bebauungsplan sind gemäß § 10a Abs. 2 BauGB auf der Internetseite der Gemeinde Grammetal unter https://www.grammetal.de/ (Wirtschaft und Wohnen/ Bauleitplanung) zugänglich gemacht.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs |
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Grammetal unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden ist, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO gültiger Fassung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Grammetal unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Wurde eine Verletzung nach § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO gültiger Fassung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Grammetal, den 31.03.2023
Gemeinde Grammetal
gez.
Bodechtel
Bürgermeister