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Grammetalbote Amtsblatt der Gemeinde Grammetal
Ausgabe 5/2024
Amtlicher Teil der Gemeinde
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Amtlicher Teil der Gemeinde

1.

Am 26. Mai 2024 finden die Kommunalwahlen (Wahl der Gemeinderatsmitglieder, der Ortschaftsbürgermeister und der Ortschftsräte) von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.

2.

Die Gemeinde ist in sechszehn Stimmbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat:

3.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel ausgehändigt.

Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:

3.1. Wahl der Gemeinderatsmitglieder

Die Wahl wird als Verhältniswahl durchgeführt. Die gültigen Wahlvorschläge sind auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Jeder Wähler hat drei Stimmen. Die Wähler können einem Bewerber bis zu drei Stimmen durch Kennzeichnen der hinter dem Bewerbernamen vorgesehenen Kreise geben. Die Wähler können ihre drei Stimmen auch auf verschiedene Bewerber verteilen und zwar auch dann, wenn die Bewerber verschiedenen Wahlvorschlägen angehören. Sie können ihre drei Stimmen auch dadurch vergeben, dass sie einen Wahlvorschlag kennzeichnen (dann entfallen auf die ersten drei Bewerber des Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern jeweils eine Stimme) oder einen Wahlvorschlag kennzeichnen und gleichzeitig höchstens drei Stimmen einzelnen Bewerbern geben (dann entfallen ggf. noch verbleibende Stimmen auf die ersten Bewerber des gekennzeichneten Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern).

3.2 Wahl des Ortschaftsbürgermeisters in den Ortsteilen Hayn, Obernissa und Utzberg

Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.

3.3 Wahl des Ortschaftsbürgermeisters im Ortsteil Bechstedtstraß

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen und Beruf eintragen.

3.4 Wahl des Ortschaftsbürgermeisters in den Ortsteilen Eichelborn, Hopfgarten, Isseroda, Mönchenholzhausen, Niederzimmern, Nohra, Obergrunstedt, Ottstedt a. Berge, Sohnstedt, Troistedt und Ulla

Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie entweder den auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckten Wahlvorschlag kennzeichnen oder eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen und Beruf auf dem Stimmzettel eintragen.

3.5 Wahl der Ortschaftsratsmitglieder in den Ortsteilen Bechstedtstraß, Daasdorf a. Berge, Eichelborn, Hayn, Nohra, Obergrunstedt, Obernissa, Ottstedt a. Berge, Sohnstedt, und Utzberg

Jede Wählerin, jeder Wähler hat 4 Stimmen.

Sie können jedem Wahlvorschlag (Bewerberin oder Bewerber) aber nur eine Stimme geben.

3.6 Wahl der Ortschaftsratsmitglieder in den Ortsteilen Hopfgarten, Isseroda, Mönchenholzhausen und Ulla

Jede Wählerin, jeder Wähler hat 6 Stimmen.

Sie können jedem Wahlvorschlag (Bewerberin oder Bewerber) aber nur eine Stimme geben.

3.7 Wahl der Ortschaftsratsmitglieder im Ortsteil Niederzimmern

Jede Wählerin, jeder Wähler hat 8 Stimmen.

Sie können jedem Wahlvorschlag (Bewerberin oder Bewerber) aber nur eine Stimme geben.

3.8 Wahl der Ortschaftsratsmitglieder im Ortsteil Troistedt

Jede Wählerin, jeder Wähler hat 4 Stimmen.

Sie vergeben Ihre Stimme/n dadurch, dass Sie auf dem Stimmzettel die eingetragenen Wahlvorschläge (Bewerberin oder Bewerber) ankreuzen und zusätzlich in die freie Zeile eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen sowie Beruf eintragen können. Auf die Angabe des Berufes kann dabei verzichtet werden, wenn Namensdopplungen ausgeschlossen sind. Anderenfalls dient sie als konkrete Stimmzuordnung auf die gewählte Person. Ist der Beruf nicht bekannt, kann dafür ein anderes geeignetes Zuordnungskriterium verwendet werden (z. B. Angabe der Anschrift).

Keine Bewerberin, kein Bewerber und keine andere wählbare Person darf mehr als eine Stimme erhalten.

4.

Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seine Stimmzettel und faltet sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können. Jeder Stimmzettel muss einzeln gefaltet werden.

Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.

Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen möchte und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.

5.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum o.g. Wahlraum, soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.

6.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

8.

Die Ermittlung des Wahlergebnisses / der Wahlergebnisse wird am Montag, dem 27.Mai 2024, jeweils ab 17.00 Uhr in denselben Wahlräumen fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann.

9.

Sofern am 26. Mai 2024 bei der Wahl der Ortschaftsbürgermeister in den Ortsteilen Bechstedtstraß, Eichelborn, Hopfgarten, Isseroda, Mönchenholzhausen, Niederzimmern, Nohra, Obergrunstedt, Ottstedt a. Berge, Sohnstedt, Troistedt und Ulla kein Bewerber mehr als die Hälfe der Stimmen erhält und dieses der Wahlausschuss am 28. Mai 2024 feststellt, findet am 09. Juni 2024 eine Stichwahl statt.

Die entsprechende Wahlbekanntmachung erfolgt gemäß § 13 Abs. 5 der Hauptsatzung der Gemeinde durch Veröffentlichung einer elektronischen Ausgabe des Bekanntmachungstextes auf der Internetseite der Gemeinde (www.grammetal.de).

Link: https://www.grammetal.de/buergerservice-und-verwaltung/wahlen/kommunalwahlen-2024/bekanntmachungen-kommunalwahl-2024/

Grammetal, d. 13.05.2024

Buss

Wahlleiter der Gemeinde Grammetal

Gemeinde Grammetal

Wahlleiter

Schloßgasse 19

99428 Grammetal